{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-14_4_StR_123_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-14","aktenzeichen":"4 StR 123/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 123/87 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHelmut Hermann 5 cn zus DEE, dort geboren\nam En 1935\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt b\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n28. Oktober 1986 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen die Feststellungen zur Anlaßtat - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDagegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie ist im\n\nwesentlichen begründet.\n\n1. Das Rechtsmittel wendet sich vergeblich gegen\ndie Beurteilung der vom Beschuldigten begangenen Tat als\nrechtswidrig; Notwehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Den Rechtsgrundsatz \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\" hat es dabei nicht verletzt. Dieser gebietet dem Gericht lediglich, zugunsten des Angeklagten\noder Beschuldigten zu entscheiden, wenn ihm nach Ausschöp-\n\nfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel am Tathergang\nverblieben sind. Das war hier nicht der Fall. Darauf, ob\n\ndas Gericht nach der Einschätzung des Beschwerdeführers\nZweifel hätte haben sollen, kommt es nicht an (Hürxthal in\nKK § 261 Rdn. 59). Auch mit der Frage, ob der Beschuldigte\nverläßliche Angaben zum Tatgeschehen machen konnte, hat sich\ndas Landgericht ausreichend befaßt (UA 13).\n\n2. Jedoch kann die angeordnete Maßregel nicht be-\n\nstehenbleiben.\n\na) Der Beschuldigte tötete am 4. Januar 1986 im Zustand der Schuldunfähigkeit Fritz IQ. Er hatte mit ihm\nin seiner Wohnung geknobelt und dabei gewonnen, war daraufhin von diesem mit Gegenständen beworfen worden und hatte\nihn zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. If kam der\nAufforderung jedoch nicht nach. Vielmehr bemächtigte er sich,\nals der Beschuldigte die Toilette aufsuchte, eines Handbeils,\nmit dem er ihn bei seiner Rückkehr angriff. Der Beschuldigte konnte ihn überwältigen und ihm das Beil entreißen. Aus\nWut und Rache versetzte er ihm anschließend in Tötungsabsicht 15 wuchtige Schläge auf den Kopf und den Oberkörper.\nIB starb an den erlittenen Kopfverletzungen.\n\nDer Beschuldigte hatte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 3,2 %0. Er trinkt seit Jahren Alkohol im\nÜbermaß und leidet an einer massiven Hirnleistungsschwäche\ninfolge einer durch den Alkoholmißbrauch eingetretenen Hirnatrophie. Die krankhafte Veränderung hat am Tattage im Zusammenwirken mit dem akuten Rausch zu einem Ausschluß seiner Steuerungsfähigkeit, möglicherweise sogar zu einer\ndeliranten Psychose, geführt. Nach der Überzeugung des Land-\n\ngerichts war der Beschuldigte im Tatzeitraum infolge einer\n\nseit Dezember 1985 eingetretenen süchtigen Entwicklung\nferner außerstande, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren; daher ist ihm auch die Berauschung nicht vorzuwer-\n\nfen.\n\nVon der hiernach in Betracht kommenden Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt hat\ndas Landgericht abgesehen, weil die vorhandene Hirnschädigung sowie seine psychischen Veränderungen einer Heilung der Alkoholsucht im Wege ständen, so daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheine (UA 15).\nDie Gefährlichkeit des Beschuldigten erfordere deshalb\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nb) Diese Würdigung genügt bei dem hier gegebenen\nSachverhalt nicht den Anforderungen, die nach § 64 Abs. 2\nStGB an ein Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit zu stellen sind.\nNach § 64 Abs. 2 StGB unterbleibt eine solche Anordnung\nnur, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint,\nnicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (Dreher/\nTröndle StGB 43. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/\nSchröder StGB 22. Aufl. § 64 Rdn. 11). Denn Aufgabe des Maßregelvollzugs ist in erster Linie die gezielte Behandlung\ndes Untergebrachten. Bei einem Alkoholiker sind die Voraussetzungen des 8 64 Abs. 2 StGB deshalb unter Einbeziehung\naller maßgebenden Umstände streng zu prüfen. Das hat das\n\nLandgericht nicht ausreichend getan.\n\nDer Beschuldigte ist 51 Jahre alt und nicht vorbestraft. Mitte 1985 fiel er erstmals auf, als er durch das\nZusammenwirken von Valium und Alkohol in eine delirante\n\nPsychose geraten war. Auslösendes Ereignis für den Suchtmittelmißbrauch war hier eine besondere Situation; er hat-\n\nte vom bevorstehenden Tod seiner Mutter erfahren und beschlossen, ebenfalls aus dem Leben zu scheiden (UA 5).\n\nAuch die vorliegende Anlaßtat entsprang einer besonderen\nLage. Das Tatopfer hatte den Beschuldigten in gefährlicher\nWeise angegriffen, er befand sich in einer \"aufgeheizten\nSituation\" (UA 12), die auch auf normalpsychologischer Grundlage zu überschießenden Reaktionen zu führen vermochte. Hiernach läßt sich dem bisherigen Lebensweg kein eindeutiges Anzeichen dafür entnehmen, daß der Beschuldigte am Ende einer\n\"Alkoholikerkarriere\" angelangt und in seinem sozialen Verhalten nicht mehr zu beeinflussen wäre. Gegen eine solche\nAnnahme sprechen vielmehr gewichtige Umstände, die das Landgericht nicht gewürdigt hat. Die delirante Psychose führte\nMitte 1985 zu einer knapp dreiwöchigen Behandlung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Danach war\nfür die Zeit von Oktober 1985 bis März 1986 eine Alkoholentziehungskur vorgesehen (UA 5). Das Urteil teilt keine näheren Einzelheiten über die Beurteilung mit, die der damals\nvorgesehenen Maßnahme zugrunde lag. Daß die Kur als von vornherein aussichtslos betrachtet worden sein sollte, wäre jedoch ungewöhnlich. Ist aber 1/2 Jahr vor der hier vorliegenden Tat eine Alkoholentziehungskur für angezeigt gehalten\nworden, so bedurfte es eingehender Prüfung, ob die frühere\nBeurteilung unrichtig war oder ob sich der Zustand des Beschuldigten seither in erheblichem Maße verändert hat. Darüber hinaus stellt das Urteil fest, daß sich der Beschuldigte\nder Durchführung einer Entziehungskur zwar widersetzt hat,\ndaß er aber nach seinem Aufenthalt in dem psychiatrischen\nKrankenhaus den Alkoholkonsum \"zumindest vorübergehend\" etwas\neinschränkte (UA 5/6). Auch dieser Umstand bedurfte der Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob der Beschuldigte Einwirkun-\n\ngen in einer Entziehungsanstalt zugänglich sein könnte.\n\nBei dieser Prüfung hätte das Landgericht möglicherweise\nauch Erkenntnisse verwerten können, die sich aus dem Verhalten des Beschuldigten seit der einstweiligen Unterbringung\nergeben. Daß er 1985 die Durchführung der Entziehungskur abgelehnt hatte, machte die Anordnung der Unterbringung nicht\nim Sinne des 8 64 Abs. 2 StGB aussichtslos.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-123-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-14/4-str-123-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.083680+00:00"}}