{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-25_4_StR_605_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"4 StR 605/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 605/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfang WO aus SEE, veboren om EEE\nWERD 1954 in vo.\n\ngeboren am ED 1355 in cum,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 11. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in vier Fällen verurteilt\n\nsind,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch\nim übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen\nden angeklagten Ehemann hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, gegen die\n\nangeklagte Ehefrau eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision der Ehefrau bemängelt ferner das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel\nsind im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und die hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafen angreifen. Sie führen auf die Sachrüge jedoch zur\nAufhebung der Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden, welche nur diese Verurteilungen betreffen,\n\nbedarf es daher nicht.\n\nDen Tatbestand des § 223 a StGB sieht das Landgericht dadurch als in strafbarer Weise verwirklicht an,\ndaß der angeklagte Ehemann 1983 und 1984 auf Veranlassung oder mit Zustimmung und im Beisein seiner Ehefrau\ndas gemeinsame Kind Christine in vier Fällen gezüchtigt\nhat. Christine war damals etwa acht Jahre alt und hatte\nseit ihrem fünften Lebensjahr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet. Sie ging nunmehr dazu über,\nGegenstände absichtlich zu zerstören, welche für den\nVater oder den Bruder Andreas eine besondere Bedeutung\nhatten. Bis dahin hatte Christine eine körperliche Züchtigung nicht erfahren. Anlaß, sie zu schlagen, sah der\nangeklagte Ehemann jedoch in der Zerstörung seiner Brille,\nder Brille des Sohnes Andreas und der Beschädigung eines\nteuren Fernglases. Den konkreten Anlaß des vierten Falles hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht,\n\nIn allen Fällen bediente sich der Ehemann eines 1,4 cm\nstarken und in sich stabilen Wasserschlauches. Er schlug\n\ndem Kind jeweils mehrmals mit dem Schlauch auf das Ge-\n\n67\n\nsäß und die Oberschenkel, wobei jeweils rote Striemen\nentstanden (UA 5). Beide Eheleute hatten Zweifel an\n\nder Richtigkeit dieses Vorgehens, hielten es aber für\ndas einzig wirksame Erziehungsmittel. Das Landgericht\n\nbeurteilt es mit folgender Begründung als rechtswidrig:\n\n\"Eltern haben zwar im Rahmen des Sorgerechts auch\ndas Recht der körperlichen Züchtigung ihrer Kinder. Das\nRecht der körperlichen Züchtigung wird aber begrenzt\ndurch die Verpflichtung, für das Wohl des Kindes zu\nsorgen, wozu insbesondere auch die Wahrung seiner Würde\ngehört. So hat der Gesetzgeber im 1979 neu gefaßten\n8§ 1631 Abs. 2 BGB ausdrücklich entwürdigende Erziehungsmaßnahmen für unzulässig erklärt. Wenn die körperliche\nZüchtigung über gelegentliche Klapse und über eine gelegentliche wohlverdiente Tracht Prügel hinausgeht, ist\ndiese vom Gesetzgeber für das Züchtigungsrecht gesetzte\nGrenze überschritten. Eine Überschreitung des Rechts zur\nkörperlichen Züchtigung ist mithin in der Regel in der\nBenutzung von Schlaggegenständen zu sehen. Der entwürdigende Charakter einer solchen Züchtigung liegt auf der\nHand und wird auch von Kindern entsprechend empfunden,\nda eine Gleichbehandlung mit Tieren auf der Hand liegt,\ndie eben nicht mit der Hand sondern mit Gegenständen\nüblicherweise geschlagen werden. Das Schlagen mit Gegenständen wird nur in Ausnahmefällen für zulässig zu erachten sein, wenn etwa eine erhebliche Züchtigung wegen\nkörperlicher Überlegenheit des Zöglings geboten oder\nnoch vertretbar ist. Von einer solchen Ausnahmesituation\nkann hier nicht die Rede sein. Auch die Anlässe recht-\n\nfertigen hier keine so schlimme Bestrafung\" (UA 14, 15).\n\nDiese Beurteilung ist zu eng. Eltern haben bei der\n\nErziehung ihrer Kinder nach der Auffassung von Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl.\n\n8§ 223 Rdn. 21 ff; Rdn. 29 f). Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig; dies hat das Gesetz\n\nzur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch\n\n8 1631 Abs. 2 BGB, ohne den Kreis der verbotenen Erziehungsmethoden zu verändern, in Gestalt eines \"Leitbildes ohne Sanktionsbewehrung\", einer \"mehr programmatischen Norm\" bekräftigt (vgl. Schriftl. Bericht des\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks.\n8/2788 S. 35). Daß die Verwendung eines Schlaggegenstandes, hier eines stockähnlichen Gegenstandes, der Züchtigung schon für sich genommen den Stempel einer entwürdigenden Behandlung Christines aufdrückte, ist aber\n\naus diesen Grundsätzen nicht herzuleiten. Der vom Landgericht gezogene Vergleich mit einer Behandlung von Tieren wird weder den bisher festgestellten äußeren Tatumständen noch den Zielsetzungen der angeklagten Eltern\ngerecht. Die Art der Verwendung machte den benutzten\nSchlauch entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht\nzu einem gefährlichen Werkzeug im Sinne des §§ 223 a StGB\n(vgl. BGHSt 3, 105, 109). Die von Rechtsprechung und\nSchrifttum entwickelten Grenzen der elterlichen Züchtigungsbefugnis erforderten daher auch im vorliegenden\nFalle eine Würdigung. aller objektiven und subjektiven\nUmstände des Tatgeschehens (vgl. Eser in Schönke/\nSchröder StGB 22, Aufl. 8 223 Rdn. 17, 22; Dreher/Tröndle\nStGB 43. Aufl. § 223 Rdn. 16). Eine solche Würdigung an\nHand konkreter Tatsachen hat das Landgericht nicht vorgenommen, weil es sich ihr aus Rechtsgründen enthoben\nglaubte. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils im dargelegten Umfang nötigt. Abschließend\nin der Sache zu entscheiden, ist der Senat nicht in der\n\nLage. Die vorzunehmende Wertung obliegt in erster Linie\n\nen 4\n\ndem Tatrichter, der in der neuen Hauptverhandlung mög-\n\nlicherweise noch zusätzliche Feststellungen zu treffen\n\nvermag.\n\nDie Aufhebung der Verurteilungen wegen gefährlicher\nKörperverletzung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen\n\nnach sich.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-605-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-605-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.696759+00:00"}}