{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-14_4_StR_213_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-14","aktenzeichen":"4 StR 213/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 213/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1987 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklegten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 13. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\n\na) Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist und ihm\n\nb) untersagt worden ist, seinen\nBeruf auszuüben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\nEs hat ihm untersagt, den Beruf des Rechtsanwalts für\ndie Dauer eines Jahres auszuüben. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die\nHöhe der Strafe richtet. Die Versagung der Strafaus-\n\nrea4\n\nsetzung zur Bewährung und die Anordnung des Berufsverbotes halten aber rechtlicher Prüfung nicht stand\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht hat die Auffassung vertreten,\ndie Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr könne nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, weil nicht davon auszugehen sei, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen\nwerde. Es bestehe vielmehr die Gefahr, daß er erneut\nStraftaten begehen werde. Von entsprechenden Erwägungen hat sich das Landgericht bei der Anordnung des\nBerufsverbots leiten lassen. Es hat angenommen, daß\nder Angeklagte die Tat unter grober Verletzung der\nberuflichen Pflichten ausgeführt habe und \"daß erneute Straftaten unter Verletzung der Berufspflichten\n\n. höchstwahrscheinlich sind\" (UA 52).\n\nDie Bewertung der Straftat als \"unter grober Verletzung seiner beruflichen Pflichten ausgeführt!\"\n(UA 52), läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Prognose,\nder Angeklagte werde höchstwahrscheinlich wieder Taten\nähnlicher Art begehen, ist aber bedenklich. Sie ist,\nwie das Landgericht bei der Anordnung des Berufsverbots ausdrücklich hervorgehoben hat \"vor allem auf das\nNachtatverhalten des Angeklagten\" gestützt (UA 52).\nGemeint ist damit das Verhalten des Angeklagten nach\ndem 15. Oktober 1984. An diesem Tag war die Straftat\ndes Betruges, sowohl dem Arbeitsamt als auch dem Mandanten H gegenüber (UA 15, 17, 44), vollendet.\nDieses Verhalten diente dazu, wie das Landgericht bei\nder Strafzumessung ausführt, sich den Erfolg der Tat\nzu erhalten (UA 48, 49). Dies durfte, wie es das Land-\n\nTroa\n\ngericht getan hat, bei der Strafzumessung bewertet\nwerden, soweit es den \"ganz erheblichen Aufwand ...,\nden der Angeklagte ... getrieben hat\" (UA 48) und\ndamit die kriminelle Energie des Angeklagten kennzeichnet, der \"in ungewöhnlich hartnäckiger Weise!\n\nund \"skrupellos\" (UA 49) vorgegangen ist. Für die\n\nvon der Strafkammer zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen\nwird, ist das Nachtatverhalten jedoch nicht hinreichend aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente,\n\nsich der Bestrafung zu entziehen. Da die Strafkammer\nbei dieser Entscheidung nicht zwischen dem Verhalten,\ndas aus der Sicht des Angeklagten für seine Verteidigung unverzichtbar war, und solchem, das er ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition hätte unterlassen Können, unterschieden, vielmehr pauschal das\nNachtatverhalten verwertet hat, ist nicht auszuschlie-Ben, daß sie zum Nachteil des Angeklagten Umstände\nberücksichtigt hat, die diesem im Strafverfahren nicht\nangelastet werden durften..\n\nDies führt einmal zur Aufhebung der Anordnung,\ndie Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Diese\nEntscheidung hat das Landgericht zwar nicht nur aus\n§ 56 Abs. 1 StGB, sondern auch aus § 56 Abs. 3 StGB\nhergeleitet. Seine Auffassung, die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe diene der Verteidigung der Rechtsordnung, ist Jedoch auch auf das Nachtatverhalten,\nalso möglicherweise auf Umstände gestützt, die nicht\nzum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden\ndürfen. Aufzuheben ist auch die Anordnung des Berufs-\n\nverbotes (§ 70 StGB), die ebenfalls auf der Auffessung der Strafkammer beruht, die sie nicht\nfehlerfrei begründet hat, der Angeklagte werde\nkünftig Straftaten begehen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-213-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-213-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.173488+00:00"}}