{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-03-26_4_StR_115_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-26","aktenzeichen":"4 StR 115/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 115/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorald P EEE aus CEMEEEB- REM. geboren\nam EEE 1957 in SCEEEEEb (Österreich),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2 22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 26. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 16. September 1986\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf\ndie Angaben eines ärztlichen Sachverständigen gestützte Annahme des Landgerichts, Prellmarken und Hämatome im Halsbereich, die der Arzt Dr. A@@B an 19. Juli 1985 gegen 9,30\nUhr - etwa neun Stunden nach der Tat - festgestellt hatte,\nbrauchten in den frühen Morgenstunden des Tattages - gegen\n4,30 Uhr - noch nicht sichtbar zu sein, widerspricht nicht\n\nmedizinischem Erfahrungswissen (vgl. Berthold Mueller, Ge-\n\nrichtliche Medizin, 2. Aufl. S. 467 zum Zeitpunkt des\nSichtbarwerdens von Blutungen unter der Halshaut nach\n\nWürgeakten).\n\nDer Strafausspruch ist aber aufzuheben (§ 349 Abs. 4\nStPO). Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer\nes abgelehnt, von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB\nauszugehen; sie hat dies unter anderem damit begründet,\nder Angeklagte sei, nachdem er sich den Eingang zur Wohnung des Opfers erschlichen gehabt habe, \"mit sehr rabiater bis brutaler Vorgehensweise zur Tat\" geschritten\n(UA 18). Dies hat das Landgericht ersichtlich auch bei der\nBemessung der dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.\nDarin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn die\nVerwertung des genannten Umstandes bedeutet hier im Ergebnis nichts anderes, als daß der Angeklagte zur Erzwingung\ndes Geschlechtsverkehrs Gewalt angewandt hat. Das Maß der\nkörperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer liegt nach den\nFeststellungen (UA 7) im unteren Bereich dessen, was das\nGesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe\nstellt. Der Angeklagte \"drückte ... die Zeugin, indem er\nmit einer Hand an ihren Hals faßte, in die Küche zurück\nund von dort aus ins Schlafzimmer\". Diese Gewaltanwendung\nist nicht mit einer solchen - die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, die Anlaß\ngeben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel\n\nÄL\n\nzu erhöhen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1987\n- 4 StR 7/87). Die Strafe ist deshalb neu zu bemes-\n\nsen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/4-str-115-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-26/4-str-115-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.211312+00:00"}}