{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-06-11_4_StR_264_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-06-11","aktenzeichen":"4 StR 264/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 264/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner B EEE aus Ha. dort geboren am iin\n\nEM 19352, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n54\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. Juni 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 10. Februar 1987 im Maßregelausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner zulässig auf die\nAnordnung der Unterbringung beschränkten Revision die\n\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen leidet der Angeklagte an\neinem leichten Schwachsinn ersten Grades und einer deutlichen Persönlichkeitsstörung. Das Hinzutreten zusätzlicher Belastungsmomente hat bei Begehung der Tat zu\neiner erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten geführt, so daß die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB gegeben waren. In Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht,\n\nauch in Zukunft seien \"in alltäglichen Belastungs- und\nKonfliktsituationen ... weitere Übermaßreaktionen auch\n\nin Form sehr wesentlicher, mit Gewalt verbundener Rechtsgutverletzungen sehr wahrscheinlich\" (UA 10). Für diese\nPrognose fehlt es jedoch bisher an zureichenden Feststellungen:\n\nDer bereits 34 Jahre alte, ledige Angeklagte lebte\nmit seiner Mutter zusammen; sie bestritt den gemeinsamen\nLebensunterhalt, er ging keiner Beschäftigung nach. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam es deshalb\nzu erheblichen Spannungen. Sie wollte, daß er aus der\nWohnung auszog. Nachdem der Angeklagte seine Mutter schon\nfünf Tage zuvor geschlagen und getreten hatte, würgte er\nsie am 25. Juni 1986 bis zur Bewußtlosigkeit, versuchte\nsie zu ersticken und zu erdrosseln, trat dann jedoch vom\nTötungsversuch zurück. Die Mutter des Angeklagten ist in-\n\nzwischen auf Grund eines Oberbauchtumors verstorben.\n\nDie Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und\nseiner Tat. Es hätte daher weiterer Feststellungen bedurft,\nwieso der Angeklagte auch in anderen, nicht in dem beschriebenen häuslichen Bereich wurzelnden \"alltäglichen\nBelastungs- und Konfliktsitvationen\" zu \"Übermaßreaktionen\" neige. Abgesehen von einer Vorstrafe wegen einer\n- ersichtlich nicht einer solchen Situation entsprungenen -\nTat ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Bei dem von der\nStrafkammer erwähnten Vorfall mit einem Mieter des Hauses\nhandelte der Angeklagte in Putativ-Nothilfe zugunsten seiner Mutter. Der Angeklagte hat zudem - anscheinend ohne\nBeanstandungen - seinen 15monatigen Wehrdienst abgelei-\n\nstet. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Darlegung kon-\n\nkreter Anhaltspunkte, um eine von dem Angeklagten ausgehende, von der häuslichen Umgebung losgelöste Gefahr\nfür die Allgemeinheit zu begründen.\n\nLaufhütte Goydke Jähnke\n\nNiemöller Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-264-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-11/4-str-264-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.800512+00:00"}}