{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-04-30_4_StR_164_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-30","aktenzeichen":"4 StR 164/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS-\n\n4 StR 164/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf U ME aus SCHERE, dort geboren am\nGEB 1953,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. April 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n30. Oktober 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Versuchs der gefährlichen Körper-\n\nverletzung verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die wegen Versuchs der\ngefährlichen Körperverletzung verhängten\nEinzelstrafe und über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - unter Einbeziehung anderer\nStrafen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen richtet. Sie\nführt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Versuchs\nder gefährlichen Körperverletzung sowie der deswegen verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe (§ 349\nAbs. 4 StPo).\n\nNach den Feststellungen geriet der Angeklagte über\nseine weniger als vier Jahre alte Tochter Sabrina in Wut,\nals das Kind sich - entgegen einem Verbot - \"anschickte, in\nder Gefriertruhe nach etwas zu suchen\". Er ergriff einen\nSchrubber und schlug \"damit in Richtung des Kindes\", \"um\ndieses zu züchtigen. Der Schlag war mit so großer Wucht geführt, daß der Schrubberstiel zerbrach, als er auf die Truhe\naufschlug\" (UA 10). Die Strafkammer hat sich nicht davon\nüberzeugen können, daß der Gegenstand das Kind getroffen hat\n(UA 21). Sie geht aber davon aus, daß der Angeklagte \"den\nSchlag ... mit dem Ziel, seine Tochter zu treffen\" geführt\nhat (UA 10). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht stützt sich auf die Einlassung des\nAngeklagten, der die Tat \"so, wie sie festgestellt worden\nist, eingeräumt hat\" (UA 11). Den Darlegungen des Urteils\nist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte nur zugegeben hat,\ner habe heftig auf die Kühltruhe geschlagen. Hätte der Angeklagte, wovon die Strafkammer ausgeht, nicht nur die Kühltruhe, sondern das kleine Kind treffen wollen, so könnte in\ndem wuchtigen Hieb auf dieses nicht nur der Versuch der\nKörperverletzung, sondern sogar der Tötung gesehen werden.\nNäher liegt aber die Annahme, daß der Angeklagte das Kind\nnicht hat treffen, sondern lediglich hat erschrecken wollen.\nDer Verteidiger behauptet, so habe sich der Angeklagte auch\neingelassen. Der Senat kann den Darlegungen der Strafkammer\nnicht entnehmen, ob der Verteidiger die Einlassung zutreffend wiedergibt. Darauf kommt es aber hier nicht an.\nDenn ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, liegt darin, daß sich der Tatrichter mit dieser\nnach der Sachlage auf der Hand liegenden Möglichkeit der\nFallgestaltung nicht auseinandergesetzt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch\ndarauf hin, daß sich die neu entscheidende Strafkammer eingehender als bisher mit § 56 Abs. 2 StGB zu befassen haben\nwird. Ob tatsächlich, wie in dem insoweit aufgehobenen\nUrteil ausgeführt ist, aus den Vorstrafen auf eine ungünstige Zukunftsprognose geschlossen werden kann, bedarf\nangesichts der Tatsache, daß die strafrechtlichen Vorbe-\n\n37\n\nlastungen nicht einschlägig sind und gegen den Angeklagten\nbisher nur einmal auf eine - zur Bewähung ausgesetzte -\nkurze Freiheitsstrafe erkannt worden ist, näherer Darle-\n\ngung.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-30/4-str-164-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-30/4-str-164-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.410094+00:00"}}