{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-27_4_StR_236_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-27","aktenzeichen":"4 StR 236/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 263/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert B m zus OB, geboren am GE\nGE 1935 in Ep > GE.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nGE\n\n-2- ULR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1987 mit Ausnahme des Freispruchs,\njedoch einschließlich aller Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Wegen sieben festgestellter Taten hat es die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Maßregel\nhat es zur Bewährung ausgesetzt. Einer Aufklärung weiterer acht ihm in der Anklage angelasteter Taten bedurfte\nes nach Auffassung des Landgerichts nicht, weil jedenfalls Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit geboten war.Die Revision des Angeklagten rügt\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die an-\n\ngeordnete Maßregel aufzuheben, u.a. wie folgt begründet.\n\n\"Zunächst ist bei Alkoholabhängigen als Maßregel\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\nderen Aufgabe in erster Linie die Behandlung der\nSucht ist, vorgesehen. Die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß 8§ 63 StGB kommt\nnur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BCH NStZ 1983,\n429).\n\nDas angefochtene Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit dem Konkurrieren der 88 63 und 64 StGB\nvermissen, stellt insbesondere nicht fest, daß\neine Entziehungskur von vornherein aussichtslos\nerscheint (8 64 Abs. 2 StGB).\n\nDarüber hinaus ist die Gefährlichkeitsprognose\nnicht rechtlich bedenkenfrei dargetan. § 63 StGB\n\nsetzt die Erwartung voraus, daß erhebliche rechts-\n\nwidrige Taten begangen werden. Die Strafkammer\nteilt nicht mit, welche Vorwürfe dem Angeklagten\nin den anhängig gewesenen Verfahren gemacht worden\nsind. Soweit aus den Eintragungen im Bundeszentralregister entnommen werden kann, daß es sich\num Delikte der Beförderungserschleichung oder\n\ndes Diebstahls geringwertiger Sachen handelt,\ndürfte zweifelhaft sein, ob insoweit die Erheblichkeitsgrenze erreicht worden ist. Daß sich\neine Tendenz zur Verübung schwerer wiegender Delikte oder zu größerer Vielfalt von Rechtsverletzungen abzeichnet, ist dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Außerdem muß bei der Prognose\nauch das Alter des 51 Jahre alten Angeklagten bedacht werden (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1986\n- 4 StR 620/85 -). Schließlich steht die Gefähr-\n\nlichkeitsprognose nicht im Einklang mit den im\n\nRahmen der Überlegungen zur Aussetzung der Maßregel zur Besserung mitgeteilten besonderen Unstände in der Person des Angeklagten, die eine\n\npositive Veränderung seiner Lebensumstände er-\n\nwarten lassen (UA S. 15 f).\n\nDie Maßregelanordnung kann daher keinen Bestand\nhaben.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Der\nUmstand, daß zwischen 1976 und 1986 27 Verfahren wegen\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden, besagt für sich genommen nichts. Das Landgericht durfte\nSchlüsse daraus nur ziehen, wenn es die zugrunde liegenden Taten für erwiesen hielt; dies war nachprüfbar darzulegen. Wesentliche Erkenntnisse waren möglicherweise\naus dem Anlaß und dem Verlauf der 1974 angeordneten Unterbringung zu ziehen; auch darüber enthält das Urteil\nkeine näheren Feststellungen. Eine Zusammenrechnung des\nWerts der entwendeten Gegenstände kam nicht in Betracht,\nda die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung er-\n\nsichtlich nicht vorliegen.\n\nDer Senat hebt auch die Feststellungen zu den acht\nTaten auf, deren äußeren Hergang das Landgericht nicht\nfür aufklärungsbedürftig gehalten hat. Der neue Tatrich-\n\nter kann seine Untersuchung deshalb prozeßordnungsgemäß\n\nhierauf erstrecken (BGH, Beschluß vom 7. April 1987\n- 4 StR 174/87).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-27/4-str-236-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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