{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-27_4_StR_536_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-27","aktenzeichen":"4 StR 536/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Mitwirkung eines blinden Richters in der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen.","text_plain":"BGHR: ja 0\n\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 8§ 222 a, 222 b, 338 Nr. 1\n\nZur Mitwirkung eines blinden Richters in der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen.\n\nBGH, Urt. vom 27. November 1986 - 4 StR 536/86 - SchwG Landau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner Vu aus HE,\ngeboren om ÜEMMMEEER 1963 ır umuuiiiiiip,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal -\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: GER\n\nals Verteidiger,\n\na ze\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte gB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau vom\n9. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n4. soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist,\n\n>. im Strafausspruch hinsichtlich der\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher\nVerdächtigung.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht Frankenthal - Schwurgerichtskamner - zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit\nmit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es ist der Überzeugung, daß der Angeklagte die 16-jährige Claudia\nZB vorsätzlich getötet und seinen Bekannten\nRudi BER zu Unrecht dieser Tat verdächtigt habe,\nweswegen dieser kurzfristig in Haft genommen worden\nwar. Der Angeklagte rügt mit seiner zulässigerweise\nauf die Verurteilung wegen Totschlags und den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen\n\n-L-\n\nFreiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung beschränkten Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Totschlags\nist die Verfahrensbeschwerde, die Schwurgerichtskammer\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an der\nVerhandlung ein blinder Richter mitgewirkt habe, beeründet.\n\nDiese Verfahrensrüge kann noch in der Revisionsinstanz erhoben werden, obwohl der Angeklagte die Besetzung des Gerichts mit einem blinden Richter zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht\nförmlich gerügt hatte. Eine Präklusion kommt hier nicht\nin Betracht, da die §§ 222 a, 222 b StPO den Fall, daß\nsich der Fehler in der Besetzung des Gerichts aus Mängeln in der Person des Richters ergibt, weder erfassen\nwollen noch erfassen können (Hanack in Löwe/Rosenberg,\n2b, Aufl. § 338 StPO Rdn. 38 ff, 50; Pikart in KK,\n§ 338 StPO Rdn. 9, 48; Ranft NJW 1981, 1473, 1476;\nRoxin, Strafverfahrensrecht, 19. Aufl. § 53 EII 2a).\n\n2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß ein blinder Richter an einer\ntatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen nicht\nmitwirken kann, wenn es in dieser zur Einnahme eines\nAugenscheins kommt (BGHSt 4, 191, 193/194; 5, 354, 355;\n18, 51, 53; BGH MDR 1964, 522; vgl. auch OLG Hamm\nVRS 11, 223, 224; JMBINRW 1969, 245, 246). Das war\nhier der Fall; das Schwurgericht hat den Auffindungsort\n\n-5_ 70\n\nder Leiche und den vom Täter mutmaßlich bis dorthin\nzurückgelegten Weg besichtigt (UA 42). Daß die Behauptung, einer der Berufsrichter sei blind gewesen,\nrichtig ist, ergibt sich aus dem Protokoll der\nHauptverhandlung (Bl. 716 d.A.).\n\nGemäß § 338 Nr. 1 StPO ist das Urteil als auf\ndieser Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, So\ndaß die Verurteilung wegen Totschlags schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann. Im übrigen hat\nsich das Schwurgericht in den Urteilsgründen auch mit\ndem Ergebnis der \"Ortsbegehung\" und der Frage, ob die\naus der Augenscheinsnahme gewonnenen Erkenntnisse der\nÜberfiihrung des Angeklagten entgegenstehen, auseinandergesetzt (UA 42).\n\n3. a) Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit falscher Verdächtigung ist auf\nGrund der Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig. Die\nVerfahrensrüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung\ndes Gerichts wegen Mitwirkung eines blinden Richters\nhat der Verteidiger nur bezüglich der Verurteilung\nwegen Totschlags erhoben. Der Senat braucht daher\nnicht zu entscheiden, ob - abgesehen von den Fällen\nder Augenscheinseinnahme im wörtlichen Sinn - die Mitwirkung eines blinden Richters grundsätzlich unzulässig\nist. Er weist aber darauf hin, daß er bereits in seiner\nEntscheidung BGHSt 18, 51 Zweifel geäußert und erwogen\n“hat, ob der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu folgen oder zu der Ansicht des\nReichgerichts (RGSt 60, 63, 64; RG JW 1928, 821) zuriickzukehren ist. Auch im Schrifttum wird weithin\ndie Auffassung vertreten, daß die Mitwirkung eines blinden Richters bei einer tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen unzulässig ist (Wimmer JZ 1953,\n\n-6 -\n\n£71; Schorn: Der Laienrichter in der Strafrechtspflege,\nSs. 16 und JR 1954, 298, 299; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, § 338 StPO Rdn. 14 und JZ 1970, 340; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 338 StPO Rdn. 42 und in\nKleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 338 StPO Rdn. 11; Roxin\n2.8.0. $ ku B V 2, Fezer, Strafprozeßrecht II, 10/39).\nDer Senat neigt zu der Ansicht, daß in einer strafgerichtlichen tatrichterlichen Verhandlung die Bildung\neines richterlichen Urteils vom Sehvermögen abhängig\nund daher die Mitwirkung eines blinden Richters unzulässig, das Gericht in einem solchen Falle somit nicht\nvorschriftsmäßig besetzt ist (vgl. BVerfGE 20, 52, 55).\nEr hat dabei bedacht, daß ein tatrichterliches Kollegialgericht, in dem ein blinder Richter mitwirkt, bemiht sein könnte, die Einnahme eines Augenscheins zu\nvermeiden, um der Gefahr einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu entgehen; wäre die Einnahme eines Augenscheins nämlich unvermeidbar, müßte dies stets zu einer\nWiederholung der Hauptverhandlung führen.\n\nb) Der Strafausspruch bezüglich der Verurteilung\nwegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher\nVerdächtigung kann nicht bestehen bleiben, weil nicht\nauszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen\n\n- 7 -\n\nTotschlags auf die Höhe der - trotz der im Urteil aufgezeigten vielfachen Strafmilderungsgründe (UA 62) -\nverhängten nicht unerheblichen Einzeistrafe von zwei\nJahren Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Gesamtstrafenausspruch entfällt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\n%0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-27/4-str-536-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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