{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-14_4_StR_199_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-14","aktenzeichen":"4 StR 199/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4_ StR 199/87 in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans Joachim P MED au: rum -ERREEEE,\ngeboren am EEE 1949 in rommmmmump,\n\n2. willi L aus CE, geboren am\n14\n\n1948 in O\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens u.a.\n\nwıI\n\nFF\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin un EEE: u: EEE\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte =\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nH4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1986 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte LWBb freigesprochen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\ninsoweit auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie den Angeklagten PB betreffenden\nKosten des Rechtsmittelverfahrens und die\nihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Iggp wegen ver-\n\nsuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im\n\nübrigen freigesprochen. Den Angeklagten PB hat es\n\"wegen zweier Fälle des Versuchs der Beteiligung an einem\nschweren Raub und einem räuberischen Angriff auf einen\nKraftfahrer, jeweils begangen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 28 I 1 WaffG sowie wegen versuchten Betruges\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie - von dem Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Angeklagten LMB vertretene - zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich gegen den Freispruch des Angeklagten Li und bezüglich des Angeklagten PB gegen den Strafausspruch mit\nAusnahme der wegen versuchten Betruges verhängten Strafe.\nDas Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Angeklagten Li\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen beabsichtigten die beiden\nAngeklagten Mitte Oktober 1983 einen Lkw der Firma Rein\nmit einer Zigarettenladung im Wert von einer Million DM zu\nüberfallen, den Fahrer notfalls mit Waffengewalt zu überwältigen und das Fahrzeug zu dem anderweitig verfolgten\nCEEEEEEEEB nach Mainz-Budenheim zu verbringen. Sie fuhren zu\ndiesem Zweck nach Hannover, wobei der Angeklagte Pi\neine Pistole und einen Revolver mit sich führte. Die Angeklagten warteten eine Nacht lang vor dem Firmengelände der\nFirma RE in Hannover und fuhren \"am frühen Morgen wieder nach Hause, nachdem kein Lkw die Firma verlassen hatte\"\n\n(UA 6).\n\n24\n\nIm November 1983 fuhren die Angeklagten dreimal nach\nMiesau, um einen mit Videorecordern im Wert von einer Million DM beladenen Lkw der Firma GB in ihren Besitz zu\nbringen. Entweder sollte der Lkw gestohlen oder der Fahrer\ndes Lkw beim - von den Angeklagten durch Beschädigung des\nReifens verursachten - Radwechsel überwältigt oder der Lkw\ndurch Bedrohung mit den wieder mitgeführten Waffen dem Fahrer weggenommen werden. Die Angeklagten folgten\n\n\"jeweils einem gerade mit Elektrogeräten\nbeladenen und das Werk verlassenden Lkw.\nBeim ersten Mal sollte die Tat bei einem\nAutobahnhalt des Lkw durchgeführt werden.\nEs wurde jedoch davon Abstand genommen,\nda sich der Angeklagte A er nicht\ntraute und auch der Angeklagte IR objektiv nichts unternahm, zur Tatausführung zu gelangen. Einen Tag später fuhren\nsie einem Lkw der Firma bis zur\nRaststätte bei Hockenheim nach und kehrten nach Hause zurück, ohne zur Tatausführung zu schreiten, nachdem der\nLkw-Fahrer lediglich eine kurze Rast eingelegt hatte. Beim dritten Mal fuhren sie\neinem mit Elektrogeräten beladenen Lkw der\nFirma GEB bis nach Heilbronn nach und\nkehrten um, nachdem es begonnen hatte zu\nschneien\" (UA 7).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten IWW freigesprochen, weil \"nicht gänzlich ausgeschlossen werden\" könne, daß\ner einen \"realen Überfall auf Lkw’s nicht vorhatte, sondern\ner lediglich in den Dunstkreis des Angeklagten CB selangen wollte, um anschließend der Polizei eventuell Tips\nzur Aufklärung von CEEEEEEEEB begangener Straftaten geben zu\nwollen\" (UA 10/11).\n\n2. Die Revision hat hinsichtlich des Angeklagten Ib\nmit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Freispruch dieses Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die\nFeststellungen des Landgerichts widersprüchlich sind. Eines\nEingehens auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen\nbedarf es deshalb nicht.