{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-03-05_4_StR_26_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-03-05","aktenzeichen":"4 StR 26/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"re\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 26/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Karl Friedrich P ED zus SCHE. seboren\nam ED 1944 in VB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\n+6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh-\n\nrers am 5. März 1987 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n20. August 1986 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift\ndes 8 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann die\ndurch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision\nseitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder\nvon einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet\nwie hier ein Rechtsanwalt die Schrift, so muß er für ihren\nInhalt die volle Verantwortung übernehmen. Kann er dies\nnicht oder verbleiben daran Zweifel, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. 8 345\nRdn. 16). Dadurch soll gewährleistet werden, daß die Revisionsamträge und ihre Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und ihr Inhalt gesetzmä-Big und sachgerecht ist. Die Regelung dient damit nicht\nnur den Interessen des Angeklagten sondern auch dem\nZweck, daß dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser und unverständlicher Anträge erspart bleibt. Um\n\ndie Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen\n\nzu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an\nihr mitwirken (B6GHSt 25, 272, 273 f,; BGH NStZ 1984,\n563). Das hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten\n\nhier nicht getan.\n\nDie 107 Seiten umfassende Revisionsbegründung beginnt zwar auf einem Briefbogen des Pflichtverteidigers\nund ist von diesem unterzeichnet; ferner mag eine allgemeine Bemerkung zum Ziel der Verfahrensrügen (S. 101\nder Begründung) von ihm herrühren. Die Revisionsbeschwerden selbst stammen jedoch vom Angeklagten; er\nhat nach der Überzeugung des Senats allein entschieden,\nwelche Rügen erhoben und wie sie dargestellt werden\nsollten. Das ergibt sich zunächst aus Inhalt und Aufbau der Schrift. Sie erschöpft sich - abgesehen von\nder Bemängelung, daß offensichtlich abseitige Befangenheitsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien - hauptsächlich in dem stereotypen Vorbringen, die Urteilsfeststellungen seien unvereinbar mit der Behandlung\nder 44 in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge. Dazu werden die Feststellungen, die Beweiswürdigung\nund die im Urteil mitgeteilten Zeugenaussagen jeweils\nden Beweisamträgen des Angeklagten oder seines Verteidigers gegenübergestellt. Auf diese Weise werden Beweisamträge aufgeführt, denen das Landgericht entsprochen\n(Nr. 24, 42 - S. 29, 39 der Begründung) oder deren Gegenstand es im Urteil ausdrücklich als zutreffend zugrunde gelegt hat (Nr. 40 - S. 89 der Begründung; Nr. 43\n- 5. 26, 48, 61 der Begründung; Nr. 1a- c - S. 30 der\nBegründung, UA 17, 22, 23), verschiedene Beweisamträge\nwerden mehrfach als fehlerhaft behandelt dargestellt\n(Nr. 39 - S. 36, 60 der Begründung; Nr. 43 - S. 26, 48,\n61 der Begründung). Die auf Antrag des Angeklagten durch-\n\ngeführte Vernehmung von Zeugen wird ferner als Verstoß\ngegen § 261 StPO bezeichnet (S. 85 ff der Begründung).\nZu der offensichtlich bedeutungslosen Behauptung, die\nTochter der Geschädigten habe Wechselgeschäfte mit einem\nHerrn Hg getätigt, ist dieser mehrfach als Zeuge benannt worden; seine unterbliebene Anhörung wird an drei\nStellen gerügt (S. 16, 64, 71 der Begründung). Die Beispiele offensichtlich bedeutungsloser, aber im Revisionsrechtszug wieder aufgegriffener Beweisbehauptungen\n\nlassen sich vermehren.\n\nAus alledem folgt, daß der Angeklagte, der die Ausübung des Beweisamtragsrechts in der Hauptverhandlung im\nwesentlichen selbst bestimmt hatte, auch den Inhalt der\nRevisionsbegründung nicht der filternden Prüfung des Verteidigers unterworfen hat. Dieser hat sich vielmehr auch\ninsoweit den Wünschen des Angeklagten vollständig gebeugt. Diese Überzeugung des Senats wird bestätigt durch\ndie Äußerung, die der Verteidiger auf entsprechende Anfrage des Senats abgegeben hat. Während der Angeklagte\nbestreitet, die Revisionsbegründung ausgearbeitet zu haben, räumt der Verteidiger ein, sie sei \"unter technischer und auch sachlicher Mitwirkung des Angeklagten ab-\n\ngefaßt\" worden.\n\nHiernach ist auch nicht erkennbar, daß der Verteidiger wenigstens die allgemeine Sachrüge in eigener Verantwortung erhoben hat (vgl. BGHSt 25, 272, 276). Das\n\nRechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.\n\nDer Senat hat jedoch im Zuge der eingehenden Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft. Er bemerkt deshalb,\ndaß - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt -\n\ndie Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre\n($S 349 Abs. 2 StPO). Auf die Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 27. Januar 1987 wird verwiesen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-05/4-str-26-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-05/4-str-26-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.504110+00:00"}}