{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-14_4_StR_212_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-14","aktenzeichen":"4 StR 212/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 212/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEduard M u aus OU seboren an EEE 15930\nin BEE,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nTeen a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei\nJahren und drei Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\na) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte, als er kurz nach 22 Uhr im Anschluß an einen\nauswärtigen Gaststättenbesuch mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 2125 zu seinem Wohnort zurückfuhr, einen Unfall verursacht, bei dem der Nebenkläger Nikola N, der ihm auf\neinem Mofa entgegenkam, lebensgefährlich verletzt wurde, und\nist danach ohne anzuhalten weitergefahren.\n\nObwohl die Straße dort gerade und übersichtlich verläuft, der Angeklagte das Fernlicht eingeschaltet hatte und\ndas Mofa vorschriftsmäßig beleuchtet war, hatte der Angeklagte \"infolge ungenügender Aufmerksamkeit\" den ihm mit\nca. 25 km/h Geschwindigkeit auf der anderen Hälfte der 6 m\nbreiten Fahrbahn \"mit deutlichem Abstand zum Mittelstreifen\"\nentgegenkommenden Mofafahrer \"geistesabwesend übersehen\". Er\nerfaßte ihn bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h mit\nder Vorderseite seines Pkw. Dabei wurde der Mofafahrer auf\ndie Fahrbahn geschleudert, wo er \"ca. 1 m von der Mittellinie entfernt\" mit \"schwersten Verletzungen\" liegen blieb.\nDas Mofa wurde schwer beschädigt in den Straßengraben geschleudert; auch am Pkw des Angeklagten entstand \"nicht unerheblicher Sachschaden\". \"Nach dem Frontalzusammenstoß mit\ndem Mofa\" setzte der Angeklagte, der \"erkannt hatte, daß\ndurch den Unfall ein mit hoher Geschwindigkeit Angefahrener\nzwangsläufig nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen\nhatte und unverzüglich ärztlicher Hilfe bedurfte, ohne anzuhalten seine Fahrt\" bis zu seinem Wohnort fort, wo er sogleich das beschädigte Fahrzeug in einem Stadel versteckte.\n\nEr \"entschloß sich, den zur Seite geschleuderten Zweiradfahrer nicht erst zu suchen, sondern den nach seiner Vorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal zu\nüberlassen, nichts unverzüglich zu dessen Rettung zu unternehmen und sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten\ndes Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden\". Dabei nahm er\n\"billigend in Kauf, daß der Mofafahrer ... an seinen erlittenen Verletzungen ohne Erste-Hilfe-Maßnahmen in hilfloser\nLage möglicherweise versterben würde\". Von einer Zweiradfahrerin, die den Verletzten kurze Zeit später fand, wurden\ndie Polizei und der Rettungsdienst verständigt, der ihn in\nein nahegelegenes Krankenhaus brachte. Trotz sofortiger\närztlicher Maßnahmen bestand \"während der ersten 24 Stunden\"\nnoch \"eine latente Lebensgefahr\".\n\nb) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den\nAngeklagten zu Recht wegen fahrläsiger Körperverletzung\nverurteilt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Ein-\n\nwände.\n\nEntgegen ihrem Vorbringen läßt aber auch der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes\n\nwendet, gehen fehl:\n\naa) Eine Panikreaktion des Angeklagten nach dem Unfall\nhat das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen, mit rechtsfehlerfreier Be-\n\ngründung ausgeschlossen. Es ist dabei auch auf das Fehlen\neines \"Betroffenheitszustands\" eingegangen, der sich nach\nden Ausführungen des Gutachters - anders als die Revision\noffenbar meint - im Falle einer Panik (\"affektiver Dämmerund damit Ausnahmezustand\") bereits lange Zeit vor dem erst\ngegen 23.30 Uhr geführten Telefongespräch des Angeklagten\nmit dem Gastwirt FW hätte einstellen müssen\n\n(UA 24/25).\n\nbb) Daß das Landgericht seinen Feststellungen zum bedingten Vorsatz nicht die Annahme des Sachverständigen, der\nAngeklagte sei \"kurzfristig am Steuer eingeschlafen\"\n(UA 25), sondern dessen eigene Darstellung, er habe \"das\nFahrzeug auf der Heimfahrt gedankenverloren gesteuert\",\nwobei er \"über geschäftliche Probleme 'siniert’\" habe\n{UA 10), zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls rechtlich nicht\nzu beanstanden. Das Landgericht hat damit nicht, wie die\nRevision meint, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, sondern sich durchaus im Rahmen\npflichtgemäßer tatrichterlicher Überzeugungsbildung (vgl.\nhierzu BGHSt 29, 18, 19/20) gehalten. Im übrigen würde auch\nder Umstand, daß der Angeklagte vor dem Unfall kurzfristig\neingeschlafen war, nicht im Widerspruch zu der Feststellung\nstehen, daß er erkannt hat, einen Mofafahrer angefahren zu\nhaben (UA 6/7, 30). Denn auch in diesem Fall läge die Annahme nahe, daß er diesen unmittelbar beim Zusammenstoß,\njedenfalls aber sofort danach gesehen hat.\n\nAuch in sonstiger Hinsicht läßt der Schuldspruch keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nLE\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen den\n\nRechtsfolgenausspruch.\n\nDas Landgericht legt dem Angeklagten eine \"verwerfliche\nGesinnung\" zur Last, die ihn \"als rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer\" ausweise, \"der seinen eigenen Vorteil, nämlich\nals Unfallverursacher nicht zur Verantwortung gezogen zu\nwerden, höher einschätzt, als das Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers\" (UA 36/37, 39). Es berücksichtigt damit zu\nseinem Nachteil Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen\nTatbestandes sind. Denn daß der Angeklagte \"den nach seiner\nVorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal\n... überlassen\" wollte (UA 6/7), begründet gerade den Tatbestand des versuchten Totschlags (vgl. BGHSt 34, 82, 84);\nder Wille, \"sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten\ndes Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden\" (VA 7), ist\nTatbestandsmerkmal des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 142 StGB Rdn. 57, 60).\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe für diese Tat. Obwohl die Strafe angesichts des gesamten Tatgeschehens, insbesondere auch im Hinblick darauf,\ndaß der Angeklagte dabei zwei schwerwiegende Straftatbestände verwirklicht hat, nicht überhöht erscheint, kann der\nSenat nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sie in ihrer Höhe von der beanstandeten\n\nStrafzumessungserwägung beeinflußt worden ist.\n\nDas führt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis, denn es ist\nnicht auszuschließen, daß beide von der Höhe der Strafe\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort beeinflußt worden sind. Die Einzelstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung begegnet zudem\nauch deshalb Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich\ndavon ausgeht, daß in dieser Tat ebenfalls eine \"verwerfliche Gesinnung\" des Angeklagten zum Ausdruck gekommen\nist, ohne dies jedoch näher zu begründen (UA 39).\n\nDamit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-212-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-212-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.152939+00:00"}}