{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-18_4_StR_692_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-18","aktenzeichen":"4 StR 692/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 692/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt H CE zus ce, dort geboren am\nCE 19593, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichthsofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n1. September 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision\ndes Angeklagten, die darauf beschränkt ist, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten\nkönne keine günstige Prognose gestellt werden. Er habe,\nwie die Vorstrafen belegten, \"einen Hang zur Gewalttätigkeit, der auch in vorliegendem Fall zutage gefördert\" worden sei und \"der eine Strafaussetzung nicht\nmehr rechtfertigen\" könne (UA 11). Diese Erwägungen hal-\n\nten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß\nder Angeklagte zu Gewalttätigkeiten neigt. Er ist bisher dreimal bestraft worden. Zwei Vorstrafen liegen\nTaten zugrunde, die mit Gewaltanwendung verbunden gewesen sein könnten. Im ‚Jahre 1979 ist er wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe und im Jahre\n1985 wegen Nötigung, Körperverletzung, Beleidigung und\nBedrohung ‚zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nähere\nAusführungen dazu hat das Landgericht aber nicht gemacht. Der bloßen Mitteilung der angewendeten Strafgesetze und der Höhe der Strafen - die erste ist bereits\nim Jahre 1982 nach Teilverbüßung erlassen worden und\ndie zweite ist nicht gewichtig - kann der Senat nicht\nentnehmen, daß eine frühere Gewaltanwendung Ausfluß\neines Hanges war, dem nunmehr durch die Nichtausset-\n\nzung der Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden muß.\n\nDas Landgericht hat zudem bei seiner Entscheidung, ob die Strafe für die dem Angeklagten nunmehr zur\nLast zu legende Vergewaltigung zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann, nicht die Milderungsgründe erwogen, die\ndazu führen, daß die Tat als minder schwerer Fall zu\nwerten ist. Zutreffend hat die Strafkammer dazu ausgeführt, daß das \"komplexe Verhältnis\" des Angeklagten\nzu dem Opfer, seiner langjährigen Lebensgefährtin, zugunsten des Angeklagten zu werten ist. \"Zum einen lief\nsie ihm nach ..., zum anderen schickte sie ihn plötzlich aus unerfindlichen Gründen wieder weg\" (UA 10,\n11). Nach ihrer Aussage neigt sie dazu, den Angeklagten \"wieder aufzunehmen und gegebenenfalls gar zu heiraten\" (UA 9). Diese Umstände hätte das Landgericht be-\n\nrücksichtigen und das Fehlen der Voraussetzungen des\n8 56 Abs. 1 StGB näher begründen müssen.\n\nSalger ‚Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\ndf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/4-str-692-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/4-str-692-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.568807+00:00"}}