{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-02-27_4_StR_62_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-02-27","aktenzeichen":"4 StR 62/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 62/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Franz-Josef > HB zus Hl. dort geboren\nam win 1949, zur Zeit in Haft,\n\n2. Horst KB zus HB. dort geboren am ÜB 1546,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer am 27. Februar 1987 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 21. Februar 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).\nDer Senat bemerkt hierzu:\n\n1. Die Rüge, die Zeugen Josefine, Frieda und Hermann BB seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist unzulässig, da\ndie Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO den entsprechenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht vorgetragen, sondern sich lediglich\nauf diesen bezogen haben; das genügt nicht (vgl.\nKleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 344 StPO Rdn. 21).\nDie Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift im Schriftsatz des Verteidigers des\nAngeklagten SB vom 29. Oktober 1986 war verspätet. Im übrigen ist durch die Revisionsbegründungen nicht ausreichend vorgetragen, daß Herbert\nBB tatsächlich Mitbeschuldigter war (vgl. Pikart\nin KK § 344 StPO Rdn. 39 f).\n\n2. Die Rüge, der Zeugin DB Hnabe kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer auch hier\nnicht genügend dargelegt haben, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit des Verfahrens gegen Andre KK\n\nnn 14\n\nmit dem vorliegenden Verfahren nicht bestanden hat,\nvielmehr insoweit selbst weitere Beweiserhebungen\nanregen (5. 10 der Revisionsbegründungen). Im übrigen folgt aus der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Abtrennung des Verfahrens gegen Andr& KB,\ndaß er zeitweilig im vorliegenden Verfahren Mitbe-\n\nschuldigter gewesen ist.\n\n3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist nicht\nzu beanstanden: Selbst wenn hier trotz §§ 252 StPO\neine Verwertung der Aussage der Zeugin DB wegen\ndes Verschweigens des Verlöbnisses in der ersten\nHauptverhandlung zulässig gewesen wäre, hätte die\nfrühere Aussage nur durch die Vernehmung der Richter eingeführt werden können (vgl. Mayr in KK § 252\nStPO Rdn. 25).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-27/4-str-62-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-27/4-str-62-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.389681+00:00"}}