{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-09_4_StR_643_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-09","aktenzeichen":"4 StR 643/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS-\n\n4 StR 643/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul GC Er aus Heim, geboren am EEE 1950 im\nwWeB-: WER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwL\n\na Z\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Dezember 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Juli 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte am\n29. September 1985, ca. 22.50 Uhr, den Sohn seiner früheren\nGeliebten, die sich von ihm abgewandt hatte. Er wollte sich\nan der Frau rächen, ihr Schmerz zufügen und ihr das Liebste\nwegnehmen, ohne sie selbst zu verlieren (UA 14). Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte für die Tat uneingeschränkt verantwortlich sei. Die Erwägungen, mit denen sie\ndies begründet, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe \"im\nLaufe des Tages, insbesondere des mittags ... zwei\n0,7 1-Flaschen ungarischen Wein, etwa eine halbe Flasche\nWeinbrand nicht erinnerlicher Marke und eine Flasche\n\nKrombacher Bier getrunken\" (UA 22). Diese Einlassung hält.\ndie Strafkammer nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten\ndes Angeklagten vor, während und nach der Tat für völlig unglaubhaft und für widerlegt (UA 37 ff). Dazu führt sie aus,\nunter Zugrundelegung des wahrscheinlichen Alkoholabbaus und\ndes wahrscheinlichen Resorptionsverlustes im Körper des Angeklagten hätte die behauptete Trinkmenge einer Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit 4,5 %0 entsprochen. Dieser\nWert hätte ein gezieltes, geordnetes Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Aber auch bei Annahme des theoretisch größten Alkoholabbaus und des theoretisch größten\n\nResorptionsverlustes bleibe eine mit dem Erscheinungsbild\ndes Angeklagten nicht zu vereinbarende Blutalkoholkonzentration von 2,76 %0. Die Strafkammer hält darüber hinaus die\nÜberprüfung der Einlassung des Angeklagten mit Hilfe der\nhöchstmöglichen Abbau- und Resorptionsverluste für eine\nÜberschreitung der Grenze des wissenschaftlich Zumutbaren,\nweil die Spanne zum wahrscheinlichen Wert zu groß sei.\n\nMit diesen Ausführungen verkennt das Landgericht die an\nseine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Eine\nbloß wahrscheinliche Tatsache, die nicht durch zusätzliche\nIndizien zu richterlicher Gewißheit feststellbar ist, ist\nals Grundlage des Schuld- und Strafausspruchs bedeutungslos.\nDas äußere Verhalten des Angeklagten enthielt zusätzliche\nAnknüpfungstatsachen für die vom Landgericht gezogenen Folgerungen aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt\nausgesprochen, daß sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter\nmeist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich\ngeordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb\nnur ein beschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann {BGH nStz 1984, 408; BGH bei\nMüller NStZ 1985, 159). Das Landgericht ist somit nicht auf\nGrund fehlerfreier Erwägungen zu der Auffassung gelangt, daß\nder Angeklagte bei der Tat nüchtern war.\n\n‘Der Rechtsfehler betrifft hier nicht den Schuldspruch,\nsondern allein die Straffrage. Der Senat vermag nach der\nSachlage auszuschließen, daß der Tatrichter in der neuen\nHauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, welche die\n\n-5- 72\n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in\nFrage stellen. Er vermag auch auszuschließen, daß zusätzliche Feststellungen sich sonst auf die Beurteilung der\ninneren Tatseite auswirken könnten. Das Tatmotiv des Angeklagten hatte sich ohne die Einwirkung von Alkohol bereits\nseit Tagen vor der Tat in ihm aufgebaut und verwurzelt. Ein\nanderer Beweggrund spielte keine Rolle. Die Möglichkeit der\ngedanklichen Beherrschung und willensmäßigen Steuerung des\nTatantriebs war auch durch einen Affektausbruch nicht behindert; vielmehr wartete der Angeklagte über eine Stunde auf\ndas Erscheinen des Opfers. Dies alles hat das Landgericht\nbei seinen Erwägungen zum Schuldspruch wegen Mordes aus\nniedrigen Beweggründen rechtsbedenkenfrei dargelegt\n\n(UA 41 £f). Der Schuldspruch hat daher Bestand.\n\nIn der neuen Verhandlung über den Strafausspruch wird\ndas Landgericht erneut Gelegenheit haben, umfassend zu\nprüfen, ob der Angeklagte bei dem Tatentschluß oder während\nder Tatausführung merkbar unter Alkoholeinfluß gestanden\nhat. Sofern es die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten wiederum an Hand der sich aus ihr ergebenden Blutalkoholwerte überprüft, bedarf es der Mitteilung der der\nPrüfung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen, insbesondere\ndes angenommenen Trinkbeginns. Ferner wären der höchstmögliche Resorptionsverlust und der höchstmögliche Abbauwert in\nAnsatz zu bringen, weil die Widerlegung der Einlassung des\nAngeklagten durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse nur\ndann möglich ist, wenn diese ihrerseits gesichert sind,\n\nSollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen können, wird\n\nes bei seiner Entscheidung über die damit mögliche Strafrahmenmilderung auch zu berücksichtigen haben, daß die Tat\ndurch geplante Merkmale der Heimtücke gekennzeichnet war und\nin ihrer Ausführung möglicherweise schulderhöhende Besonderheiten aufwies.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-643-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-643-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.178814+00:00"}}