{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1987-01-15_4_StR_728_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-01-15","aktenzeichen":"4 StR 728/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 728/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger K Em zus CB, seboren am\nEi ET }\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil der großen Strafkammer des Landge-\n\nrichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt\nvom 9. September 1986 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nTückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in\n\nHauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Dorsten als Zeuge\n\nunter Eid falsch ausgesagt. \"Im wesentlichen aufgrund\nder Falschaussage des Angeklagten\" (UA 4) wurde der damalige Angeklagte ZB von der - zutreffenden -\nAnklage, am 21. Januar 1984 ein Kraftfahrzeug geführt\nzu haben, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein,\nfreigesprochen. Das Landgericht hat den Angeklagten\ndeshalb zu Recht wegen Strafvereitelung und wegen Mein-\n\neides verurteilt.\n\n2, Bei der Strafzumessung hat das Landgericht\naber nicht bedacht, daß der Vereidigung des Angeklagten das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO entge-\n\ngenstand.\n\na) Der Angeklagte hat - wie den Feststellungen\nzu entnehmen ist - seine Aussage, er und nicht der damalige Angeklagte ZEEEB habe am 21. Januar 1984\ndessen Kraftfahrzeug geführt, in zwei Vernehmungen vor\ndem Amtsgericht Dorsten gemacht. Nach der ersten Vernehmung vom 10. Dezember 1984 hat das Amtsgericht die\nHauptverhandlung ersichtlich ausgesetzt. In der neu anberaumten Hauptverhandlung vom 4. April 1985 hat der\nAngeklagte seine Falschaussage wiederholt und ist auf\nsie vereidigt worden. Dem stand das Vereidigungsverbot\ndes § 60 Nr. 2 StPO entgegen, weil der Angeklagte wegen\nder früheren Falschaussage in der Hauptverhandlung vom\n10.Dezember 1984 der versuchten Strafvereitelung verdächtig war (BGHSt 34, 68).\n\nb) Nach den Feststellungen ist allerdings davon\nauszugehen, daß das Amtsgericht am 4. April 1985 keinen\nVerfahrensfehler begangen hat, als es den Angeklagten\nvereidigte; denn es hielt dessen Falschaussage ersicht-\n\nlich für wahr, hatte also nicht den Verdacht, daß er\n\nsich der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht haben könnte. Dennoch hätte das Landgericht\nbei der Strafzumessung das an sich gegebene Vereidigungsverbot des 8 60 Nr. 2 StPO beachten müssen.\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß das Vorliegen eines in der\nNichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60\nNr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels die Annahme\neines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB\nnahe legt (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1985\n- 4 StR 583/85). Dieser Strafmilderungsgrund kommt\ndarüber hinaus aber auch dann in Betracht, wenn ein\nVerfahrensfehler nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vorliegt,\nweil sich der Verdacht der Beteiligung erst später,\nwie hier im jetzigen Meineidsverfahren, herausstellt\n(BGH NStZ 1981, 268, 269; BGH StV 1982, 216, jeweils\nunter Hinweis auf BGHSt 23, 30). Denn der maßgebende\nGrund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache,\ndaß dem vernehmenden Richter ein Verfahrensfehler zu\nLast- fällt, sondern die Erwägung, daß die Vereidigung den Intentionen des Gesetzes objektiv widerspricht (BGHSt 23, 30, 32).\n\nc) Da die Strafzumessungsgründe des angefochte-\n\nnen Urteils diesen Strafmilderungsgrund nicht erwäh-\n\nnen, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter ihn übersehen hat. Der Strafausspruch unter-\n\nliegt deshalb der Aufhebung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-15/4-str-728-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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