{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-27_4_StR_650_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-27","aktenzeichen":"4 StR 650/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 650/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter 5 DB zu: CE, seboren\nam EEE 1950 ir Wi, zur Zeit in\n\nHaft, i\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n6. August 1986 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever :Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\n[2\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 6. August 1986\nwegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne des § 349. Abs. 2 StPO; der Senat verweist hierzu auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1986. Hinsichtlich des Strafaus-\n\nspruchs führt der Generalbundesanwalt weiter aus:\n\n\"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser mit Urteil\n\ndes Amtsgerichts Pirmasens vom 23. Juni 1981\nwegen einer ähnlich gelagerten Tat zu einer\nGeldstrafe verurteilt wurde (UA Ss. 2, 13, 16).\nDies war nicht zulässig, da die Eintragung\n\nüber diese Verurteilung seit dem 23. Juni 1986\nzu tilgen war (88 45, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51\nAbs. 1 BZRG). Das Landgericht hat dieser Vorstrafe offenbar erhöhte Bedeutung beigemessen; bei der Festsetzung der Einzelstrafe wegen\ndes versuchten Totschlags wurde sie sogar als\neinziger straferschwerender Gesichtspunkt herangezogen (UA S. 13). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, .daß der Strafausspruch auf\nder fehlerhaften Berücksichtigung dieser Ver-\n\nurteilung beruht.\"\nDem tritt der Senat ebenfalls bei.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-27/4-str-650-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-27/4-str-650-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.827340+00:00"}}