{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-04-03_4_StR_139_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-03","aktenzeichen":"4 StR 139/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 139/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S EB zus MB, dort geboren am\nEEE 1352, zur zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 3. April 1987 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 5. November 1986\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (8§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Landgericht hat sich rechtlich fehlerfrei\n\nauf den Standpunkt gestellt, daß der Angeklagte\neinen Menschen vorsätzlich getötet hat, um eine\nandere Straftat, nämlich eine dem Opfer zugefüg-\n\nte gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Fällen dieser Art den § 211 St6B einschränkend interpretiert (BGHSt 27, 346, 348; BGH GA 1978, 372;\n\nBGH bei Holtz MDR 1979, 455; BGH, Beschluß vom\n\n3. Februar 1978 - 2 StR 776/77), ist nicht anwendbar; denn die Körperverletzung und die Tötungshandlung gehen nach den Feststellungen nicht nahtlos\nineinander über, \"zwischen beiden Taten lag vielmehr\", wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, \"eine deutliche Zäsur\" (UA 29). Der Angeklagte\nhatte sein Opfer, eine Frau, mit Verletzungswillen\ngeschlagen und mit Füßen getreten. Als sich die am\nBoden liegende - wie der Angeklagte wußte noch lebende - Frau nicht mehr rührte, faßte er den Entschluß, \"sie durch Hinunterwerfen vom Balkon zu töten, um sie so als Zeugin ihrer Mißhandlung durch\n\nihn zu beseitigen\" (UA 15). Er wollte damit verhin-\n\nHT\n\ndern, daß er wegen der Mißhandlung angezeigt\n\nund bestraft werden würde. Er entkleidete die\n\nFrau, um eine Vergewaltigung vorzutäuschen,\n\nund schleifte sie, nachdem er ihren Hund über\n\ndie Balkonbrüstung geworfen hatte, auf den Balkon. Als die Frau dort Lebenszeichen von sich\n\ngab, würgte er sie \"so lange am Halse, bis sie\ntödlich geschädigt war\". Anschließend warf er\n\ndas \"schon tote oder unrettbar sterbende\" Opfer\n\n(UA 15) über die Balkonbrüstung. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte vor Begehung des Tötungsdelikts das bisherige Geschehen überdacht und\n\nerst dann das Angriffsziel aufgrund eines neuen\nTatentschlusses gewechselt. Nach der Vortat war\nauch ein gewisser Zeitraum verstrichen, die neue\nTat folgte nicht übergangslos aus einer sich steigernden Erregung heraus, die ihre Wurzel in der Vortat hatte. Die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes läßt deshalb Rechtsfehler nicht erkennen (BGH\nNJW 1978, 2105; NStZ 1984, 453; BGH, Urteile vom\n13. Juli 1978 - 4 StR 323/78 -, vom 6. Februar 1979\n- 5 StR 800/78 - und vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke\n\n2?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/4-str-139-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-03/4-str-139-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.523353+00:00"}}