{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-27_4_StR_601_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-27","aktenzeichen":"4 StR 601/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"24\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 601/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ernst-Jürgen _S aus NEE,\ngeboren am 1960 in j\n\n2. Klaus-Dieter MW aus DEE,\ngeboren am 1962 inM ‚\n\nwegen schweren Raubes\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 5b\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\n- 3 - 72\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 6. Juni 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte SB wegen schweren Raubes in zehn Fällen und wegen\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch - hinsichtlich beider Angeklagter - mit den Feststellungen aufgehoben, Der Maßregelausspruch\nbleibt aufrechterhalten,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch tiber die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sb\nwegen schweren Raubes in acht Fällen, davon in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und den Angeklagten WB wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem\nAngeklagten SB hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren für\n\n-u-\n\nderen Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nScherwitz in der Zeit vom 4. bis zum 25. Januar 1985\nzusammen mit zwei anderweitig verfolgten Mittätern\nund in den Fällen II, 4 und 8 der Urteilsgründe desweiteren noch mit dem Angeklagten Klaus-Dieter WB\nunter Einsatz einer Schreckschußpistole in insgesamt\nelf Imbißstuben das Geld aus den Kassen entwendet\noder erpreßt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß\ndie Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des\nSachverhalts außer den Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB nicht auch die des § 250 Abs. 1\nNr. 4 StGB geprüft und bejaht hat und daß sie bei den\nje zwei Überfällen am 21. Januar (II, 5), am 23. Januar\n(II, 6) und am 24. Januar 1985 (II, 7) jeweils von\neiner fortgesetzten Handlung ausgegangen ist.\n\na) Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich - in gleicher Weise wie beim\nBandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl.\nEser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB\nRan. 26 m. w. N.) - mindestens zwei Personen\n(BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408).\n\nDiese Voraussetzungen sind nach den von der\nStrafkammer getroffenen Feststellungen bei beiden\nAngeklagten gegeben. Der Angeklagte SB war\n\n1\n\n-5_ Fr\n\nsich vor Begehung des ersten Überfalls mit seinen\nbeiden Mittätern \"darin einig, daß ihre finanziellen Sorgen kurzfristig nur durch Straftaten zu beheben seien. Sie entschlossen sich, gemeinschaftlich\ndurch Eigentumsdelikte Geld zu beschaffen, ohne jedoch zugleich einen konkreten Plan zu fassen. Einig\nwaren die Beteiligten sich darin, daß ein Banküberfall nicht in Erwägung gezogen werden sollte, weil\ndies ihnen als \"eine Nummer zu groß\" erschien, Ferner bestand Einigkeit darin, daß direkte körperliche\nGewalt gegen Personen nicht angewendet werden sollte\"\n(UA 10). Der Mitangeklagte Klaus-Dieter WB, der\nvor der vierten Tat gebeten hatte, ihn an den Beutezügen zu beteiligen, war \"in die genauen Tatabläufe\neingeweiht\" worden, \"er billigte das gemeinsame Vorgehen jedes einzelnen Mittäters\" und sollte \"zu\ngleichen Anteilen wie die übrigen an der erwarteten\nBeute beteiligt werden\" (UA 15).\n\nDer Angeklagte SEE nat sich danach bereits\nvor der ersten Tat mit den beiden weiteren Mittätern\n\nzur bandenmäßigen Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Raubüberfällen zusammengeschlossen. Dieser\nBande hat sich der Angeklagte Klaus-Dieter WB vor\nder Begehung der vierten Tat als weiteres Mitglied\nangeschlossen. Da die Angeklagten bei der Durchführung\nder ihnen zur Last gelegten Überfälle auch örtlich\n\nund zeitlich unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGHSt 8,\n205; 33, 50, 52), haben sie sich Jeweils auch nach\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.\n\npD) Am 21.,23. und 24. Januar 1985 hat der Angeklagte SER darüber hinaus, abweichend von der\nrechtlichen Würdigung der Strafkammer zu II, 5, 6 und\n\n-6-\n\n7 der Urteilsgründe, sechs selbständige Taten und\nnicht drei - aus je zwei Teilakten bestehende -\nfortgesetzte Handlungen begangen. Fortgesetzte\nHandlungen kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil durch die Nötigungen des Bedienungspersonals in den Imbißbetrieben jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen\nverletzt worden sind (vgl. BGHSt 26, 24, 26/27).\nAußerdem fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen\nfür einen Gesamtvorsatz, weil jedenfalls der Tatort und der Träger des zu verletzenden Rechtsguts\nnoch nicht feststanden, als sich die Täter vor Beendigung des jeweils ersten Überfalls entschlossen,\nnoch in einen anderen Ort zu fahren und dort einen\nweiteren, geeignet erscheinenden Imbißbetrieb zu\nüberfallen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. N.).\n\n2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs\nauf der Grundlage der von dem Landgericht getroffenen\nFeststellungen selbst vornehmen. Danach ist der Angeklagte SB in Abweichung vom angefochten Urteil des schweren Raubes in zehn Fällen und - hinsichtlich des zweiten Überfalls am 21. Januar 1985\n(Imbißbetrieb in HR - VA 47) - einer schweren\nräuberischen Erpressung schuldig. Bei beiden Angeklagten ändert sich außerdem der Schuldumfang dadurch,\ndaß sie bei ihren Taten als Mitglieder einer Bande im\nSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gehandelt haben.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten, auf deren Geständnissen die rechtsfehlerfreien\nFeststellungen im wesentlichen beruhen, insoweit nicht\n\n- 7 - 22\n\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und des Schuldumfangs hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur\n\nFolge.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-27/4-str-601-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-27/4-str-601-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.808386+00:00"}}