{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-14_4_StR_203_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-14","aktenzeichen":"4 StR 203/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 203/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Holger BD En aus st. vommmB,\ndort geboren am EB 1965,\n\n2. Hubert L EEE aus vo,\ndort geboren am EEE 1954,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus st. EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten DENE;\n\nRechtsanwalt EB au: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten LEW,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 5. Dezember 1986 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"des gemein-'\nschaftlichen schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung\" schuldiggesprochen; es hat den Angeklagten E ]\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten\nBOB zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nl. Die beiden Angeklagten trafen sich am 4. März 1986 in\neiner Gaststätte. DB hatte kein Geld mehr, LEB nur\nnoch 5 DM. Sie überlegten, wie man zu Geld kommen könne. Den\nVorschlag des I; einen Einbruchdiebstahl zu begehen,\nlehnte EB ab. Dieser empfahl, die Gaststätte\nWe aufzusuchen, dort auf Kredit zu trinken und\n\nspäter nicht zu bezahlen. Im Lokal des Gastwirts Ws\nWEB. das sie gegen 20 Uhr erreichten, hielten sich keine\nweiteren Gäste auf. Als WEB in der Küche war, erwogen die Angeklagten, dem Gastwirt bei einer günstigen Gelegenheit Geld zu entwenden. Anschließend spielten die Angeklagten und WEM Bierrunden aus. Nach einiger Zeit\nsagte IM zu ri, mit dem \"weglaufen\" werde es\nnicht klappen, man müsse deshalb dem WEB \"etwas über\nden Kopf schlagen\". Gegen Mitternacht ging IB zur Toilette und füllte dort eine Bierflasche mit Wasser. Im Lokal\nversteckte er, als WE sich nach ihm umsah, die\nBierflasche unter seiner Jacke. Am 5. März 1986 gegen 1 Uhr\nging LED erneut zur Toilette - der Gastwirt hatte ihm inzwischen die Zechschulden mit 45 DM berechnet - kam von dort\nmit einer gefüllten Bierflasche zurück und schlug diese\nWOHER von hinten so heftig auf den Kopf, daß sie zerbrach. DÜEEEEEEEB schlug ebenfalls auf den Kopf des Wh\nWED ein, und zwar mit einer leeren Bierflasche und anschließend mit einem Aschenbecher. Dem am Boden Liegenden\nsagte er, \"das Ganze tue ihm leid\", und flüchtete ins Freie.\nDort wurde er von IB mit der Bemerkung zurückgeholt, man\nmüsse noch das Geld holen. EHER untersuchte den Geldbeutel des Gastwirts und öffnete anschließend die Ladenkasse; IB entnahm dieser 300 DM, davon erhielt bins\nspäter 110 DM.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit - insoweit ist der Urteilstenor mißverständlich - mit\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung ($S 223 a\nStGB) hat keinen Bestand, weil die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen.\n\nus\n\na) Die vom \"Angeklagten BB (57 kg Körpergewicht) eingeräumte Trinkmenge von 8 - 10 Flaschen Bier\", so\nhat der Tatrichter ausgeführt, ergebe \"orientierend errechnet zur Tatzeit allenfalls\" eine Blutalkoholkonzentration\nvon 1,5 - 1,6 %0. Diese Ausführungen reichen hier nicht aus.\nEinmal fehlen Angaben dazu, von welcher Berechnungsgrundlage\n- insbesondere zur genauen Alkoholmenge sowie zu Alkoholresorption und -abbau (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) - der Tatrichter ausgegangen ist. Darüber\nhinaus ergeben die Urteilsgründe nicht, wie der Tatrichter\nzu der Auffassung gelangt ist, daß der Angeklagte am Tatabend nicht mehr als 8 - 10 Flaschen Bier getrunken hat. Ob\ndie Feststellung, der Angeklagte habe eine solche Trinkmenge\n\"eingeräumt\", in dem Sinne zu verstehen ist, er habe sich\ndahin eingelassen, nicht mehr als diese Menge getrunken zu\nhaben, ist zweifelhaft. Auch wenn es so wäre, so hätte das\nLandgericht angesichts des sonstigen Beweisergebnisses diese\nEinlassung nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Der Gastwirt\nhat als Zeuge den Alkoholkonsum beider Angeklagten bei der\nPolizei mit je 15 Flaschen und in der Hauptverhandlung mit\nje 8 - 10 Flaschen geschätzt und hinzugefügt, daß seine\nSchätzungen eine \"sichere Vermutung nicht zulassen\" (UA 10).