{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-25_4_StR_631_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"4 StR 631/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 631/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nConstantin KCEEB aus CB, geboren am\nEEE 135: in RE (Rumänien),\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen\n\n48\n\n- 2- g\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 16. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes unter Einbeziehung\neiner \"Gesamtstrafe\" aus einem anderen Urteil zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich mit seinen Bekannten Pgg und Sg verabredet, das Verbrechen des schweren Raubes zu begehen,\n1§ 8ßt Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlicher Prüfung\nnicht stand halten aber die Darlegungen der Strafkanmer zu der Frage, ob der Angeklagte von der Straftat\nder Verabredung zu einem Verbrechen strafbefreiend\nzurückgetreten ist (§ 31 StGB).\n\n- 3 -\n\n1. Nach den Feststellungen brachte PB \"die\nIdee vor, einen Fleischtransporter in Besitz zu nehmen. Dieser Gedanke wurde nach und nach konkretisiert\"\n(UA S. 6) und führte schließlich zur Verabredung eines\nschweren Raubes. Nach ergebnislosen - das Versuchsstadium noch nicht erreichenden - Bemühungen um die\nAusführung des Tatplanes erklärte der Angeklagte dem\nSED, er habe sich zum Aussteigen entschlossen. Beide\ngingen zu PP, der auf die Mitteilung des Angeklagten,\ner wolle nicht mehr mitmachen, mit heftigen Vorwürfen\nreagierte. Während einer anschließenden Autofahrt sagte\nSED dem Angeklagten - und zwar in ungarischer Sprache,\ndie P@g nicht versteht -, auch er wolle nicht mehr\nmitmachen. Nachdem der immer noch erregte Pf mit den\nWorten, \"die Sache sei nun beendet\" aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, erzielten der Angeklagte und\nSCEMB \"Einigkeit darüber, daß das gesamte Vorhaben beendet sei\" (UA S. 8).\n\nAm darauffolgenden Tage suchte Pggp den SB auf,\nübergab ihm 400 DM und machte ihn mit Pa@B bekannt.\nDie drei kamen tiberein, den bereits früher gefaßten Plan\nin der Weise auszuführen, daß Pag an die Stelle des\nAngeklagten trat. Ihr späterer Versuch, den Tatplan auszuführen, scheiterte.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nsei zwar nicht, wie PB und Sp, wegen versuchten\nschweren Raubes zu bestrafen, wohl aber wegen Verabredung zum schweren Raub. Von dieser Verabredung sei er\nnicht strafbefreiend zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen nicht vor,\nweil er die verabredete Tat nicht verhindert habe. Die\n2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB komme ebenfalls\n\n-L-\n\nnicht zur Anwendung, weil die Beteiligung des Po\nnicht auf einem neuen Tatentschluß beruhe, die Tat\nalso nicht, wie es die genannte Vorschrift voraussetze\ntynabhängig von früheren Absprachen verabredet\"\n\n(UA S. 14) und verwirklicht worden sei.\n\n2, Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß die Rücktrittsvoraussetzungen des 8 31\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt meint zwar, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift\nkomme wegen der Erklärung Ps, die Sache sei nun beendet, in Frage; denn möglicherweise habe der Angeklagte danach davon ausgehen können, die Tat werde\nohne ihn nicht ausgeführt, in der Passivität des Angeklagten liege dann ein Verhindern. Dies trifft jedoch\nschon deshalb nicht zu, weil die verabredete Tat, wenn\nauch in Abwesenheit des Angeklagten, tatsächlich doch\nbis zum strafbaren Versuch ausgeführt worden ist. In\nsolchen Fällen scheidet § 31 Abs. ? Nr. 3 StGB selbst\ndann aus (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH JR 1984, 291),\nwenn die Tatbegehung nicht auf der früheren Verabredung beruht (Samson in SK § 31 Rdn. 18).\n\nb) Allerdings ist die Anwendbarkeit der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB nicht von vornherein auszuschließen.\n\naa) Voraussetzung wäre, daß die Tat unabhängig von\ndem frtiheren Verhalten des Angeklagten begangen worden\nist. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es wäre ohne\nden \"Verabredungsbeitrag\" des Angeklagten nicht zur Tat\ngekommen. Es hat dabei aber nicht erörtert, daß es PB\n\n68\n\n-5-\n\nwar, der \"die Idee\" hatte, einen Fleischtransport in\n\nden Besitz zu bringen, daß dieser auf die Erklärung des\nAngeklagten, er mache nicht mehr mit, mit \"heftigen\nVorwürfen\" reagierte und daß er SB der sich ebenfalls entschlossen hatte, von der Tat Abstand zu nehmen, durch Zahlung von 400 DM erneut für den Tatplan\ngewann. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, daß\nP@B von vornherein entschlossen war, die Tat, mit wem\nauch immer, auszuführen und daß deshalb der Verabredungsbeitrag des Angeklagten für PB und seine Mittäter\nletztlich ohne Bedeutung war. Bei solcher Sachlage,\n\ndie das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, wäre der\nAngeklagte bei freiwilligem und ernsthaftem Bemühen, die\nTat zu verhindern, straflos (Roxin in LK, 10. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 26).\n\nbb) Die Frage, ob sich der Angeklagte freiwillig\nund ernsthaft bemüht hat, die Tat zu verhindern, hat\ndas Landgericht nicht geprüft. Von vornherein zu verneinen ist sie nicht. Denn es liegt nahe, daß der Angeklagte der Auffassung war, die Tat werde nach seiner\nÄußerung, er wolle nicht mehr mitmachen, nicht ausgeführt, nachdem auch SB sich dahin entschlossen hatte,\nan der verabredeten Tatausführung nicht mehr mitzuwirken\nund daß er auch dieser Auffassung sein konnte, weil er\nnicht wußte, daß Pg@p, der erklärt hatte, die Sache\nsei nun beendet, von vornherein entschlossen war, die\nTat, mit wem auch immer, auszuführen (vgl. Roxin aaO\nRdn. 21). j\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß das Landgericht, wenn es eine Freisprechung des Angeklagten erwägen sollte, die nach\n§ 154 StPO ausgeschiedene Tat (Bd. II Bl. 484 R d.A.),\n\n-6- 68\n\neventuell auch die nach § 154 a StPO ausgeschiedenen\nTatteile (Bd. V Bl. 954 d.A.), wieder einzubeziehen\n\nhaben wird. Für den Fall, daß wiederum eine Gesamt-\n\nstrafe ausgeworfen werden muß, wird darauf hingewiesen, daß diese aus Einzelstrafen unter Auflösung bereits bestehender Gesamtstrafen zu bilden ist.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-631-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-631-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.722012+00:00"}}