{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-04-15_4_StR_161_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-15","aktenzeichen":"4 StR 161/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 161/87 BESCHLUSS\n\nWE 15:5,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. Ludger Heinrich K OB aus DEE ‚\n\ngeboren am EEE 1951 in rg,\n\nMarkus 5 zu: Au, dort geboren\non EEE 1>::,\n\nFranz Theo W u au: Au, dort\ngeboren am EB 5:1,\n\nEiner S un\n\naus AB. dort geboren am\n\nwegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung\n\nw\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\nam 15. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Dort-\n\nmung zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt, und zwar die Angeklagten KB und Vu zu Freiheitsstrafen von je\nzwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bei\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten SGB zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die\nRevisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nrichten. Sie führen aber zur Aufhebung der Strafaussprüche\n(8 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht die Strafen, die gegen die Angeklagten Bu:\n\nN\n\nKO une VB zu vernängen sind, dem Straf-\n\nrahmen des 8 178 Abs. 1 StGB entnommen hat. Es hat die\nfür und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und sich davon überzeugt, daß die Taten nicht\n\nals minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung anzusehen sind. Fehlerhaft ist aber, daß die Strafkammer\n\nbei der Strafzumessung im engeren Sinne lediglich ausgeführt hat, daß sie \"in Anwendung der 88 21, 49 StGB\"\nfür die Angeklagten KB und vB Freineitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten und für\n\nden Angeklagten BB eine solche von drei Jahren\n\"für schuldangemessen gehalten\" hat. Eine Ergänzung hat\nsie nur wegen der unterschiedlichen Höhe der Strafen hinzugefügt und insoweit ausgeführt, daß die Strafe für den\nAngeklagten BGB \"ihre Begründung\" darin fände,\n\ndaß dieser Angeklagte bereits früher mehrfach bestraft\nworden sei (UA 51). Angesichts der zahlreichen Milderungsgründe, auf die das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung hingewiesen hat, genügen diese knappen Ausführungen nicht. Denn es ist nicht zu erkennen, ob und\ninwieweit der Tatrichter die Milderungsgründe, die er bei\nder Strafrahmenbestimmung nicht hat durchschlagen lassen,\nbei der Bemessung der Strafen berücksichtigt hat. Das\ngilt auch für weitere Gründe, die er dem heranwachsenden\nAngeklagten SB pei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2\nJ66 zugute gehalten hat, die aber bei allen Angeklagten\nauch bei der Strafbemessung zu erwägen sind, nämlich, daß\nsie sich \"in einer Ausnahmesituation von der gruppendynamischen Wirkung des Geschehens\" haben hinreißen lassen\n(UA 54).\n\n2. Aufzuheben ist auch die gegen den Angeklagten\nSCHERER ‚erhängte Jugendstrafe. Einmal ist nicht auszu-\n\n-4- .\n\nschließen, daß sich die fehlerhafte Strafbemessung,\n\ndie zur Aufhebung der nach Erwachsenenrecht festzusetzenden Strafen führen, auch zu Lasten des Heranwachsenden ausgewirkt hat. Zum anderen ist zu beanstanden,\ndaß das Landgericht nicht erwogen hat, ob die Tat dieses\nAngeklagten als minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung anzusehen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt,\ndaß - unbeschadet des 8 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage\n\nob nach Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall vorlä-\n\n-\n\nge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch\nden Gesetzgeber einen Niederschlag findet (BGH bei Holtz\nMDR 1982, 104; BGHR JGG 8 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/4-str-161-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-15/4-str-161-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.959983+00:00"}}