\nDas Landgericht hat bei der Wiedergabe des Tatgeschehens\nausgeführt, es habe \"nicht mehr sicher festgestellt werden\"\nkönnen, \"wieviel Bier die Angeklagten im Verlaufe des Abends\ntranken\" (UA 7). Selbst wenn den Einlassungen der Angeklagten und der Aussage des Gastwirts zu entnehmen wäre, daß\nBickelmann in der Gaststätte WB nicht mehr als\n8 - 10 Flaschen Bier getrunken hat, so hätte das Landgericht\ndieser Trinkmenge die Menge Alkohol hinzurechnen müssen, die\ner vor dem Besuch der Gaststätte zu sich genommen hat, nach\nden Feststellungen ein Bier und ein \"Gespritztes\" (UA 6).\n\nb) Der Angeklagte L@B hat sich nach den Ausführungen\ndes Landgerichts dahin eingelassen, er habe vom Morgen des\n4. März 1986 bis zur Tatzeit 45 Flaschen Urpils (je 0,33 1)\ngetrunken. Das Landgericht hält diese Angaben für falsch; es\nhat dazu ausgeführt, unter Zugrundelegung des günstigsten\nAbbauwertes von 0,1 %0 und des damaligen Körpergewichts des\nAngeklagten Li von 82 kg hätte diese Trinkmenge zur Tatzeit zu einer Blutalkoholkonzentration von über 5 %0 geführt\n(UA 10, 11). Diese Ausführungen leiden einmal daran, daß das\nLandgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen\nhinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig\nwiederzugeben. Der Senat kann deshalb auch hier nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 2). Darüber hinaus verletzten die Ausführungen des\nLandgerichts zur Frage, ob den Angaben des Angeklagten zur\nTrinkmenge Glauben geschenkt werden kann, den Grundsatz, daß\nbei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsgestaltung auszugehen ist. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob Angaben eines Angeklagten, die eine Blutalkoholkonzentration von über 5 %0 ergeben, von vornherein als unglaubwürdig anzusehen sind - was das Landgericht ersichtlich\nannimmt -, weil ein solcher Wert, hätte er tatsächlich vorgelegen, zum Tode führen würde (vgl. BGH, Urteil vom\n18. Dezember 1986 - 4 StR 576/86; Beschluß vom 21. Januar\n1987 - 3 StR 602/86). Denn mit dem Zweifelssatz ist es nicht\nzu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung - hinsichtlich des Resorptionsdefizits und des\nstündlichen Abbaus - Werte zugrunde gelegt werden, aus\n\ny5\n\nwelchen sich die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration\nergibt: Bei fehlender Blutprobe 10 % Resorptionsdefizit und\n0,1 %o stündlicher Abbau (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGHSt 34, 29,\n32). Vielmehr hätte die Strafkammer, ohne den Zweifelssatz\nzu verletzen, eine Kontrollberechnung mit dem Mindestmaß des\nBlutalkohols vornehmen müssen - bei fehlender Blutprobe bis\n30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau 0,2 %0 zuzüglich 0,2 %0 Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NSt2 1986, 114 Nr. 2; BGH VRS\n71, 363; BGH bei Holtz MDR 1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH\nStV 1986, 338). Bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten hätte sich dann ein Blutalkoholwert von etwa 2,5 %o bis\n3 %o ergeben, ein nach den Umständen des Falles denkbarer\nWert. Hätte das Landgericht aber einen solchen Wert als möglich erwogen, so hätte es sich genauer als geschehen mit den\nVoraussetzungen des § 20 StGB - die bei Werten im Bereich\nvon 3 %0 regelmäßig nicht auszuschließen sind (BGHSt 34, 29,\n31; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85) -, zumindest mit denen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen,\ndessen Anwendung nach medizinisch gesicherter Erfahrung bei\nWerten von 2 %0 an aufwärts naheliegt (BGH VRS 69, 432 f£;\nBGH bei Holtz MDR 1986, 622 (b); BGH VRS 72, 275 £).\n\n3. Die rechtlichen Fehler führen zur Aufhebung des\nUrteils. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit\nhaben, sich genauer als bisher mit der Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten zu befassen. Der Senat weist in\ndiesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: Die Umstände,\ndaß sich ein Täter \"bei der Tatausführung situationsadäquat\"\n\nverhält, daß der Tat die \"Sinnkontinuität\" nicht fehlt\n\n(UA 11) und daß der Täter \"sinnvoll gehandelt\" hat (UA 12),\nsind für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert\nwar, nur von beschränktem Beweiswert (vgl. BGHSt 34, 22, 26\nm. Nachw.). Auf die \"Planung\" vor dem Besuch der Gaststätte\n(UA 12), kann nach den Feststellungen nicht abgestellt werden, weil die Angeklagten in dieser Zeit keinen Raub, sondern einen Betrug geplant haben; den Raubentschluß haben sie\nmöglicherweise erst in erheblich alkoholisiertem Zustand ge-\n\nfaßt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-203-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-203-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.130332+00:00"}}