{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-02-12_4_StR_724_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-02-12","aktenzeichen":"4 StR 724/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ET\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 724/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert Fun\ngeboren am EEE 1960,\n\neus Li, dort\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2- AL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1987\nbeschlossen;\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n22. September 1986 dahin geändert, daß\ndie Staatskasse zu tragen hat:\n\na) ein Drittel der Verfahrensauslagen\n(Auslagen der Staatskasse), die durch\ndie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 21. Januar 1986 entstanden sind,\nund\n\nb) ein Drittel der notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten, die ihm durch seine\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1986\nerwachsen sind.\n\nDie weiter gehende sofortige Beschwerde\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln; ein\nDrittel dieser Kosten und der insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.\n\n3 AR\n\nGründe:\n\nDas vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22, September 1986 ist trotz seiner Bezeichnung als \"Revision\"\nauch als sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils anzusehen,\nda der Beschwerdeführer bereits in der Rechtsmitteleinlegungsschrift - und damit innerhalb der Beschwerdefrist\ndes § 311 Abs. 2 StPO - zum Ausdruck gebracht hat, daß\ner \"insbesondere auch\" die Kostenentscheidung angreife;\ndaß er die sofortige Kostenbeschwerde nicht ausdrücklich\nals solche bezeichnet hat, ist gemäß § 300 StPO unschädlich (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 464 Rdn. 47 m.w.Nachw.).\n\nDie zulässige sofortige Kostenbeschwerde, über die\ngemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu\nentscheiden hat, ist zum Teil begründet.\n\n1. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte beantragt, die Kosten der neuen - erstinstanzlichen -\nHauptverhandlung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte ist - abgesehen von einem auch\nin kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr zu Freiheitsstrafe verurteilt\nworden. Er hat deshalb gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO\ndie Kosten des gesamten insoweit gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden\nTatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit\n\n-u-\n\nbilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465 Rdn. 3).\nBesondere Auslagen, die gemäß § 465 Abs. 2 Satz 1\nStPO der Staatskasse auferlegt werden könnten, sind\nnicht entstanden.\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch insoweit\nbegründet, als nach § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der\nVerfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des\nAngeklagten, die durch seine Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erwachsen sind,\nder Staatskasse aufzuerlegen sind.\n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nvom 21. Januar 1986 hatte zum Teil Erfolg. Die Einzelstrafe im Hinblick auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung ist entfallen, diejenige für die schwere räuberische Erpressung (nunmehr in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) geringfügig reduziert und die Gesamtstrafe um vier Monate verringert worden; außerdem ist\njetzt die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt worden. Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, daß es\nunbillig wäre, dem Angeklagten - wie im angefochtenen\nUrteil geschehen - die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986\n- 4 StR 553/86 - und vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82\n(S)). Angemessen ist es vielmehr, ein Drittel der diesbezüglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nEine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in\n\nFrage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der\nSache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals\n\n-5- Ag\n\nRevision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe\nerrechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR\n48u/82 (S) ). |\n\nEine weitergehende Freistellung des Angeklagten\nvon den Rechtsmittelkosten läßt sich nicht - wie von\nihm erstrebt - aus § 473 Abs. 3 StPO herleiten: Diese\nVorschrift findet keine Anwendung, weil die Revision\ngegen das genannte Urteil nicht auf die Beschwerdepunkte\nbeschränkt war, mit der sie im Ergebnis Erfolg gehabt\nhat.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-12/4-str-724-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-12/4-str-724-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.926353+00:00"}}