{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-16_4_StR_670_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-16","aktenzeichen":"4 StR 670/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 670/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGE 1950 in SCHEED-: GERD.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n7. August 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgeicht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin dreizehn Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist\nseine Revision unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand ha-.\nben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"in laufender Bewährungszeit gehandelt\" habe (UA 15). Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Die Strafvollstreckung aufgrund der letzten Verurteilung war bereits im Juni 1984\nerledigt (UA 3), während die Taten des vorliegenden Verfahrens erst ein Jahr später im Juni 1985 begannen. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf\ndie Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe aus-\n\ngewirkt hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/4-str-670-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-16/4-str-670-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.398479+00:00"}}