{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-03-25_4_StR_118_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-25","aktenzeichen":"4 StR 118/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4. StR 118/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgeng L EB zus O@p-Ce dort\ngeboren am END 19.5,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDD\n\nBZ,\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. November 1986 mit Ausnahme der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n un —\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß\ndie Verfahrensrüge, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, keiner Erörterung bedarf.\n\nDas Urteil kann mit Ausnahme der fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, gegen die\nsich der geständige Angeklagte auch nicht im einzelnen\nwendet, nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten ohne Zuziehung eines\nSachverständigen bejaht hat.\n\n- 3.\n\nNach den Feststellungen erlitt der Angeklagte\n1980 einen schweren Autounfall, der unter anderem zu\neiner dreitägigen Bewußtlosigkeit führte. In den Jahren 1984/1985 stellte der unbestrafte Angeklagte mehrmals seiner damals 14 Jahren alten Tochter nach,\nzerrte sie zweimal nach Alkoholgenuß mit Gewalt in das\nEhebett, faßte ihr in Gegenwart seiner Ehefrau an\nBusen und Scheide und onanierte. Im Juli 1986 stieg\ner ebenfalls unter Alkoholeinfluß nach Mitternacht auf\ndas Dach seines Wohnhauses, um durch das Dachfenster\nin das verschlossene Zimmer seiner Tochter zu gelangen,\nder er \"noch einmal an den Busen fassen\" wollte. Obwohl\nseine Ehefrau, die der Tochter erklärt hatte, der Vater\n\"spiele wieder verrückt\", beruhigend auf ihn einredete,\ntrat er dann, nachdem er das Fenster nicht hatte öffnen\nkönnen, die Tür des Zimmers ein, stürzte sich auf seine\nTochter und nahm gewaltsam sexuelle Handlungen an ihr\nvor.\n\nDas Landgericht hat bei der Erörterung der Schuldfähigkeit allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit abgestellt und ist lediglich bei einem\nder Vorfälle von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Diese Erwägungen reichen hier nicht aus. Bei der Erörterung der\nSchuldfähigkeit hätte nämlich vor allem geprüft werden\nmüssen, ob der schwere Unfall im Jahre 1980 angesichts\nder dreitägigen Bewußtlosigkeit des Angeklagten zu einer\nHirnschädigung geführt hat und ob sich diese im Zusamnmenwirken mit Alkohol unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Tatgeschehens auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Beurteilung dieser\nFrage überstieg jedoch, wie der Bundesgerichtshof schon\nwiederholt bei möglichen Hirnverletzungen -— allein oder\nim Zusammenhang mit Alkoholgenuß - entschieden hat (vgl.\n\nen 24\n\nBGH StV 1986, 285 m. w. Nachw.), die Sachkunde der\nStrafkammer; diese hätte sich der Hilfe eines Sachverständigen mit den erforderlichen Spezialkenntnissen und -erfahrungen bedienen müssen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß eine nach den\nbisherigen Feststellungen mögliche Hirnschädigung im\nZusammenwirken mit dem festgestellten Alkoholgenuß\nauch zur Bejahung des § 20 StGB führen kann, hat der\nSenat nicht nur den Strafausspruch sondern auch den\nSchuldspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von der mangelnden Sachaufklärung nicht berührt sind, können bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-25/4-str-118-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-25/4-str-118-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.151211+00:00"}}