{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-03-12_4_StR_94_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-12","aktenzeichen":"4 StR 94/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 94/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz B iD zus SD. seboren am EEE\nw@ 1966 in ve.\n\nwegen Brandstiftung\n\nE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 12. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n16. September 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\n» ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und\nden Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n20. Februar 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hält die Versagung der Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDas Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: \"Die\nVollstreckung dieser Strafe konnte mangels günstiger\nPrognose und mangels besonderer Milderungsgründe in den\nTaten und in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht\nzur Bewährung ausgesetzt werden\" (UA 32).\n\nWarum dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt werden kann, obwohl er bisher nicht vorbestraft\nist, in geordneten Verhältnissen lebt und seinem erlernten Beruf als Stahl- und Maschinenschlosser \"bis heute\nnachgeht\" (UA 2), ist nicht erkennbar, so daß die von\nder Jugendkammer hiermit vorgenommene Verneinung der\nVoraussetzungen des §§ 21 Abs. 1 J6G nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Urteil läßt auch die für\ndie Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG notwendige Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit\nliegenden Umstände vermissen (vgl. BGHR JGG § 21 Abs. 2\nAussetzung, fehlerhafte 1; BCH, Beschluß vom 3. April\n1986 - 4 StR 151/86). Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der\nsich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht\nbeherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen\nund Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei\nErwachsenen (BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berück-\n\n. AE\n\nsichtigen (BGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß\nvom 25. März 1986 - 2 StR 69/86). Die Jugendkammer hat\nzwar ausgeführt, Milderungsgründe seien nicht ersichtlich (UA 31). Dies ist aber schon mit der bisherigen\nUnbestraftheit des Angeklagten, die einen Milderungsgrund darstellt (BGH NStZ 1982, 376 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83), unvereinbar.\nWenn sich dieser Rechtsfehler angesichts der maßvollen\nStrafe auch nicht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat,\nso hätte das Fehlen von Vorstrafen doch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden müssen. Der Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung, die Sache des Tatrichters ist,\n\nnicht selbst nachholen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-12/4-str-94-87","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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