{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-05-05_4_StR_208_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-05-05","aktenzeichen":"4 StR 208/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 208/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst H aus\ngeboren am 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwII\n\ndort\n\nU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Mai 1987 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 28. November 1986 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten\nMordes in zwei Fällen\" (gemeint ist: wegen tateinheitlich\nbegangenen zweifachen versuchten Mordes) in Tateinheit mit\nbesonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünfzehn Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 13. April 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Das Landgericht erklärt, es habe bei der\nStrafzumessung \"den persönlichen Werdegang von Ernst HR\nseine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie\nsein Verhalten vor, während und nach der Tat berücksichtigt\"\n(UA 13). Diese pauschalen Ausführungen lassen nicht erkennen, in welcher Hinsicht der \"Werdegang\", die \"Situation\"\nund das \"Verhalten\" gewertet worden sind, ob das Landgericht\ninsbesondere hieraus für oder gegen den Angeklagten\nsprechende Umstände gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom\n28. August 1979 - 1 StR 414/79, bei Holtz MDR 1980, 105\nm. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 46 StGB Rdn. 36).\nSolche Darlegungen waren um so mehr erforderlich, als das\nLandgericht hier die zeitige Höchststrafe verhängt hat;\ngerade in einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß das Gericht auch die Milderungsgründe in Erwägung gezogen und abgewogen hat (vgl. Mösl NStZ 1984, 160).\nHierbei durfte das Verhalten des Tatopfers nicht außer acht\ngelassen werden (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 33); es war zu\n\ndd\n\nberücksichtigen, daß der Angeklagte und Frau FEB auch nach\nder Tat noch (intimen) Kontakt zueinander hatten (UA 7), obwohl Frau F@® \"von Anfang an (davon) ausging\", daß der\nAngeklagte der Täter war (UA 6).\n\nDie Strafbemessung muß daher erneut vorgenommen werden. Der Senat weist darauf hin, daß sich der bei einer Milderung wegen Versuchs anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52\nAbs. 2 Satz 1 StGB nicht aus §§ 211, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nNr. 1 StGB, sondern aus § 307 StGB ergibt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/4-str-208-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-05/4-str-208-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.651215+00:00"}}