{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-11_4_StR_279_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-11","aktenzeichen":"4 StR 279/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bxz\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 279/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard GC CD :,: EB. geboren am\nGE 1943 in CO, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 11. Juni 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Freispruch damit begründet,\ndaß \"zu Gunsten\" des Angeklagten \"davon auszugehen ist,\ndaß er bei Begehung der Tat schuldunfähig war\"; die Unterbringung hat sie angeordnet, weil er die Tat \"im Zustand\nmindestens verminderter Schuldfähigkeit begangen\" habe\n(UA 19). Diese Ausführungen sind unklar:\n\nZunächst hätte das Landgericht deutlicher feststellen müssen, ob die geistige Erkrankung des Angeklagten\ndas Fehlen der Unrechtseinsicht- oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat; denn erst daran kann sich regelmäßig\neine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist,\nund ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der\nUnterbringung erreicht werden kann (vgl. BGHR St6B 8 63\nSchuldunfähigkeit 1; BGH, Beschlüsse vom 29. September 1986\n- 4 StR 484/86 und vom 5. Mai 1987 - 5 StR 200/87). Aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich hier\naber noch entnehmen, daß das Landgericht vom Fehlen der\nEinsicht des Angeklagten in das Strafbare seines Tuns ausgegangen ist; denn es stellt darauf ab, daß der Angeklagte\n\n\"teilweise einsichtig\" sei (UA 18).\n\nErsichtlich hat das Landgericht mit seinen Ausführungen nur das Vorliegen der erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit gemäß § 21 StGB positiv festgestellt und das\n(gänzliche) Fehlen dieser Fähigkeit gemäß 8§ 20 StGB lediglich nicht ausschließen können. Damit kann für die Frage\nder Unterbringung nach § 63 StGB nur von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen\nwerden, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB\nmüssen hierfür zweifelsfrei festgestellt sein; ihre bloße\nMöglichkeit genügt nicht (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl.\n\n§ 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.). Bei lediglich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit kommt es aber darauf an, ob\ndiese das Fehlen der Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt\n21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch\n\nzu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der All-\n\ngemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).\n\nDie bisherigen Feststellungen vermögen daher die\nUnterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen, so daß\ndie Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Unterbringung geht, ist auch für das weitere Verfahren gemäß\n8 74 c Abs. 1 Nr. 2 GVG eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977\n- 3 StR 297/77, OLG Stuttgart NStZ 1987, 292; Kleinknecht/\nMeyer 37. Aufl. § 414 StPO Rdn. 4).\n\nSollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum\ndie Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen, wird auch (der\nim vorliegenden Urteil nicht erörterte) 8 67 b StGB zu\n\nprüfen sein.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\n\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-279-87-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-279-87-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.837393+00:00"}}