{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-03-24_4_StR_105_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-24","aktenzeichen":"4 StR 105/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 105/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich L WB: ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 19:9 :n CE. zur zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nBAY\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n3. Dezember 1986 im Urteilsausspruch wie\n\nfolgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freige-\n\nsprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen\n\nder Staatskasse zur Last.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie\nsich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\nA. März 1987 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber\nzur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfrei-\n\nspruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle\n\nNr. 4 und 5 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4\nStPO):\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA 17), daß in diesen Fällen ein Tatnachweis\nnicht möglich gewesen sei. Auch wenn es die übrigen\nFälle als eine fortgesetzte Handlung ansah, hätte es\naber den Angeklagten wegen dieser als selbständige\nHandlungen angeklagten Taten freisprechen müssen (vgl.\nBGH NYW 1984, 501; BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980\n- 2 StR 356/80, bei Holtz MDR 1980, 987; Kleinknecht/\nMeyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 15). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/4-str-105-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-24/4-str-105-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:04.052810+00:00"}}