{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-25_4_StR_245_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-25","aktenzeichen":"4 StR 245/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 245/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Max Josef H EEE zus DB.\ndort geboren an EEER 1928,\n\nwegen Betruges\n\n_ 66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. November 1986 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, seine Anhörung\nvor dem Bundesgerichtshof nachzuholen und\n\nüber die Revision neu zu entscheiden, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der Senat hat in seinem Beschluß\nvom 12. Juni 1986 ausgesprochen, daß die Revision im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet; den Strafausspruch hat er mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDer Angeklagte beantragt nunmehr die Nachholung\nrechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO). Er macht geltend,\nder Senat sei bei der Beantwortung der Frage, ob der\nAngeklagte dem von ihm Getäuschten einen Vermögensschaden zugefügt habe, \"von einem anderen als dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgegangen\".\n\nDie Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht\nvor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört\nworden ist. Er hat den Feststellungen des Landgerichts\nentnommen, daß sich der Angeklagte die Anteile der\nFEN GmbH erschlichen hat, daß diese am 3, Oktober\n4977 werthaltig waren (Ziffer 2 Buchst. e des Senats-\n\n- 3 -\n\nbeschlusses vom 12. Juni 1986) und daß sie an diesem\nTage \"jedenfalls mit noch 619.710,66 DM zu bewerten\nwaren\" (Ziffer 2 Buchst. f des genannten Beschlusses).\nDaß der Senat den Schaden in dem Verlust der Gesellschaftsamteile (Ziffer 2 Buchst. d des genannten Beschlusses) und nicht wie das Landgericht in der Gefährdung von Ansprüchen für die Übertragung der Anteile\ngesehen hat, beruht nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, sondern auf einer in diesem Punkt von den\nDarlegungen des Landgerichts abweichenden rechtlichen\nBewertung des im Urteil festgestellten Sachverhalts.\n\nZu dieser brauchte der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht vorab gehört zu werden. Das gilt auch für den\ndem Urteil zu entnehmenden Mindestumfang des Schadens.\nDer Senat hatte auf die Revision des Angeklagten zu\nprüfen, ob und inwieweit das Landgericht zu Recht die\nvon ihm herangezogene Strafnorm auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewandt hat. Der Senatsbeschluß vom 12. Juni 1986 hält sich in diesem Rahmen.\n\n-L- 7\n\nFür eine über die Vorschrift des § 349 StPO hinausgehende Anhörungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt, ist kein Raum.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-245-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-25/4-str-245-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.679093+00:00"}}