{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-02-24_4_StR_56_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-02-24","aktenzeichen":"4 StR 56/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_56/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMargeretne M GB zeborene Te\naus NEE, geboren cm GEMEIN 1935 17 Cup OHM\n\nwegen Diebstahls\n\ner Ag\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 13. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen \"unter Freispruch im übrigen\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n- 3 -\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldund den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf\ndie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Februar 1987 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat insoweit nur ausgeführt, sie habe \"keinerlei Anhaltspunkte gefunden,\ndie erwarten lassen könnten, die Angeklagte würde\nallein schon durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollstreckung bereits derart beeindruckt sein, daß sie künftig mit aller Kraft bestrebt sein werde, ein gesetzestreues Leben zu führen. Dagegen spricht eindeutig ihr bisheriger Lebensweg\" (UA 16). Es ist nicht erkennbar, ob die\nStrafkammer hierbei bedacht hat, daß die Angeklagte\nletztmalig vor mehr als zehn Jahren, nämlich an\n14. August 1975 zu einer Strafe verurteilt worden\nist, die zudem zur Bewährung ausgesetzt und am\n18. August 1981 erlassen worden ist. Dies könnte\ndafür sprechen, daß die Angeklagte sich durchaus\nschon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen\nund künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56\nAbs. 1 Satz 1 StGB).\n\nNun ist die Angeklagte allerdings in den Jahren\n1978 und 1979 von der Anklage, Diebstähle begangen zu\nhaben, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden\nund von 1982 bis 1986 sind eine Vielzahl von Emittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten von den Staatsanwaltschaften eingestellt worden.\n\n4 73\n\nWenn das Landgericht die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung wegen des \"bisherigen Lebensweges\" der\nAngeklagten auf diese Verfahren stützen wollte, hätte\n\nes näherer Darlegungen bedurft, um Straftaten welcher\nArt es sich hierbei gehandelt hat und inwiefern der Angeklagten insoweit ein Vorwurf zu machen ist. Zwar ist\nder Tatrichter nicht gehindert, bei seiner Entscheidung\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung auch solche Straftaten zu berücksichtigen, die (noch) nicht rechtskräftig\nabgeurteilt sind; dies ist schon deshalb notwendig, um\nder Gefahr einer Verfälschung des Persönlichkeitsbildes\ndes Täters zu begegnen (vgl. BGH NStZ 1987, 127). Erforderlich dafür ist jedoch, daß der Tatrichter insoweit\neigene zureichende Feststellungen trifft und diese in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den\nUrteilsgründen darlegt. Daran fehlt es hier.\n\n-5-\n\nDa die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nur auf die Verneinung der\ngünstigen Sozialprognose gestützt hat, vermag der\nSenat auch nicht zu beurteilen, ob § 56 Abs. 2 oder\n3 StGB der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-24/4-str-56-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-24/4-str-56-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.244647+00:00"}}