{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-18_4_StR_576_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-18","aktenzeichen":"4 StR 576/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4_ StR 576/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard James S mE „aus LOB geboren\nam EEE 1960 in NEE (Wales), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Mordes\n\nSL\n\n-2- 7)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1986, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE u: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ib\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n13. Mai 1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nne\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung und wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. Zutreffend erblickt das Landgericht in den Vorgängen am 4. April 1985 eine versuchte Vergewaltigung der\nKarin HB. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ebensowenig zu beanstanden sind indessen die Erwägungen, mit denen das Landgericht es ausschließt, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt trunkenheitsbedingt aufgehoben war.\n\nDie Strafkammer vermochte den Angaben des Angeklagten\nim Ermittlungsverfahren, wonach er lediglich sieben Glas\nBier zu 0,3 1 getrunken hatte, nicht zu folgen (UA 23).\n\nAus seinem Verhalten - u.a. fiel er nach dem Verlassen\ndes Zechlokals zweimal hin - schließt sie vielmehr, daß\ner auch am Tatabend seinen Trinkgewohnheiten treu geblieben ist und stündlich etwa 1 1 Bier getrunken haben\nkann. Fehlerfrei errechnet sie daraus eine Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit etwa 2,9 %0, die sie zugunsten des Angeklagten ihrer weiteren Prüfung seiner\nSchuldfähigkeit zugrunde legt. Die hiergegen gerichteten\nAngriffe der Revision gehen fehl.\n\nZwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte\ngegen 23/24 Uhr mit dem späteren Tatopfer Karin Hg in\ndem Lokal zusammentraf, in ihrer Gegenwart ein bis zwei\nGlas Bier trank und schon bei seinem Erscheinen auf die\nZeugin einen angetrunkenen Eindruck machte (UA 5). Ob die\nStrafkammer deshalb gehalten gewesen wäre anzunehmen, der\nAngeklagte habe bereits vor seinem Erscheinen in dem Lokal\nAlkohol in erheblichem Umfang genossen, bedarf letztlich\nkeiner Entscheidung. Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte ungeachtet der angenommenen Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht volltrunken und damit nicht\nschuldunfähig war, bildet sich die Strafkammer nämlich aus\nseinem Verhalten im übrigen. Aus Rechtsgründen ist dies nicht\nzu beanstanden. Da er in der Lage war, seinem Opfer das Vorhandensein eines Messers vorzutäuschen und, nachdem es sich\nbefreit hatte, es über eine Strecke von 150 m zu verfolgen,\nerneut zu Fall zu bringen und zu bedrängen, bedurfte es\nhierzu keiner weiteren Ausführungen. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen,\ndaß der Angeklagte bei der Tat - wenn auch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB - schuldfähig war.\n\n-5- £\n\n2. Am 6. Juni 1985 tötete der Angeklagte Sabine\nRB. Sie hatte sich seinem Ansinnen widersetzt, mit\nihm geschlechtlich zu verkehren. Er warf sie deshalb zu\nBoden, zerriß ihre Ober- und Unterbekleidung und schlug\nihr zweimal mit der Faust in das Gesicht. Ferner würgte.\ner sie mehrere Minuten lang intensiv und ununterbrochen,\nDadurch gelang es ihm, gegen den Willen von Sabine Regi>\nden Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durchzuführen. Als\ner von ihr abließ, war sie unter seinem Würgegriff verstorben\n\n(UA 11).\n\na) Rechtlich zutreffend würdigt die Strafkammer dieses Geschehen als Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung.\nNach ihren nicht zu beanstandenden Feststellungen nahm der\nAngeklagte den Tod von Sabine Re billigend in Kauf, um\nsein geschlechtliches Ziel zu erreichen (UA 21 f). Die Mordalternative der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\nliegt damit vor. Daß der Angeklagte mit seinem Tun nicht auf\nden Tod des Opfers abzielte, also nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, schließt das Vorliegen dieser Qualifikation\nnicht aus (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ 1982, 464; BGH, Urteil\nvom 6. März 1979 - 1 StR 348/78; Urteil vom 30. November 1983\n- 3 StR 421/83; s. ferner die Nachweise bei Eser NStZ 1981,\n383, 384; 1983, 433, 435).\n\nb) Auch in diesem Fall verneint das Landgericht ohne\nRechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB.\n\nNach den Feststellungen trank der Angeklagte in den etwa\ndreizehn Stunden vor der Tat 7,92 1 Bier und 2 Asbach/Cola.\nDie Strafkammer, die auf dieser Grundlage die höchstmögliche\nBlutalkoholkonzentration für die Tatzeit auf 6,2 %0 errechnet,\n\nhält diesen Wert für tödlich und für unvereinbar mit dem\nErscheinungsbild des Angeklagten. Welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte wirklich hatte, vermochte\n\nsie nicht festzustellen. Die Strafkammer suchte deshalb\n\nden Wert zu ermitteln, den sie unter Beachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" ihrer Beurteilung zugrunde legen\nmußte (vgl. BGH NStZ 1984, 408). Der Tatsache, daß der Angeklagte etwa 3 1/2 Stunden nach der Tat beanstandungsfrei\nseinen Dienst als Lkw-Fahrer antrat, entnimmt sie eine\nalkoholische Beeinflussung bei Dienstantritt von nicht über\n2 %0; daraus schließt sie auf eine Blutalkoholkonzentration\nvon zur Tatzeit etwa 3 %o (UA 28 f). Daß die Schuldfählgkeit des Angeklagten bei diesem Wert nicht aufgehoben war,\nfolgert die Strafkammer wiederum aus seinem Verhalten. Er\nwar kurz vor der Tat in der Lage, sinnvolle Gespräche zu\nführen, ohne Schwierigkeiten ein geöffnetes Schuhband zu\nbinden und auf den Anruf eines Mädchens unverzüglich und\nsituationsgerecht zu reagieren (UA 29).\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ermittlung des denkbaren Höchstwerts der Blutalkoholkonzentration\nvon 6,2 %o rechnerisch richtig geschehen ist und ob ein\nsolcher Wert - was die Revision bezweifelt - stets zum Tode\nführt. Wesentlich ist, daß er nach der Auffassung des sachverständig beratenen Tatrichters mit dem Erscheinungsbild\nund dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat unvereinbar war. Dieses Verhalten allein durfte der Tatrichter\nauch - ungeachtet der Frage der Genauigkeit der von ihm geschätzten BAK-Werte - ohne Rechtsverstoß der weiteren Beurteilung zugrunde legen. Die darauf aufbauenden Erwägungen\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n_7- 47\n\n3, Entgegen der Auffassung der Revision hat sich\ndas Landgericht in ausreichender Weise mit der Frage befaßt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten etwa\naus anderen Gründen in Verbindung mit Alkoholgenuß ausgeschlossen gewesen sein. kann. Sie hat die Frage fehlerfrei verneint (UA 20 f£f).\n\nAuch sonst hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Sein\nRechtsmittel ist daher zu verwerfen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-18/4-str-576-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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