{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-30_4_StR_688_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-30","aktenzeichen":"4 StR 688/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ds\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 688/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim GC B zus LWE-S@@, geboren am GEEEEEED\nWB 1957 in WB,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 30. Dezember 1986 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n16. Mai 1986, soweit es ihn betrifft,\nin den Fällen B II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Fall B II Nr. 3 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des\nVerfahrens und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\n3. Im übrigen wird die Sache im Umfang der\nAufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (weiteren) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nin sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen\nB II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO),\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß es hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen einer\nzwischen dem 18. und dem 22. Januar 1982 begangenen Beihilfe zur Hehlerei (Fall B II Nr. 3 des Urteils) an\neiner Verfahrensvoraussetzung fehlt. Nach der zugelassenen Anklage vom 1. März 1985 war dem Angeklagten\nJoachim GEB weder (Mit-)Täterschaft noch Teilnahme\nan dieser Tat zur Last gelegt worden. Es wäre daher erforderlich gewesen, wegen dieser Tat hinsichtlich dieses Angeklagten Nachtragsanklage (§ 266 StPO) zu erheben. Mangels Vorliegens von Anklage und Eröffnungsbeschluß war somit das Verfahren in diesem Fall gemäß\n8 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 260 Abs. 3 StPO\neinzustellen. Die Einstellung hat keinen Verbrauch der\nStrafklage zur Folge (vgl. Hürxthal in KK, § 260 StPO\nRdn. 48).\n\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der\nStaatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 StPO).\n\n2. Im Fall B II Nr. 17 der Urteilsgründe kann\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei keinen\nBestand haben, da sich aus den Feststellungen nicht\nzweifelsfrei ergibt, daß er sich die Kücheneinrichtung\n\nverschafft hat, um sich (oder einen Dritten) zu berei-\n\nchern. Der Mitangeklagte Gerd G@B hatte die Kücheneinrichtung in die Wohnung seines Sohnes verbracht, wo\ndieser sie teilweise in Gebrauch genommen hatte (UA\n25). Ob der Angeklagte damit im Einvernehmen mit seinem\nVater eine eigene, von diesem unabhängige Verfügungs- |\noder Mitverfügungsgewalt über die Küche erlangt hat\n(vgl. Lackner, 16. Aufl. § 259 StGB Anm. Aaaa),\nbleibt aber ebenso unklar wie die Frage, ob er sich\neinen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte. Es\nist möglich, daß der Angeklagte die Kücheneinrichtung\nnur deswegen in seine Wohnung bringen ließ, damit die\nbereits \"sichergestellte und versiegelte\" Küche seinem Vater nicht weggenommen werden sollte. Insoweit\nkäme eine Bestrafung wegen Begünstigung (§ 257 StGB)\nund/oder wegen - als Täter oder Teilnehmer begange-\n\nnen - Verstrickungs- und Siegelbruchs (§ 136 StGB) in\nBetracht.\n\n3. Die Verurteilung in den Fällen B II Nr. 6, 20,\n23, 26 und 28 der Urteilsgründe wird durch die Aufhebung\ndes Urteils im übrigen nicht berührt. Jedoch entfällt\n\ndamit auch der Gesamtstrafenausspruch.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Meyer-Goßner\n\n85","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-30/4-str-688-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-30/4-str-688-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.751353+00:00"}}