{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-02-12_4_StR_611_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-02-12","aktenzeichen":"4 StR 611/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 611/86\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan Rudolf C zus Su sort\ngeboren am CE 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n_ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 23. Juli 1986\n\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision und der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts ist die Verneinung eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.\nAngesichts der Umstände des Sparkassenüberfalls, bei dem der\nAngeklagte nach eingehender Vorbereitung unter Einschaltung\nvon mehreren Jugendlichen rund 28.000 DM erbeutet hat, war\n\nauch bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten und seines Nachtatverhaltens keine eingehendere\nErörterung eines minder schweren Falles erforderlich, als\nsie das Landgericht vorgenommen hat. Insbesondere ergeben\nsich aus der Art der vom Angeklagten bei der Tat mitgeführten Waffe keine besonderen Gesichtspunkte, die das Landgericht bei seiner Würdigung ausdrücklich hätte erwähnen\nmüssen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei dem\nÜberfall einen Revolver bei sich, der mit Gaspatronen geladen war und \"in dessen Lauf bestimmungsgemäß Gaspatronen,\nalso in Umhüllungen befindliche Gase in diesen Umhüllungen\nmittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden\". Aufgrund dieser Beschaffenheit der Waffe ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGH NStZ 1981, 301; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1985\n\n- 4 StR 739/84) von einer Schußwaffe im Sinne des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Diese zutreffende Einordnung\nder Tatwaffe wird durch ihre irreführende Bezeichnung in den\nUrteilsgründen als \"Schreckschußrevolver\" (vgl. zu diesem\nBegriff Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG\nAnm. 4) angesichts der eindeutigen Beschreibung ihrer\nKonstruktion durch das Landgericht nicht in Frage gestellt.\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsatz von\nScheinwaffen im Rahmen des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet\n\ndeshalb - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts -\nauf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Im übrigen hat\ndas Landgericht bei der Strafhöhenbemessung ausdrücklich\nberücksichtigt, daß die objektive Gefahr für die in der\nSparkasse Anwesenden geringer war, als wenn der Angeklagte\nsie \"mit einer scharfen Waffe bedroht hätte\",\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-12/4-str-611-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-12/4-str-611-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.880596+00:00"}}