{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-11_4_StR_431_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-11","aktenzeichen":"4 StR 431/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"674\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 431/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Helmut 5 mim zus Suhl, <oboren am EB 1947 in ZB (DDR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3l. August 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 11. Mai 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom\n22. Mai 1986 wegen Diebstahls in zwölf Fällen, Diebstahls\nmit Waffen und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung seines Pkw\nOpel-Commodore angeordnet und eine Maßregel nach SS 69, 69 a\nStGB verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der\nSenat mit Beschluß vom 4. November 1986 das Verfahren in\nzwei Diebstahlsfällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision im übrigen verworfen. Nunmehr\n\nhat das Landgericht den Fall II 1 der Urteilsgründe abgetrennt und den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen,\nDiebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzungformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hätte auch die im Fall II 1 der Urteilsgründe des Urteils vom 22. Mai 1986 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe in\ndie Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dabei kann dahinge-Stellt bleiben, ob die Gesamtstrafenbildung insofern gemäß\n$S 53 Abs. 1 StGB oder gemäß S 55 Abs. 1 StGB hätte erfolgen\nmüssen. Dies hängt davon ab, ob die Abtrennung des Verfahrens im Fall IIı rechtswirksam war oder nicht, was der\nSenat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht zu\nprüfen hat. Selbst wenn die Abtrennung aber als wirksam anzusehen sein sollte, obwohl sie wegen des auch insoweit\nrechtskräftigen Schuld- und Strafausspruchs ins Leere ging,\nlag eine mit den übrigen rechtskräftigen Einzelstrafen gesamtstrafenfähige Einzelstrafe vor, die das Landgericht von\nder Gesamtstrafenbildung nicht ausnehmen durfte. In der unterlassenen Gesamtstrafenbildung liegt eine Verletzung des\nsachlichen Strafrechts (vgl. BGHSt 12, 1).\n\nDer Angeklagte ist durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Würde die im vorliegenden Urteil\nverhängte Gesanmtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, wäre\nder Angeklagte zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und dazu wegen der rechtskräftigen Verurteilung im\n\n674\n\nFall II1 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund vier Monaten, also zu insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, während er nach dem vom Senat aufgehobenen\nUrteil vom 22. Mai 1986 lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand\nhaben, vielmehr ist eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im Fall ıı ı verhängten Einzelstrafe zu bilden, wobei die Abtrennung dieses Falles zweckmäßigerweise rückgängig zu machen wäre. Sollte der vom Angeklagten in diesem\nFall gestellte Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt,\ndie Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der\nHauptverhandlung angeordnet werden, so wäre erst in der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 StPO), falls der Angeklagte\ndort freigesprochen werden sollte, eine neue Gesamtstrafe\naus den verbleibenden Einzelstrafen zu bilden. Für die derzeit vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist das Wiederaufnahmeverfahren jedoch ohne Bedeutung.\n\nDer Senat sieht sich in Anbetracht des von der Verteidigung in der Verhandlung vom 11. Mai 1987 gestellten Hilfsbeweisamtrags, dessen Ablehnung die Revision gerügt hat, zu\ndem Hinweis veranlaßt, daß die Bemessung der Strafhöhe die\nureigenste Aufgabe des Tatrichters ist und nicht durch das\nGutachten eines Sachverständigen ersetzt werden kann.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-11/4-str-431-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-11/4-str-431-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.819953+00:00"}}