{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-12-09_4_StR_436_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-12-09","aktenzeichen":"4 StR 436/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der\nVerkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das\nRechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch\nwenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen\nnur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwin-\n\ndigkeit möglich gewesen wäre.","text_plain":"BGCHSt: ja 7%\n\nBGHR: ja\n\nStVO 1970 8 1 Abs. 2, 8 2 Abs. 2\n\nWer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der\nVerkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das\nRechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch\nwenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen\nnur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwin-\n\ndigkeit möglich gewesen wäre.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Dezember 1986 - 4 StR 436/86 - AG Augsburg\nBayer. Oberstes Landesgericht\n\n6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 436/86 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nGerd B ge ou CE seboren an\nEEE 19: in SCummEB.\n\nVerteidiger: Rechtsanwälte WB un: EB\n\nwegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot und\n\ndas Verbot der Behinderung anderer\n\n+\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 9. Dezember 1986 durch\nden Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter\n\nHürxthal, Laufhütte, Goydke und Dr. Jähnke beschlossen:\n\nWer die Überholspur einer Autobahn länger als\nnach der Verkehrslage geboten, befähr#, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des §§ 2 Abs. 2\nStVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur\nRechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine\nFahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am\nÜberholen gehindert hat, sofern das Überholen\nnur durch Überschreiten der höchstzulässigen\n\nGeschwindigkeit möglich gewesen wäre.\n\nGründe:\n\nDer Betroffene fuhr am 3. Juli 1985 mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Stuttgart - München\nin Richtung München. In einem Bereich, in dem die höchst -\nzulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, benutzte er, mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und\n110 km/h fahrend, die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen Autobahn. Die auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden\nFahrzeuge hielten Abstände zwischen 300 bis 500 m ein. In\nHöhe der Kilometer 63 bis 61,5, also auf einer Fahrstrecke\n\nvon insgesamt 1.500 m, fuhren hinter dem Fahrzeug des Be-\n\ntroffenen drei weitere Personenkraftwagen, deren Führer\ndurch Licht- und Hupzeichen ihre Absicht, überholen zu\nwollen, zu erkennen gaben. Sie überholten ihn rasch, nach-\n\ndem er nach rechts eingeschert war.\n\nDas Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher - tateinheitlich begangener - Verstöße\ngegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (8 2\nAbs. 2 StVO, 8 49 StVO, § 24 StVG) und gegen das Verbot,\nandere Verkehrsteilnehmer mehr als den Umständen nach\nunvermeidbar zu behindern (8 1 Abs. 2 StVO, 8 49 StVO,\n\n8 24 StVG), zu einer Geldbuße von 190 DM verurteilt. Das\nmit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Überste\nLandesgericht ist der Auffassung, daß der Schuldspruch\nwegen Verstoßes gegen das Gebot, rechts zu fahren, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es möchte jedoch die\nVerurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot, andere\nVerkehrsteilnehmer zu behindern, wegfallen lassen, weil\ndas Verhalten des Betroffenen lediglich zur Folge gehabt\nhabe, daß die Führer der ihm nachfolgenden Kraftfahrzeuge\nnicht schneller als mit der höchstzulässigen Geschwindig-\n\nkeit hätten fahren können.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nBayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des\nOberlandesgerichts Schleswig vom 12. Oktober 1976\n(VerkMitt 1977, 61) gehindert. Dieses Gericht vertritt\ndie Auffassung, daß derjenige, der durch nicht gebotenes Linksfahren ein Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer verhindere, auch dann eine Behinderung im\nSinne von § 1 Abs. 2 StVO begehe, wenn ein Überholen aus\n\nRechtsgründen nicht zulässig sei.\n\nKG\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht (VRS 71,\n299) hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung der Frage vorgelegt, ob seine Auffassung\n\nzutrifft,\n\n\"daß die Verhinderung eines verbotenen Verkehrsverhaltens (hier Überschreitung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit) keine Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist und deshalb nach dieser Vorschrift auch dann nicht geahndet werden\nkann, wenn sie durch eine ihrerseits verkehrswidrige und verbotene Fahrweise (hier Verstoß\ngegen das Rechtsfahrgebot) herbeigeführt wird\".\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben ( § 121\nAbs. 2 GVG). