{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-11_4_StR_676_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-11","aktenzeichen":"4 StR 676/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _676/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Karı EB zus HeEB, geboren am\nEEE 1925 ir vm-SEEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nP\n\n20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 2. Juni 1986, auch soweit es die Angeklagte SC betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n£0\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ICE sowie die Mitangeklagte SGB, die kein Rechtsmittel\neingelegt hat, wegen räuberischen Diebstahls und\nwegen unterlassener Hilfeleistung zu je drei Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten IB riüigt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung\nauch des gegen die Mitangeklagte ergangenen Urteils.\n\nDie Angeklagten und das spätere Tatopfer ra\nzechten am 25. November 1985 in der im ersten Stockwerk gelegenen Wohnung der Sg. Als KB einnickte, entwendeten ihm die Angeklagten sein Geld,\nca. 430 DM, Wenige Minuten später erwachte KB\nund begab sich in das Schlafzimmer; dort bemerkte\ner den Verlust des Geldes. Er bezichtigte den Angeklagten IB sogleich des Diebstahls und kündigte beiden drohend an, daß er seinen Sohn holen\nwerde; dieser werde die Sache klären, Schimpfend\nverließ er den Raum und begab sich in den unbeleuchteten\nFlur. Dort entriß ihm der Angeklagte IB seinen\nKrückstock und versuchte, ihn einzuschüchtern, indem\ner mit dem Stock vor dessen Gesicht \"hin- und herfuchtelte\". Er wollte im Einverständnis mit der Sb\nverhindern, daß Kggp seinen Sohn holte und das Geld\nbehalten. KB wich gleichwohl langsam zur Treppe\nzurück, verfehlte aber das Geländer und die oberste\nStufe. Er stürzte die Treppe hinab und blieb mit\n\nschweren Kopf- und Gehirnverletzungen, welche einige\nStunden später zu seinem Tod führten, liegen. Die\nAngeklagten erkannten, daß KB sofortiger ärztlicher Hilfe bedurfte, unternahmen aber nichts,\n\nIn diesem Geschehen liegt ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) nicht beschlossen, Des räuberischen\nDiebstahls macht sich schuldig, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person\nGewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz\ndes gestohlenen Gutes zu erhalten. Das Landgericht\nnimmt an, daß die Angeklagten Kg noch in örtlichem\nund zeitlichem Zusammenhang mit dem begangenen Diebstahl\nbedroht, mithin als \"auf frischer Tat Betroffene\" gehandelt haben. Bereits dies ist zweifelhaft. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Täter\n\"bei\" einem Diebstahl auf frischer Tat nur betroffen\nwerden, wenn er die Tat noch nicht beendet hat; die\nBeendigung des Diebstahls ist der letzte mögliche Zeitpunkt für die Verwirklichung des Tatbestandes des\n§ 252 StGB (BGHSt 28, 224, 229). Hier hatten die Angeklagten das Geld einem Schlafenden entwendet und es bereits eingesteckt; Kb bemerkte den Verlust des\nGeldes erst, nachdem er sich in einen anderen Raum\nbegeben hatte; zu dem Versuch der gewaltsamen Wiedererlangung fühlte er sich ersichtlich außerstande. Es\nspricht deshalb viel dafür, daß die Beute bereits gesichert und der Diebstahl schon beendet war, als die\nAngeklagten auf dem Flur mit den Drohungen begannen,\nEiner abschließenden Entscheidung bedarf dies jedoch\n\n90\n\n-5-\n\nnicht. Denn die Anwendung des § 252 StGB scheitert\njedenfalls aus einem anderen Grunde.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 252 StGB nur\ndann erfüllt, wenn der Täter annimmt, der Bestohlene\nwerde zumindest versuchen, sich auf der Stelle den\nBesitz seines Eigentums wieder zu beschaffen, Die\nAbsicht des Täters muß darauf gerichtet sein, eine\nGewahrsamsentziehung zu verhindern, die - sei es\nin Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme - gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (BGHSt 9,\n\n161, 163 f; 13, 64, 65; 28, 224, 230 f). An dieser\nVoraussetzung fehlt es. Kb machte keine Anstalten,\nsich sofort wieder in den Besitz des Geldes zu setzen,\nEr wollte sich vielmehr fortbegeben und seinen Sohn\nholen. Das haben die Angeklagten nach den Feststellungen\nauch nicht verkannt. Ihre Absicht war somit nicht auf\ngie Vereitelung einer unmittelbar bevorstehenden Besitzentziehung gerichtet.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nin diesem Punkt. Die damit verbundene Aufhebung der\nFeststellungen zum Hergang des tödlichen Geschehens\nentzieht dem Vorwurf, die Angeklagten hätten nach einem\nUnglücksfall die erforderliche Hilfe nicht geleistet,\ndie tatsächliche Grundlage. Daher ist auch die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB)\naufzuheben. Da der gegen die Angeklagte SB ergangene\nSchuldspruch von demselben Rechtsfehler betroffen ist,\nist die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf sie zu\nerstrecken.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es möglich, daß die Angeklagten den Diebstahlsentschluß in nüchternem Zustand gefaßt haben, Es kann\ndaher Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob sie ohne\nalkoholische Beeinträchtigung voll schuldfähig sind\nund für die Diebstahlstat nach den Grundsätzen über\nvorverlagerte Schuld einzustehen haben,\n\nSoweit das Geschehen auf dem Flur in Rede steht,\nkommt (versuchte) Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Betracht; insoweit wird der neue\nTatrichter zu prüfen haben, ob die gemäß § 154 a StPO\nvorgenommene Beschränkung rückgängig zu machen ist,\n\n-7-\n\nHinsichtlich der alkoholischen Beeinträchtigung\nder Angeklagten bedarf es einer Darlegung der den angenommenen Werten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Berechnungsmodalitäten,\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/4-str-676-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/4-str-676-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.342593+00:00"}}