{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-02-10_4_StR_11_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-02-10","aktenzeichen":"4 StR 11/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 11/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCeomil ACER aus CO, geboren am\nEEE 1966 in K@h (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung\n\n- 2- £\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n11. September 1986 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Führerschein eingezogen\nund die Fahrerlaubnis entzogen, Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von\nzwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die\nRevision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund die Höhe der verhängten Strafe sowie gegen den Maßregelausspruch richtet. Dagegen kann die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n- 3.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, es lägen keine Umstände vor,\nwelche \"die Tat als außergewöhnlichen Fall erscheinen\" ließen. \"Eine besonders gelagerte Ausnahme oder\nKonfliktsituation, die zur Entstehung der Tat beigetragen haben\" könne, läge nicht vor (UA 25). Damit\nhat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2\n\nJGG gestellt.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der die Gesetzgebung im Erwachsenenstrafrecht durch die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene\nNeufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393)\nRechnung getragen hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände,\nbesondere 1) - genügt es, wenn Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des\nUnrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderläuft. § 21 Abs. 2 JGG ist deshalb nicht auf\nAusnahmefälle beschränkt und kommt nicht nur bei Taten\nin außergewöhnlichen Situationen oder Konfliktlagen\nin Betracht (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1). Es genügen auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber ein\nsolches Gewicht erhalten, daß ihnen die Bedeutung von\nbesonderen Umständen zukommt (BGH, Beschluß vom\n4,4, März 1986 - 2 StR 52/86). Einzubeziehen sind auch\nUmstände, die nach der Tat eingetreten sind, etwa,\nwenn sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (BGH, Beschluß vom\n\nu d\n\n29. April 1985 - 3 StR 97/85). Zu berücksichtigen ist\nder das Jugendrecht beherrschende Erziehungsgedanke,\nder bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen\nführen kann als bei Erwachsenen (BGHR JGG § 21 Abs. 2\nAussetzung, fehlerhafte 1; BGH, Beschluß vom 6. November 1986 - 1 StR 440/86).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird die somit\ngebotene Gesamtwürdigung nachzuholen haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/4-str-11-87","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-10/4-str-11-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.862439+00:00"}}