\n\na) Das Landgericht führt einerseits aus, der Angeklagte\nLU habe einen \"ernsthaften Überfall mit Waffengewalt\noder auf sonstige Weise\" nicht vorgehabt (UA 6). Andererseits ist es davon ausgegangen, daß die gewaltsam zu entwendenden Fahrzeuge nach Mainz-Budenheim verbracht und dort\n\"yon den Leuten des gesondert verfolgten ed] übernommen werden\" sollten (UA 5) und daß der Angeklagte Lg\nerst \"danach der Polizei entsprechende Tips geben\" wollte\n(UA 12). Demnach war die Polizei über die geplanten Überfälle durch den Angeklagten Li nicht informiert worden;\ndieser hatte somit auch keinerlei Vorkehrungen getroffen,\ndaß eine Rechtsgutverletzung bei den Firmen Ri und\nCB nicht eintreten würde.\n\nDamit wäre die Tat aber vollendet gewesen. Die Angeklagten hätten sich dadurch den Lkw zugeeignet, um ihn anschließend dem CB zu überlassen. Bei dieser Sachlage\nkonnte ein geheimer Vorbehalt des Angeklagten I, die\nTat \"nicht ernsthaft\" zu wollen, seine Straflosigkeit nicht\nbegründen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 30\nStGB Rdn. 28).\n\nb) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n44\n\naa) Im Fall 1 muß die Frage des Rücktritts nach\n§ 31 StGB näher geprüft werden. Zwar liegt ein freiwilliger\nRücktritt hier nicht nahe; denn nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs scheidet er bei einer fortgesetzten Tat\naus, wenn der Täter die Durchführung einer Einzelhandlung\nabbricht, um seinen Entschluß in anderer Weise fortzusetzen\n(BGHSt 33, 142, 146), falls er vom letzten Akt nicht zurücktritt (BGHSt 21, 319 ff). Warum beginnender Schneefall die\nDurchführung der Tat unmöglich gemacht haben soll, ist aber\nnicht ohne weiteres einsichtig. Im übrigen kann auch dann,\nwenn der Täter \"sich nicht traut\", ein strafbefreiender\nRücktritt gegeben sein (vgl. BGHSt 7, 296, 299;\nDreher/Tröndle, 43. Aufl. $S 24 StGB Rdn. 6 m. w. Nachw.).\n\nbb) Einer genaueren Prüfung bedarf auch die Frage, ob\nnicht nur der Angeklagte PB sondern auch der Angeklagte\nLudwig bei der Tat eine Schußwaffe geführt hat (vgl. VUA5\nund dazu § 4 Abs. 4 WaffG). Im übrigen ist das unbefugte\nFühren einer Schußwaffe nicht in S$S 28 WaffG, sondern in § 35\nWaffG untersagt, während § 28 WaffG den Erwerb oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt erlaubnispflichtig macht.\nDementsprechend wird in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG in Buchstabe a) der unerlaubte Erwerb oder die unerlaubte Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt und in Buchstabe b) das unerlaubte\nFühren von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen und in\nSs 53 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) WaffG dieses Verhalten bezüglich\nanderer Schußwaffen unter Strafe gestellt. Der Verstoß gegen\ndas Waffengesetz ist im Urteilstenor genau und nicht nur\ndurch Angabe der einschlägigen Paragraphen zu bezeichnen\n(BGH, Beschluß vom 10. April 1984 - 5 StR 183/84;\nKleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 26).\n\n3. Der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des\nAngeklagten PB angegriffene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht die Taten als minder schwere Fälle\nbeurteilt hat. Insoweit ist ein Rechtsfehler aber nicht er-\n\nkennbar:\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage\nist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die\nErschwernisgründe und die Milderungsgründe auf die Weise\nnach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist\nSache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26). Weist\nsie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu\nrespektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen\nwäre (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).\n\nEine solche Abwägung hat das Landgericht hier vorgenonmen. Es hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen\nsind. Es hat weder die Höhe der erwarteten Beute noch die\n\n44\n\nvorgesehene Tatausführung unberücksichtigt gelassen. Wenn es\nschließlich als \"entscheidenden Umstand\" angesehen hat, \"daß\nder Angeklagte I unter Ausnutzung der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten PO diesen erst zu den\nTaten überredete, um diesen dann praktisch, wie dann auch\ngeschehen, als Spielball zur Durchführung seiner Individualinteressen zu mißbrauchen\" (UA 14), so liegt darin eine vertretbare Wertung, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat\n(vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-199-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-199-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.102970+00:00"}}