{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-04-02","aktenzeichen":"4 StR 46/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Zulässigkeit der Wertung eines widersprüchlichen\n\nAussageverhaltens von zeugnisverweigerungsberechtigten\n\nAngehörigen vor und in der Hauptverhandlung.","text_plain":"LE\n\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStpo 1975 Ss 52, 261, 337\nZur Zulässigkeit der Wertung eines widersprüchlichen\n\nAussageverhaltens von zeugnisverweigerungsberechtigten\n\nAngehörigen vor und in der Hauptverhandlung.\n\nBGH, Urt. v. 2. April 1987 - 4 StR 46/87 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 46/87\n\nHeinrich Reiner\ngeboren am\n\nwegen Raubes\n\nwiml\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nP aus Pnp- Dei\nGER 1950 in s zur Zeit in Haft,\n\nL\n\n“\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt W>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Köln\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen\neiner exhibitionistischen Handlung verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1986\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr,\nmit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\n\nist.\n\nDer Angeklagte trägt insoweit die Kosten des\n\nRechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung sowie wegen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit\nFreiheitsberaubung und mit Körperverletzung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen einer exhibitionistischen\nHandlung verurteilt worden ist. Damit entfallen die\n\ndeswegen verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Die\nRevision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den verbleibenden Schuldspruch und die deswegen\nausgesprochene Einzelstrafe richtet. Der Senat hat deshalb\nausgesprochen, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit\nmit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit\nFreiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt ist.\n\nl. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte am 1. Juli 1986 gegen 16 Uhr eine Frau überfallen\nund beraubt hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch,\nentgegen der Auffassung der Verteidigung auch den nach\ns 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB. Der Angeklagte hat nach ihnen auf einer öÖffentlich zugänglichen Verkehrsfläche - nämlich auf einem Weg,\nder nicht nur einem bestimmten, von vornherein beschränkten\nPersonenkreis vorbehalten ist (Rüth in LK, 10. Aufl. $S 315 b\nRdn. 2) - die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch\nbeeinträchtigt, daß er einer Fahrradfahrerin, die durch\n§ 315 b StGB ebenso geschützt ist wie Fahrzeugführer oder\nFußgänger (Rüth in LK aaO Rdn. 1, 23), plötzlich und\nunversehens von hinten ein Tuch über den Kopf warf und sie\nzu Boden riß. Dieser Eingriff, durch welchen die Gesundheit\nder Radfahrerin nicht unerheblich gefährdet worden ist, war\n\ndem Fall des Hindernisbereitens vergleichbar und ebenso\n\n_5- 4\n\ngefährlich und ist deshalb nach $S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nunter Strafe gestellt, und zwar, da der Angeklagte beabsichtigte, die Fahrradfahrerin zu berauben, mit der\nStrafdrohung aus $S 315 b Abs. 3 in Verbindung mit § 315\nAbs. 3 Nr. 2 StGB.\n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß sich der\nAngeklagte so wie festgestellt verhalten hat, im\nwesentlichen auf die Aussage der von der Tat betroffenen\nFrau gestützt, \"die den Angeklagten zweifelsfrei als Täter\nwiedererkannt und bezeichnet hat\" (UA 33). Es hält die Einlassung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit in seiner\nWohnung gewesen, für widerlegt. Seine Beweiswürdigung hierzu\nist zwar nicht rechtlich fehlerfrei. Auf dem Fehler kann das\n\nUrteil aber nicht beruhen.\n\na) Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es, daß die Strafkammer bei der Darlegung ihrer Auffassung, der Alibibeweis\nsei gescheitert, auch auf das Aussageverhalten des Angeklagten verweist. Dieser hat sich erst in der Hauptverhandlung darauf berufen, daß er zur Tatzeit in seiner Wohnung\ngewesen sei. