{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-28_4_StR_596_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-28","aktenzeichen":"4 StR 596/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 596/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang B En zus Du. geboren am u 1951\nin KB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nRz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. November 1986 gemäß § 349 Abs.\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und den Strafausspruch, sowie die Unterbringungsanordnung richtet. Allerdings ist der Angeklagte nicht\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern nach § 250 Abs. 1\n\n2\n\nNr. 2 StGB strafbar. Dies gefährdet jedoch weder den\nSchuld- noch den Strafausspruch. Der Generalbundesan-\n\nwalt hat insofern zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Auffassung der Strafkammer, die lediglich\nmit Schreckschußpatronen geladene Gaspistole\n\nsei eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB (UA S. 10), trifft zwar nicht zu (vgl.\nBGH, Beschluß vom 9. September 1986 - 4 StR 460/86\nm. w. Nachw.). Dies stellt jedoch den Schuldspruch nicht in Frage. Nach den Feststellungen\ndes Urteils hat der Angeklagte die Waffe eingesetzt, um den Widerstand der Zeugin Stracke durch\nDrohung mit Gewalt auszuschalten (UA S. 8). Er\nhat damit den Tatbestand des schweren Raubes im\nSinne des §§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.\n\nEs kann ausgeschlossen werden, daß sich die abweichende rechtliche Beurteilung im Rahmen der\nStrafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat die objektive\nUngefährlichkeit der Waffe ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 12). Das Urteil\nläßt damit erkennen, daß der Unrechtsgehalt der\nTat - unabhängig von der rechtlichen Beurtei-\n\nlung - zutreffend gewürdigt wurde.\"\n\n2. Dagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben\n(§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu\ndargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat die Umkehr der durch das\n\nGesetz im Regelfall vorgesehenen Vollstreckungs-\n\n4. FC\n\nreihenfolge auf die Feststellung gestützt, es\n\nsei für den Erfolg der Maßregel notwendig, daß\ndiese unmittelbar vor der Entlassung in die Freiheit vollzogen werde (vgl. UA S. 14). Diese Erwägung ist im Grundsatz zutreffend und steht im\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH MDR 1985, 1041; Urteil\n\nvom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86; Beschluß vom\n\n18. September 1986 - 4 StR 462/86). Die Strafkammer hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß S$S 67 Abs. 2 StGB in der. Fassung\n\ndes 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April\n1986 (BGBl I 383) nunmehr auch ermöglicht, einen\nTeil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.\nSie hat demzufolge nicht geprüft, ob das von\n\nihr gewünschte Ergebnis, nämlich die Entlas-\n\nsung des Angeklagten im unmittelbaren Anschluß\n\nan die Therapie, auch dann erreicht werden könnte, wenn nur ein Teil der Strafe vor der Maßregel\nvollzogen werden würde. Die neu gefaßte Vorschrift ist gerade auf Fälle zugeschnitten, in\ndenen neben der Maßregel eine längerfristige\nFreiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/2720\nS. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie auch im vorliegenden Fall anzu-\n\nwenden ist.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHürxthal Knoblich Meyer-Goßner\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-28/4-str-596-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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