{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-26_4_StR_233_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-26","aktenzeichen":"4 StR 233/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 233/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMte M zus HB. geboren am EB 1947\n\nin KB (Jugoslawien), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 26. Mai 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n17. Dezember 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\n(8 244 Abs. 2 StPO) verletzt, Erfolg.\n\nDie Strafkammer hält den die Tat bestreitenden Angeklagten, dem zur Last liegt, die von ihm gepachtete Gaststätte \"Sn \"ER\" in der Absicht in Brand gesetzt\nzu haben, Ansprüche aus der Brandversicherung gegen die\nWürttembergische Versicherung geltend zu machen, unter anderem deswegen für überführt, weil die Türen der Gaststätte verschlossen waren und sich \"keinerlei Einbruchsspuren\nfinden\" ließen, \"so daß ein Dritter als Täter ... ausscheidet\" (UA 8).\n\nDer Angeklagte rügt, daß die Strafkammer hierzu\nHans-Dieter T@B, der zur Hauptverhandlung geladen, jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war,\nnicht als Zeugen vernommen hat. Tf hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 11. März 1985 erklärt, daß er\nmöglicherweise die \"Bierluke\" - also die Klappe, durch\ndie die Bierfässer für die Gaststätte von der Straße aus\nin das Gebäude verbracht werden - am Tatabend nicht ge-\n\nschlossen habe.\n\nMit diesem aus den Akten zu entnehmenden (Bd. I\nBl. 67) Sachverhalt hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Wenn aber die Luke offen gestanden haben sollte, so wäre es denkbar gewesen, daß ein Dritter\n\ndie Öffnung zum Einsteigen in das Gebäude benutzt hatte.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer dann, wenn Hans-Dieter TfBals Zeuge in der Hauptverhandlung das Offenstehenlassen der Luke bestätigt oder\nzumindest nicht ausgeschlossen hätte, zu einer anderen Würdigung hinsichtlich der Möglichkeit der Tatbegehung durch\neinen Dritten und damit zu einer anderen, dem Angeklagten\ngünstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/4-str-233-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/4-str-233-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.484467+00:00"}}