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann\nnicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts\nSchleswig vom 12. Oktober 1976 abzuweichen. Der General-\n\nbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als\nnach der Verkehrslage zulässig befährt und damit das Überholen nachfolgender Verkehrsteilnehmer vereitelt, verstößt auch dann gegen das\nVerbot der Behinderung anderer (§ 1 Abs. 2 StVO),\nwenn das Überholen nur bei Überschreiten der\ngeltenden Geschwindigkeitsbegrenzung möglich\n\nist.\"\n\nIII.\n\nIn der Vorlegungsfrage teilt der Senat entgegen\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Ergebnis\ndie Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts.\n\n1. Ein Kraftfahrer wird durch einen anderen behindert, wenn er, ohne gefährdet oder geschädigt zu sein,\nan seiner zügigen Weiterfahrt nachhaltig beeinträchtigt\ntard 8 1 StVO\n\nwird (vgl. OLG Köln in Cramer/Berz/Gont\nNr. 30). Ob dies auch für alle Fälle gilt, in denen die\nWeiterfahrt nur unter Verstoß gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung, d.h. verkehrswidrig erfolgen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst dann,\nwenn man entgegen der Rechtsauffassung des vorlegenden\nGerichts die Verhinderung verkehrswidrigen Verhaltens\nnicht generell aus dem Tatbestandsmerkmal der Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ausgrenzt, führt hier\n\neine konkrete Betrachtungsweise zu dem gleichen Ergeb-2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nSenats, mit Hilfe des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, seiner Anwendung und Auslegung, ein verkehrsgerechtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer auf den\nöffentlichen Straßen durchzusetzen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Deshalb sind alle Umstände\ndes Einzelfalles zu bewerten, wenn auf die Grundregel\nzusätzlich zu dem Verstoß gegen eine spezielle Norm zur\nAhndung eines ordnungswidrigen Verkehrsverhaltens zu-\n\nrückgegriffen werden soll.\n\n7%\n\na) Im Rahmen einer solchen Gesamtschau ist hier\ndas Verbot der Behinderung in Beziehung zu setzen ZU\ndem Streckenverbot nach Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7\nStVO, also zu dem Verbot, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Die Gründe für die\nEinführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung können\nvielfältig sein. Jedenfalls soll die Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Verkehrsberuhigung führen, die auch\ndarin liegt, daß Überholvorgänge vermieden werden. Denn\ndas rechtliche Gebot, eine vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, wirkt sich im Ergebnis als\nVerpflichtung für jeden Verkehrsteilnehmer aus, Überholvorgänge zu unterlassen, wenn der vorausfahrende Kraftfahrer bereits mit höchstzulässiger Geschwindigkeit\nfährt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung dient somit\n\nder Verkehrssicherheit.\n\nb) Deshalb liegt grundsätzlich in der Einhaltung\n\n- der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für sich allein\nkeine von der Rechtsordnung mißbilligte Behinderung\nnachfolgender Verkehrsteilnehmer. Dies ändert sich auch\nnicht dadurch, daß der voranfahrende Verkehrsteilnehmer\ndas Rechtsfahrgebot verletzt. Dieser Verstoß ist nach\n\n8 2 Abs. 2 StVO zu ahnden. Damit wird in Fällen wie dem\nvorliegenden die in der Verletzung des Rechtsfahrgebots\nhäufig liegende tatsächliche Behinderung überholungswilliger Verkehrsteilnehmer ausreichend abgeurteilt. Es ist\nkein Bedürfnis dafür ersichtlich, ein solches nicht von\nunsachlichen oder gar verwerflichen Motiven (vgl. BGHSt\n18, 389, 392 zu 8 240 Abs. 2 StGB und Janiszewski in\nNStZ 1986, 541 mit Hinweis auf BayObL6G Urt. v. 12. Mai.\n1986 - RReg 2 St 343/85) bestimmtes Verhalten auch noch\nunter dem Gesichtspunkt der Generalklausel des § 1 Abs. 2\n\nStVO zu verfolgen. In seinem Fortkommen behindert wird\n\nhier nämlich nur derjenige, der selbst nicht gewillt\nist, sich der Geschwindigkeitsbegrenzung zu unterwerfen und damit die Verkehrssicherheit zu stärken. Die\nRechtswidrigkeit einer solchen Verhaltensweise auch\ndem sich insoweit verkehrsgerecht verhaltenden Verkehrsteilnehmer noch zusätzlich, neben dem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO unter Ordnungswidrigkeitsgesichtspunkten anzulasten, widerspräche dem mit § 1 Abs. 2\nStVO verfolgten Verkehrssicherheitsanliegen und damit\nim konkreten Fall dem Schuldprinzip und ist deshalb\n\nrechtlich unzulässig.\n\nDer Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage\n\nwie folgt:\n\n\"Wer die Überholspur einer Autobahn länger als\nnach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2\nStVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur\nRechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer\n\nam Überholen gehindert hat, sofern das Überho-\n\nlen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwidigkeit möglich gewesen\n\nwäre.\"\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-436-86","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-09/4-str-436-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.150638+00:00"}}