{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-04-30_4_StR_124_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-30","aktenzeichen":"4 StR 124/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 124/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Yahya YEEEE aus zum, geboren am\nGEB 195: in ch Türkei,\n\n2. ErOl CD zu: gm. Seboren am\n\nGEEEEEEEEB 1°63 in EB Türkei,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up MED, GEEEEED\n\nfür den Angeklagten Erol Gb\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Yo und\nGEB wird das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 31. Juli 1986, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den\nAngeklagten cu wegen schweren Raubes zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide\nAngeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen\nRechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nl. Die Überprüfung des Schuldspruchs, der von den\nRevisionsführern nicht im einzelnen beanstandet wird, hat\nkeinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenbestimmung begegnen jedoch rechtlichen Bedenken, so daß die\ngegen die beiden Angeklagten verhängten Strafen nicht\nbestehenbleiben können.\n\na) Fehlerhaft sind bereits die Ausführungen zur Höhe\nder Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit.\nDie Strafkammer hat aufgrund der Trinkmengenangaben der\nAngeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen - allerdings\nohne dessen Berechnungsgrundlagen in einem die Überprüfung\nermöglichenden Umfang mitzuteilen (u.a. Körpergröße und\n-gewicht der Angeklagten - vgl. BGH NStZ 1986, 311; BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) - Blutalkoholwerte der\nAngeklagten ermittelt, die bei einem \"mittleren Abbauwert\nvon 0,15 %0 pro Stunde und einem Resorptionsdefizit von\n20 %\" \"in hohem Maße wahrscheinlich\" seien. Eine solche\nBerechnung ist, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat, mit dem Grundsatz in dubio pro reo\nnicht vereinbar. Bei fehlender Blutprobe ist der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert von 0,1 %0 (BGHSt 34,\n29, 32/33) sowie das geringste Resorptionsdefizit zugrunde\nzu legen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Dieser\nFehler hat sich hier jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt,\nweil das Landgericht davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht mit\nder nötigen Sicherheit auszuschließen sei.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nErwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Strafrahmenmilderung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.\n\n-5- 35\n\nDie (knappe) Begründung, die Angeklagten hätten den\nEntschluß zur Tat in sich entstehen lassen, als sie noch\nnüchtern gewesen seien, es habe sich \"nicht um einen spontanen Einfall im Zustand der höchst möglichen Alkoholkonzentration\" gehandelt, sondern darum, daß sie sich \"Mut\nangetrunken\" hätten, steht bereits in einem gewissen Widerspruch dazu, daß nach Auffassung des Landgerichts die\nVoraussetzungen einer actio libera in causa nicht vorlagen,\n\"weil auch im Zustand der Trunkenheit noch (letzte) Entscheidungen zu treffen waren” (UA 16).\n\nDiese Würdigung läßt sich aber auch nicht mit den\nFeststellungen vereinbaren, die das Landgericht zu der Entstehung des Entschlusses, den Inhaber der Spielhalle\n\"Sb? 1ay\" unter Einsatz einer scharfen Waffe zu überfallen, getroffen hat. So war der Angeklagte couib nicht\neinverstanden, als zwei Tage vor der Tat nach der Erörterung\neines Trickdiebstahls ein bewaffneter Überfall in der Spielhalle erwogen wurde. Er wollte, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt \"mit der\nSache nichts zu tun haben\" (UA 7). Erst als er am Nachmittag\ndes nächsten Tages zufällig den Mitangeklagten von sowie\nden weiteren Mittäter CB getroffen hatte und man zu\nDritt eine Flasche Raki (45 %) leerte, stand CB \"einem\nbewaffneten Raubüberfall schon nicht mehr ganz so ablehnend\nwie am Vortag gegenüber\". Als dann CE durch Vermittlung\ndes GB am Adend eine Pistole gekauft hatte und weitere\nMengen Alkohol getrunken worden waren, wurde man sich gegen\n2 Uhr nachts auf Vorschlag des CB einig, \"jetzt, wo man\neine Waffe hatte, die Spielhalle zu überfallen\". Daraus\nergibt sich, daß die Angeklagten bis zu dem erheblichen\n\nAlkoholgenuß am Nachmittag vor der Tat noch keinen endgültigen Tatentschluß gefaßt hatten. Das hat das Landgericht verkannt, als es prüfte, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung in\nBetracht kam. Eine solche Entscheidung des Tatrichters\nerfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB\n\n§ 21 Strafrahmenverschiebung 3). Eine derartige - umfassende - Abwägung wäre hier auch deshalb notwendig\ngewesen, weil das Landgericht im Rahmen der Strafhöhenbemessung eine Reihe von Milderungsgründen erörtert hat und\ndeshalb bei Güldal die Verhängung der Mindeststrafe für ausreichend hielt. Da der Senat nicht auszuschließen vermag,\ndaß eine Abwägung aller wesentlichen Umstände zu einem\nanderen Ergebnis in der Frage der Strafrahmenmilderung geführt hätte, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n3. Die Sache ist, obwohl sich das Verfahren nunmehr nur\nnoch gegen Erwachsene richtet, an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 30, 260, 262).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-30/4-str-124-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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