{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-04-09_4_StR_128_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-09","aktenzeichen":"4 StR 128/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 128/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurkhard H GB aus EB, geboren am 1953\nin HB,\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 9. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 15. Oktober 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Geiselnahme in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Hausfriedensbruch und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls verur-\n\nteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit Ausnahme der\nwegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Maßregelanordnung bleibt bestehen.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nEG\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat nur hinsichtlich der Bewertung des rechtlichen Verhältnisses der Strafgesetze, die der Angeklagte am 7. Januar 1986 in der Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau verletzt hat und die vom Landgericht zutreffend festgestellt worden sind, einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Im übrigen ist die\nRevision unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen,\ndaß es sich bei den Vorgängen in der Wohnung der Ehefrau\ndes Angeklagten um zwei \"voneinander abgegrenzte Taten\"\n(UA 18) gehandelt hat, die zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit stehen. Der Angeklagte hat schon zu Beginn\ndes ersten Tatkomplexes unmittelbar nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung eine Freiheitsberaubung\ngemäß § 239 StGB dadurch begangen, daß er seine Frau in\n\ndie Küche zerrte, die Tür verschloß und den Küchentisch\ndavor schob, \"so daß die Zeugin nicht entkommen konnte\".\nDieser Zustand war nicht beendet, sondern dauerte noch an,\nals nach etwa 15 Minuten Polizeibeamte erschienen und den\nAngeklagten, der das Messer, mit dem er zuvor seine Frau\nbedroht hatte, immer noch in der Hand hielt, aufforderten,\ndie Küchentür zu öffnen. Als der Angeklagte nunmehr dazu\nüberging - \"aufgrund eines infolge der geänderten Situation\nneu gefaßten Entschlusses\" (UA 10) -, damit zu drohen,\nseine Frau zu töten, wenn die Beamten in die Küche kämen,\nbegann keine neue Handlung. Der Angeklagte setzte vielmehr\ndie bereits andauernde Freiheitsberaubung fort, allerdings\nvon nun an unter den qualifizierenden Voraussetzungen des\n8 239 b StGB. Somit stehen alle Rechtsverletzungen, die\n\nder Angeklagte während des Aufenthalts in der Wohnung seiner Frau begangen hat, im Verhältnis der Tateinheit. Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der\n\nAngeklagte insoweit hätte anders verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche, die das Landgericht für die Vorgänge am 7. Januar 1986 festgesetzt hat, sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die fehlerfrei\n\n5- BZ\n\nbemessene Einzelstrafe hinsichtlich des Diebstahls ist\nnicht berührt und kann bestehenbleiben. Das gleiche gilt\nfür die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-09/4-str-128-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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