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, \"es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung\" und sei \"schlechthin\nnicht nachzuvollziehen, daß ein Beschuldigter solch tiefgreifende\" Maßnahmen - der Angeklagte befand sich mehrere\nWochen lang in Untersuchungshaft - \"ohne jeden Hinweis auf\ndie ihn (angeblich) entlastenden Umstände\" hinnehme. Dabei\nhat die Strafkammer bedacht, daß es nicht als belastendes\nIndiz gewertet werden darf, wenn ein Angeklagter von seinem\nSchweigerecht Gebrauch macht (BGHSt 32, 140, 144; BGH,\nBeschluß vom 27. Januar 1987 - 1 StR 703/86). Dennoch hält\n\nsie sich für berechtigt, das Schweigen des Angeklagten zu\nwerten, weil sich dieser nach zweiwöchiger Untersuchungshaft\nzur Sache eingelassen habe. Dem ist aber entgegenzuhalten,\ndaß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nur einmal \"nach\nVorhalt der ihn belastenden Umstände\" eine Erklärung\nabgegeben hat, nämlich, \"daß er die Tat nicht begangen habe\"\n(UA 21). In einer solch allgemein gehaltenen Erklärung,\ndurch die der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, liegt\nkeine Angabe zur Sache (BGHSt 25, 365, 368; Hürxthal in\n\nKK SS 261 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. S 261\nRdn. 16). Aus ihr dürfen deshalb keine dem Angeklagten\n\nnachteiligen Schlüsse gezogen werden.\n\nb) Dieser Fehler hat sich indes im Ergebnis nicht\nausgewirkt, weil das Landgericht seine Überzeugung, der\nAlibibeweis sei gescheitert, im wesentlichen aus anderen\nUmständen herleitet, nämlich einerseits aus dem Aussageverhalten der Ehefrau des Angeklagten und der von ihm benannten zwei Entlastungszeugen und andererseits aus\n\"widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten\" (UA 32) der\nAussagen der Entlastungszeugen und der Einlassung des Angeklagten, die es \"unabhängig\" von dem Aussageverhalten mit\ndem Ergebnis bewertet, \"bei dem Auftritt” der Entlastungszeugen handele es sich \"um eine abgesprochene Aktion zur\nEntlastung des Angeklagten\" (UA 32). Es ist deshalb auszuschließen, daß die rechtlich bedenkliche Wertung des Aussageverhaltens des Angeklagten für den Tatrichter daneben\n\neine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt hat.\n\nc) Die Würdigung der Aussagen der Zeugen, die entlastende - allerdings nach Auffassung des Landgerichts nicht\n\nzutreffende - Angaben gemacht haben, ist rechtlich fehlerfrei, und zwar entgegen der Auffassung der Verteidigung\nauch hinsichtlich der Wertung des Aussageverhaltens der\n\nEhefrau des Angeklagten und seiner beiden Bekannten.\n\naa) Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin dessen\nEinlassung, er sei zur Tatzeit in der ehelichen Wohnung\ngewesen, bestätigt. Die Strafkammer hält diese Aussage für\nunglaubwürdig und hat dazu ausgeführt, sie vermöge \"nicht zu\nerkennen, was die aussagebereite und stets\" - unter anderem\nin einem Schreiben an den Haftrichter - \"um die Freilassung\nihres Ehemannes bemühte Zeugin ... bewogen haben könnte, ihr\nWissen um die den Angeklagten entlastenden Umstände\n- sollten solche .„.. tatsächlich vorhanden gewesen sein -\nbis zur Hauptverhandlung zurückzuhalten\" (UA 26). Dies ist\n\nhier im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZwar hätte die Unglaubwürdigkeit der Aussage der\nEhefrau nicht allein aus ihrem Schweigen vor der Hauptverhandlung hergeleitet werden können. Sie hätte ihr Zeugnis\ngemäß $S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern dürfen. Eine solche\nWeigerung hätte später nicht zur Prüfung, ob die den\nAngeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind,\nherangezogen werden dürfen (BGH MDR 1979, 1040). Nichts\nanderes gilt, wenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter\nes zunächst unterläßt, von sich aus Angaben zu machten (BGH,\nBeschluß vom 23. Oktober 1986 - 4 StR 569/86). Ein solcher\nFall läge vor, wenn sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung darauf beschränkt hätte, die Bitte zu äußern, ihren.\nEhemann freizulassen. Das würde auch dann gelten, wenn sie\nan sich aussagebereit gewesen wäre, sich aber nicht geäußert\n\nhätte. Würde die Tatsache, daß ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen\nhat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er\nbefürchten müßte, daß daraus später nachteilige Schlüsse zu\n\nLasten des Angeklagten gezogen würden.