{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-18_4_StR_668_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-18","aktenzeichen":"4 StR 668/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 668/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElmar Siegfried HE aus EREB geboren am\nGE 1955 in MER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwI\n\n3\n\nan 25\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des. Beschwerdeführers am\n\n18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\n\nbejaht, sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nSoweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21\nStGB unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Alkoholintoxikation prüft, beruht offenbar ihre Annahme, die Blutalkoholkonzentration habe beim Angeklagten zur Tatzeit unter\n2,00 %0o gelegen (UA 5), auf einer unzutreffenden Berechnung.\nDie nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten um\n4,16 Uhr und um 4,31 Uhr entnommenen Blutproben ergaben\nBlutalkoholwerte von 1,46 %0o bzw. 1,42 %0. Um eine Benachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, war\nnach den neueren gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Blutalkohol 1985, 77 ££f) der Berechnung ein maximaler stünd-\n\nlicher Abbauwert von 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 %o zugrunde. zu legen (vgl. BGH bei Holtz MDR\n1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH StV 1986, 338 f). Damit ergab sich aber für den - zugunsten des Angeklagten zu unterstellenden - frühestmöglichen Zeitpunkt der Tat um 2,00 Uhr\nein Blutalkoholwert von 2,12 %0; im Zeitpunkt der Fassung\ndes Tatentschlusses gegen 1,30 Uhr lag die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten sogar noch um maximal 0,1 %o\nhöher. Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bereits\nbei einem Blutalkoholwert von 2,00 %o an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe\n(BGH VRS 69, 432 f; BGH bei Holtz MDR 1986, 622 (b); vgl.\naußerdem Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 9 zu $S 20\nm.w.Nachw.). Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung ohne Berücksichtigung dieses statistisch gesicherten Erfahrungssatzes\nder Höhe der Blutalkoholkonzentration zu Unrecht eine zu ge-\n\nringe, weil nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat.\n\nDie weiteren Ausführungen des Landgerichts, mit denen\nes eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit beim Angeklagten verneint, beschränken\nsich darauf, der Angeklagte sei \"Alkohol gewöhnt\", er sei\n\"nlanvoll zu Werke gegangen”, könne \"sich an alle Binzelheiten des Tatgeschehens gut erinnern\" und habe auch bei der\nFestnahme auf die Polizeibeamten \"keinen angetrunkenen Ein-\n- druck gemacht\" (UA 5). Derartige Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das\nUnerlaubte seines Tuns zu überprüfen. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen stehen jedoch einer erheblichen\n\n-5- go\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGH VRS\n69, 432, 433); gerade ein alkoholgewohnter Täter - wie hier\nnach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte - verhält sich\nhäufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, planvoll\nund folgerichtig, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH VRS 69,\n432, 433; VRS 71, 25 f). Ebensowenig kann aus dem\nsituationsangepaßten Verhalten des Angeklagten und seiner\nGemlitsverfassung (er machte einen \"äußerst deprimierten Eindruck\", UA 4) nach'der Tat ein Rückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen im Zeitpunkt der Tatbegehung\nbzw. des Tatentschlusses gezogen werden, weil insoweit ein\nErnüchterungseffekt eingetreten sein kann (vgl. BGH VRS 7ı,\n25 £f) und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, daß die\nTat Ausdruck einer emotionalen abnormen Persönlichkeitsreaktion im alkoholisierten Zustand war. Hierfür spricht\nbereits, daß es sich bei dem Angeklagten \"um einen\nstimmungslabilen, im Grunde unzufriedenen und mit Anpassungsproblemen behafteten jungen Mann mit hohem Wunschbedürfnis handelt, dessen Persönlichkeit neurotisch geprägt\nist\" (UA 5). Ein starkes Indiz dafür ist auch das außergewöhnliche Tatmotiv des Angeklagten, seine Halbschwester zu\nvergewaltigen, um ins Gefängnis zu kommen und so einer mißlichen beruflichen und finanziellen Lage zu entrinnen.\n\nAngesichts des hieraus abzuleitenden \"besonderen Gepräges der Tat\" (UA 4) reichte es nicht aus, über den Ange-\n\nklagten ein allgemeines Persönlichkeitsgutachten eines\n\nDiplompsychologen erstellen zu lassen und dessen Ergebnisse\n- wie geschehen - isoliert mitzuteilen und zu werten. vielmehr drängte es sich geradezu auf, die vorgenannten be-\n\nsonderen täterbezogenen Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung in Relation zu der nicht unerheblichen Alkoholintoxikation zu setzen und als möglichen Anhaltspunkt für die Annahme einer Enthemmung zu deuten, die\nauf einer zumindest durch Alkohol wesentlich mitbedingten\naktuellen krankhaften seelischen Störung beruhen könnte,\nDies hat das Landgericht nach den Urteilsgründen außer acht\ngelassen. Auch läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sich\netwa der vom Gericht herangezogene Sachverständige Siplonpsychologe Friese damit auseinandergesetzt hat, weil das\nLandgericht lediglich das Ergebnis der Exploration, nicht\njedoch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens mitgeteilt hat.\n\nVon der fehlerbehafteten Bejahung der uneingeschränkten\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wird der\nStrafausspruch betroffen, so daß er der Aufhebung unter-\n\nliegt.\n\nIII. Sollten nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen oder nicht ausschließbar sein, so kann dieser Umstand, sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit den übrigen strafmildernden\nGesichtspunkten, die Annahme eines minder schweren Falles\n\n($S 177 Abs. 2 StGB) begründen (BGH, Beschluß vom 31. Januar\n1980 - 4 StR 6/80 - und vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85,\nständ. Rechtspr., vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 8\nzu § 177). In diesem Zusammenhang ist noch der Hinweis veranlaßt, daß auch bei Verneinung des § 21 StGB eine isolierte\nWürdigung einzelner Strafmilderungsgründe - wie im ange-\n\nfochtenen Urteil die Berücksichtigung der enthemmenden\n\n7. 93\n\nWirkung des Alkohols - zur Ablehnung eines minder schweren\nFalles nicht genügt; es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nfolgen (ständ. Rechtspr. seit BGHSt 4, 9; vgl. auch\nDreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 42 zu § 46 m.w.Nachw.).\nSchließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im Falle erneuter Vernehmung und berechtigter Zeugnisverweigerung des\nTatopfers in der (neuen) Hauptverhandlung ein etwa durch\nAugenschein feststellbarer äußerer Eindruck grundsätzlich\nverwertet werden darf (BGH GA 1965, 108; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 96 zu § 261); will in\neinem solchen Fall das erkennende Gericht aus dem äußeren\nErscheinungsbild der Zeugin Rückschlüsse auf deren innere\n\nEinstellung zum Täter bzw. zur Tat ziehen, so hat es\n\n- anders als im angefochtenen Urteil geschehen - diese mit\nerschöpfender Beweiswürdigung zu begründen, um dem Re-\n\nvisionsgericht die Nachprüfung auf etwaige Rechtsfehler hin\nzu ermöglichen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/4-str-668-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/4-str-668-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.547695+00:00"}}