{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-11_4_StR_657_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-11","aktenzeichen":"4 StR 657/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 657/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter R GE zus WB, geboren\nam CE 1939 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a,\n\n77\n\n.2- 77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n2. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Betruges\n\nin sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und in einem Falle in Tateinheit mit\n(vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls\nin zwei Fällen und des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts,\n\n- 3 -\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch richtet. Insofern wird\nauf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 1986 Bezug ge-\n\nnommen,\n\n2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht\nzu Recht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei\ninfolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für\ndie Allgemeinheit gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB);\ndenn nach den Urteilsfeststellungen ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel erfüllt sind:\n\na) Das Landgericht hat seine Anordnung auf § 66\nAbs. 2 StGB gestützt und dargelegt: \"Der Angeklagte\nhat nämlich, wie die erörterten Vorstrafen zeigen, bereits dreimal vorsätzlich Straftaten begangen, wegen\nder er jeweils mindestens zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden ist\" (UA 24). Es hat dabei aber möglicherweise nicht berücksichtigt, daß Vorverurteilungen zu Gesamtstrafen von mindestens einem\nJahr Freiheitsstrafe nicht genügen, vielmehr erforderlich ist, daß in der Gesamtstrafe eine Einzelstrafe\nvon mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen\nTat enthalten ist (BGHSt 24, 243; 345). Abgesehen von\nder Vorverurteilung vom 28. Oktober 1975 durch das\nLandgericht Dortmund zu vier Jahren Freiheitsstrafe\n(Nr. 17 der Strafliste) sind in allen sonstigen in\nBetracht kommenden Vorverurteilungen (Nr. 13, 15, 16\n\n4 #\n\nund 19 der Strafliste) gegen den Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden. Es ist nicht erkennbar, ob\nin den Gesamtfreiheitsstrafen Nr. 13, 16 und 19 der Strafliste Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten sind; dem Revisionsgericht ist es verwehrt, insoweit eigene Feststellungen zu treffen.\n\nAm 20. Dezember 1967 (Nr. 15 der Strafliste) ist\nallerdings durch das Landgericht Dortmund eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt worden. Da das Mindestmaß der Zuchthausstrafe gemäß § 14 Abs. 2 StGB a.F. ein Jahr betrug, muß hierin\nzwar mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe enthal- -\nten gewesen sein. Diese Verurteilung könnte aber - ebenso\nwie die sonstigen Vorverurteilungen - nur herangezogen werden, wenn sicher wäre, daß ihrer Verwertung nicht die in\n§ 66 Abs. 3 Satz 3 StGB (in der Fassung des 23, SträÄndG\nvom 13. April 1986 - BGBl I S. 393, 394) bestimmte Frist\nentgegensteht, Zwar ist nicht auszuschließen, daß diese\nVorverurteilungen trotz des inzwischen verstrichenen\nlangen Zeitraums noch berücksichtigt werden dürfen, da\ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB n.F. in die Frist die Zeit\nnicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Da\ndas Landgericht jedoch weder dazu Feststellungen getroffen hat, wann der Angeklagte die den Vorverurteilungen\nzugrunde liegenden Taten begangen hat (auf diesen Zeitpunkt\nkommt es an, vgl. Lackner, 16. Aufl. § 66 StGB Anm. 3 b)\ncc) i. Verb. m. § 48 StGB Anm. 5), noch die genaue Dauer\nder Zeiten mitgeteilt hat, in denen der Angeklagte inhaftiert war, ist dem Senat eine Prüfung, ob diese Vorstrafen noch Berücksichtigung finden können, nicht mög-\n\nlich,\n\n-5-\n\nDavon abgesehen hat das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil es den\nAngeklagten als typischen Heiratsschwindler ansieht, der\nin der Lage ist, \"das Vertrauen eines möglichen Opfers\ndurch sein sicheres und gewandtes Auftreten zu erlangen\nund dann zu Betrugstaten auszunutzen. Dadurch richtet\ner bei den geschädigten Frauen tiefgreifendes seelisches\nLeid an, indem sie anstatt Zuwendung, Zärtlichkeit und\nGeborgenheit zu erfahren von ihm bestohlen, belogen und\nbetrogen werden\" (UA 24). Die Verurteilung vom 28. Oktober 1975 erfolgte demgegenüber wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit Entführung. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die für die Anordnung der Maßregel in Betracht\nkommenden Symptomtaten ihrem Wesen oder ihrem inneren\nUrsprung nach gleichartig sind oder sich gegen dasselbe\nRechtsgut richten. Auch unterschiedliche Delikte können\nin einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (BGHSt\n16, 296, 297). Bei Straftaten ganz verschiedener Art\n- nämlich wie hier von Vermögensdelikten einerseits, einer Sexualstraftat andererseits - bedarf der Nachweis\nihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung allerdings besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung\n(BGH, Urteil vom 15. November 1979 - 4 StR 523/79\nm. w. Nachw.).\n\nb) Nach § 66 Abs. 2 StGB ist es zwar rechtlich\nmöglich, die Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung\nvon Vorverurteilungen anzuordnen. Gegen den Angeklagten\nsind hier neben sechs Einzelstrafen von jeweils neun\nMonaten Freiheitsstrafe und einer Einzelstrafe von\n\n-6- 77\n\nsechs Monaten Freiheitsstrafe auch zwei Einzelstrafen\nvon jeweils einem Jahr und eine Einzelstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen der zuletzt genannten drei Einzelstrafen käme aber gemäß § 66 Abs. 2 StGB nur in Betracht,\nwenn aus diesen drei Einzelstrafen allein auch eine\n(Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\ngebildet worden wäre (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl.\n\n§ 66 StGB Rdn. 10). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da das Landgericht aus einer Summe der\nverhängten Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet hat; daher ist nicht anzunehmen, daß es ohne die übrigen sieben Einzelstrafen\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erkannt hätte, zumal die höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe aus den ein Jahr und mehr betragenden Einzelstrafen nur drei Jahre und fünf Monate, die niedrigste hingegen ein Jahr und sieben Monate betragen könnte\nund die Taten III 2 und III 3 der Urteilsgründe in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammen-\n\nhang stehen,\n\nc) Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch\nnicht auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, weil\nder Angeklagte im vorliegenden Verfahren nicht zu einer\nEinzelstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, § 66 StGB Rdn. 4) von\n\n- 7 -\n\nmindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nworden ist, bedarf die Frage der Unterbringung neuer\nVerhandlung und Entscheidung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/4-str-657-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-11/4-str-657-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.320637+00:00"}}