\n\nSo liegt es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung \"zu\nkeiner Zeit auf ihr Aussageverweigerungsrecht zurückgezogen\nhat\", sondern \"stets bemüht gewesen ist, zur Sache\nauszusagen und insbesondere auch auf die entlastenden\nUmstände hinzuweisen\" (UA 25). Dies ergibt auch die\nWiedergabe der Aussage der Ehefrau, die als Zeugin in der\nHauptverhandlung bekundet hat, sie habe von Anfang an\n\ndie ermittelnden Polizeibeamten darauf hingewiesen, der\nAngeklagte könne nicht der Täter sein, weil er zur Tatzeit\nzu Hause gewesen sei. Diese Aussage hält der Tatrichter zwar\n(hinsichtlich der Behauptung \"von Anfang an\" Polizeibeamte\nauf das Alibi hingewiesen zu haben) für widerlegt. Dem kann\naber nicht entnommen werden, daß die Ehefrau entgegen ihren\nBekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Zeitpunkt dieser\nHauptverhandlung tatsächlich keine Angaben hat machen, also\nschweigen wollen, woraus, wenn es so wäre, nicht die\nUnglaubwürdigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung\nhätte hergeleitet werden dürfen. Vielmehr ist den\nDarlegungen des Landgerichts zu entnehmen, daß die Ehefrau\nsich, ohne ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen zu\nwollen, Ermittlungsbeamten gegenüber zur Sachaufklärung\nbereit erklärt, dabei aber nicht geäußert hat, der\nAngeklagte könne, weil er ein Alibi habe, nicht der Täter\n\n4\n\nsein. Daraus durfte das Landgericht schließen, daß dies\nentgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung tatsächlich\nauch nicht der Fall war. Denn das Aussageverhalten eines\nZeugnisverweigerungsberechtigten, der dieses Recht nicht\ngeltend macht, sich vielmehr zur Aussage bereit erklärt, ist\nin die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGHSt 32, 140, 142).\nDeshalb ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\ndas Schreiben der Ehefrau des Angeklagten an den\nHaftrichter, in dem sich diese für die Freilassung ihres\nEhemannes eingesetzt, dabei dessen angebliches Alibi aber\nnicht erwähnt hat, bei der Beweiswürdigung mit erwogen hat.\nDie bloße Bitte um Haftentlassung stellt zwar keine Aussage\nzur Sache dar. Das Begehren ist hier aber nicht isoliert zu\nwürdigen, sondern als Teil des Verhaltens der Ehefrau, die\nsich vorher den Ermittlungsbeamten gegenüber nicht auf ihr\nAussageverweigerungsrecht berufen, sich vielmehr bereit\nerklärt hat, zur Sachaufklärung beizutragen und dennoch\nweder der Polizei noch später dem Haftrichter gegenüber auf\ndas - erst in der Hauptverhandlung behauptete - Alibi des\nAngeklagten verwiesen hat. Die Strafkammer durfte deshalb\ndieses widersprüchliche Verhalten im Rahmen ihrer freien\n\nBeweiswürdigung ohne Rechtsverstoß mit berücksichtigen.\n\nbb) Bedenken bestehen auch nicht dagegen, daß das\nLandgericht \"Vorbehalte\" bei der Bewertung der Aussagen der\nZeugen BB und FB, die bekundet haben, zur Tatzeit\nzusammen mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau in deren\nWohnung gewesen zu sein, daraus hergeleitet hat, daß sie die\nVerhaftung des Angeklagten \"ohne jede Reaktion hingenommen\"\nhätten (UA 27). Die Strafkammer stützt die Unglaubwürdigkeit\n\ndieser Zeugen damit darauf, daß sie nicht an die\n\n- 10 -\n\nErmittlungsbehörde mit der Bitte herangetreten sind,\nAussagen zur Entlastung des Angeklagten zu machen. Daß dies\nfür die Zeugen nahegelegen hätte, hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei dargelegt. Denn die Zeugen waren nach den\nFeststellungen nicht nur über den gegen den Angeklagten\nerhobenen Tatvorwurf unterrichtet, sondern auch über die\nUmstände der Tat, insbesondere über den Tatzeitpunkt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-46-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-02/4-str-46-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.386267+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-02/4-str-46-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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