{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-09_4_StR_658_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-09","aktenzeichen":"4 StR 658/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 658/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef H u :,: Na. Cor:\n\ngeboren am ED 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n78\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n20. Januar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und mit gefährlicher\nKörperverletzung und des Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort\n\nschuldig ist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen rechtlich\nzusammentreffender Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung, in Tateinheit\nmit rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Diebstahls,\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Der Senat hat lediglich die Verurteilung von fahrlässiger in vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs\ngeändert, da § 315 c Abs. 41 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB,\ndessen Vorliegen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, eine Vorsatz- und keine Fahrlässigkeitstat ist\n(vgl. § 11 Abs. 2 StGB; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 315 c\nSt6B Rdn. 19). Im übrigen hat der Senat den Schuldspruch\nzur besseren Verständlichkeit neu gefaßt (vgl. BGH NStZ\n1986, 40).\n\n2. Der Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung\nkann jedoch keinen Bestand haben; insoweit erweist sich\n\ndie Sachbeschwerde als begründet:\n\na) Das Landgericht hat eine Strafmilderung nach\n88 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte\n\"bereits mehrmals im alkoholbedingten Zustand verminderter Schuldfähigkeit Straftaten begangen (hat). Aufgrund dieser Erfahrungen war dem Angeklagten bekannt\noder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, daß er\nnach Alkoholgenuß zurBegehung von Straftaten neigt\"\n(UA 32).\n\nZwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach\n88 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter\nschon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden\nist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand\nzu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.).\nEs ist dafür - wie der Senat erst kürzlich ausgeführt\nhat (Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86) - auch\nnicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine\ngleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Es dürfen dem\nvermindert schuldfähigen Täter jedoch solche Taten nicht\nschulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er\naufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher\nunter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rech-\n\nnen konnte.\n\nSo liegt es hier. Der Angeklagte ist zwar schon\nfrüher mehrfach unter Alkoholeinfluß gewalttätig geworden (so in den unter f, g und h der Vorstrafenliste mitgeteilten Fällen). Er hat nach den Urteilsfeststellungen\njedoch noch niemals zuvor eine dem nunmehr vorliegenden\nSexvaldelikt ähnlich schwere Straftat begangen. Daher\nwar es rechtsfehlerhaft, trotz der den Schuldgehalt der\nTat grundsätzlich verringernden erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten hier eine Strafrahmen-\n\nverschiebung mit Rücksicht auf frühere unter Alkohol\n\nbegangene Straftaten abzulehnen.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen\nauch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer von einer\nStrafrahmenverschiebung nach 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\nabgesehen hat. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang\nausgeführt: \"Es blieb nicht etwa deshalb nur beim Versuch,\nweil der Angeklagte plötzlich Skrupel und Mitleid mit seinem Opfer zeigte, sondern es waren allein biologische\nGründe maßgebend\" (UA 31).\n\nMit dieser Begründung durfte eine Strafmilderung\nnicht verneint werden. Hätte der Angeklagte nämlich die\nweitere Ausführung. der Tat abgebrochen, weil er Skrupel\noder Mitleid mit seinem Opfer bekam, so läge ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§§ 24 Abs. 1 StGB) vor\nund eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung hätte\nnicht erfolgen können (vgl. Dreher/Tröndle, §§ 23 StGB\nRdn. 3 m. w. Nachw.). Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Anwendung des 8§ 23 Abs. 2 StGB, die eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters erfordert und insbesondere die Nähe\nzur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und\ndas Maß der in ihr zutage getretenen kriminellen Energie zu erfassen hat (vgl. BGH StV 1985, 411), zu einer\n\nanderen Entscheidung gelangt wäre.\n\nc) Die vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe\nvon neun Jahren übersteigt den Strafrahmen, der sich bei\neiner doppelten Strafrahmenverschiebung nach 88 21, 23\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben würde. Sie kann daher, da\n\ndie Ablehnung der Anwendung gemilderter Strafrahmen\nauf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, keinen Be-\n\nstand haben.\n\n3. Von dem Rechtsfehler werden die für den Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des\nStraßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort\nfestgesetzten Einzelstrafen, sowie der Maßregelausspruch nicht berührt. Sie können daher bestehenbleiben.\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe hat aber die Aufhebung\n\ndes Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-658-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-658-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.202350+00:00"}}