{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-20_4_StR_633_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-20","aktenzeichen":"4 StR 633/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 633/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeike Sch EEE geborene Demsusiiiiiii\naus Eh, dort geboren am (uuuHinnn ,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n14. Juli 1986 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\n: Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat den für eine Verurteilung\nwegen des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren\nKörperverletzung (§ 224 StGB) unter anderem erforderlichen Körperverletzungsvorsatz im Sinne von $S 223,\n223 a StGB nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt.\n\nl. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nnahm die Angeklagte, \"die sonst keinen Alkohol\ntrinkt\" (UA 3), im Rahmen einer Sylvesterfeier\nmit Bekannten in der Wohnung ihres Freundes\nManfred SB am Abend des 31.12.1985 verschiedene Sorten Alkohols in nicht genau festgestelltem\nUmfang zu sich. Gegen 2.00 Uhr früh am Neujahrsmorgen - es waren außer der Angeklagten und a O3<— |)\nnoch zwei befreundete Paare anwesend - verschaffte\nsich das spätere Tatopfer, Frank We, Jsegen den\nWillen der Angeklagten gewaltsam Zutritt.zu der Wohnung, um eine tätliche Auseinandersetzung mit Sandig\nzu beginnen; der Angeklagten war bekannt, daß sich\nSEE und WERE nicht leiden konnten und daß es\nsich bei WEB um einen Schläger handeln sollte.\nNachdem WE der Angeklagten beim Eindringen in\ndie Wohnung einen Schlag in die Magengegend versetzt hatte, kam es zunächst in der Diele zu einer\nRangelei, in deren Verlauf es dem Wohnungsinhaber\nund seinen Gästen gelang, den Eindringling in das\nTreppenhaus zurückzudrängen. Dort ging dieser jedoch\nauf Sandig los; es entwickelte sich eine Schlägerei\nzwischen beiden, in die verschiedene Gäste mehrfach\n- vergeblich - eingriffen, um den Streit zu schlichten. In dem allgemeinen Durcheinander begab sich\ndie Angeklagte in die Wohnung zurück, wo sie ein an\neiner Wand hängendes Luftgewehr bemerkte. \"Sie nahm\nes von der Wand, knickte den Lauf und sah darin einen silberfarbenen Gegenstand, den sie herauszuschütteln versuchte. Ohne sich davon zu überzeugen,\nob er wirklich herausgefallen war, kehrte die Angeklagte mit dem Luftgewehr auf den Treppenabsatz vor\n\nder Wohnungseingangstür zurück\" {UA 4). Als sie sah,\n\ndaß die beiden Kontrahenten sich immer noch bekämpften,\nrief sie: \"Manni, geh da weg\", richtete das Gewehr auf\nden unterhalb von ihr auf einem Treppenpodest stehenden Frank We und drückte ab. Mit dem Schuß löste\nsich ein Projektil, das Walter im Brustbereich traf.\nDas Geschoß - ein sogenanntes Diabolo-Spitz-Projektil -\ndrang zwischen zwei Rippen in die Brusthöhle ein,\ndurchschlug die Herzvorderwand und blieb an der Herzhinterwand stecken - ein Umstand, der dem Wem» in\nVerbindung mit einer alsbald eingeleiteten komplizierten Notoperation (bei der ein Bypass gelegt wurde)\n\ndas Leben rettete. Der 27jährige Wi ist als Folge\nder Tat dauernd um ca. 20 bis 30 % erwerbsgemindert,\nmuß mit einer Umschulung rechnen und steht einem Patienten nach Herzinfarkt gleich; künftig besteht bei\nihm das deutlich erhöhte Risiko eines sogenannten\n\nVorderwandspitzeninfarkts.\n\nIm Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hat das\nLandgericht keine hinreichend konkreten Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Angeklagten getroffen; solche finden sich auch nicht bei der Wiedergabe der Einlassung und der Beweiswürdigung, bei der\ndie Kammer - in rechtlich insoweit nicht zu beanstandender Weise - ihre Überzeugung davon darlegt,\ndaß die Angeklagte \"nicht gesehen hat, ob der von\nihr in dem Lauf des Gewehrs entdeckte Gegenstand\nherausgefallen ist oder nicht\". Erst im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus,\ndie Angeklagte habe \"mit bedingtem Vorsatz\" eine\ngefährliche Körperverletzung (mittels Waffe und\n\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung)\n\nbegangen. Sie habe \"nämlich in Kauf genommen „ den\nZeugen als Folge einer durch den Einsatz des Luftgewehrs ausgelösten das Leben gefährdenden Behandlung zu verletzen\" (UA 7). Zur Begründung stützt\nsich das Landgericht darauf, daß der Angeklagten\n\"eine Gefahr für die Benutzung des Luftgewehrs bewußt\" (UA 8) gewesen sei, weil sie den Gegenstand\nim Lauf des Gewehrs erkannt und herauszuschütteln\nversucht habe und weil sie zudem unmittelbar vor\ndem Schuß geäußert habe, ihr Freund solle zur Seite gehen. Sie habe \"damit nicht auf den Nichteintritt einer Verletzung bei dem Zeugen Walter vertraut, so daß lediglich bewußte Fahrlässigkeit als\nSchuldform ausscheidet\" (UA 8).\n\n2. Diese Ausführungen des Landgerichts genügen\nbei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des\n\nTatvorsatzes zu stellen sind.\n\nDie Merkmale der inneren Tatseite ergaben sich\nbei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht aber\nnur ansatzweise vorgenommenen - Abgrenzung zwischen\nbedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht\nvon selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts. Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit\nder als möglich erkannten Folge nicht einverstanden\nist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut,\nwährend der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem\nEintreten des schädlichen Erfolges in der Weise ein-\n\nverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt\n\noder daß er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH,\nUrteil vom 3. April 1980 - 4 StR 78/80; BGH VRS 59,\n183, 184). Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinanderliegen, müssen die Merkmale der\ninneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere\ndie Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in\nihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden\n(BGH bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4m. w.\nNachw.; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 -\n\n4 StR 511/82; KK-Hürxthal, Rdn. 10 zu S 267 StPO).\n\nDem genügt die formelhafte These des Landgerichts, die Angeklagte habe \"mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt, nämlich in Kauf genommen, den Zeugen als\nFolge einer durch den Einsatz des Luftgewehrs ausgelösten das Leben gefährdenden Behandlung zu verlet--\nzen\" (UA 7), nicht; denn sie läßt eine hinreichende\n\nAusfüllung mit konkreten Tatsachen vermissen.\n\nSoweit die Strafkammer ihre Annahme mit der\nvon der Angeklagten erkannten Gefährlichkeit der\nWaffe begründet, erscheint der daraus offenbar gezogene Schluß vom Wissensmoment auf das Willenselement des bedingten Vorsatzes rechtlich bedenklich.\nWeiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt sich allein daraus noch nicht, daß\ner den möglichen Erfolg billigt. Auch der Grad der\nWahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts ist allein\nkein Kriterium für die Entscheidung der Frage, ob ein\nAngeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es\nkommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 -\n4 StR 571/74), die das Landgericht indessen nicht\n\numfassend in Betracht gezogen hat.\n\nSelbst wenn hier der Angeklagten die generelle\nEignung des Luftgewehrs zur Begehung einer Körperverletzung bei einem Menschen bekannt war, so\nzeigt gerade der Umstand, daß sie es schüttelte,\n\"damit dieser Gegenstand herausfallen sollte\"\n\n(UA 7), daß die Angeklagte in diesem Zeitpunkt\nnicht die von der geladenen Waffe ausgehende Gefahr bei ihrer Benutzung billigend in Kauf nehmen\nwollte, sondern daß sie eine solche mögliche Gefährdung vermeiden wollte. Sofern sie in diesem\nStadium das Gewehr nicht anderweitig (zum Beispiel als Schlaginstrument) zum Einsatz bringen\nwollte - wofür aber nach den Ausführungen der\nStrafkammer kein Anhalt besteht -, konnte und sollte es ersichtlich als Drohmittel dienen, um den\nAngreifer zu vertreiben. Wenn die Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen nunmehr, \"ohne sich davon zu überzeugen, ob er (d. i. der Gegenstand)\nwirklich herausgefallen war\" (UA 4) bzw. ohne dies\n\"gesehen\" zu haben (UA 6), das Gewehr auf Walter\nrichtete und abdrückte, so läßt diese Handlungsweise nicht ohne eine Darlegung und Erörterung der\ndie Angeklagte zu diesem Zeitpunkt beherrschenden\nVorstellungen und Absichten einen annähernd sicheren Schluß auf einen bedingten Vorsatz zu: Es besteht nämlich die naheliegende - vom Landgericht\nunerörtert gelassene - Möglichkeit, daß die Angeklagte gleichwohl davon überzeugt war, das Schütteln der Waffe sei hinreichend gewesen, das Gewehr\nsei nunmehr - entsprechend ihrem ursprünglichen\nVorhaben - ungeladen, eine weitere Vergewisserung\nerübrige sich. In einem solchen Falle kann sie\nernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben,\nden WER durch die Betätigung des Abzugs des\nGewehrs nicht zu verletzen, sondern nur zu erschrek-\n\nken; dann würde sie insoweit nur fahrlässig gehandelt\n\nhaben. Gleiches würde im übrigen gelten, wenn die\nAngeklagte zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung gehabt hätte, das Luftgewehr sei ungefährlich, damit\nkönne man ohnehin keinen Menschen durch die Kleidung hindurch am Körper ernstlich verletzen. Derartige naheliegende Möglichkeiten in Betracht zu\nziehen und damit die Annahme eines bedingten Vorsatzes in Frage zu stellen, drängtesich vorliegend\nauch deswegen auf, weil nicht ohne weiteres erklärbar ist, warum von einem Augenblick zum anderen\n\ndie ursprüngliche Absicht der Angeklagten, die Gefahr\neiner Verletzung des Angreifers durch Herausschütteln\ndes Geschosses zu vermeiden, umgeschlagen sein sollte\nin ein billigendes,Inkaufnehmen einer solchen Folge.\nDie Tatsache, daß die Angeklagte sich zweifellos ohne\nSchwierigkeiten durch erneute Sichtkontrolle des Laufes nach dem Schütteln der Waffe Klarheit hätte verschaffen können und dies unterlassen hat, kann in\nmindestens gleichem Maße ein Indiz für bedingten Vorsatz wie auch für bloße (bewußte) Fahrlässigkeit darstellen: Auch insoweit kam es auf die - vom Landgericht\nnicht näher dargelegten - konkreten Vorstellungen und\nAbsichten der Angeklagten in diesem Moment an; dazu gehörte auch die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Alkoholisierung der trinkungewohnten\nAngeklagten, die turbulente Situation und die zuvor\nerlittene Verletzung durch den Schlag des Walter sich\nauf ihre Bewußtseinslage und ihre Zielvorstellungen\n\nausgewirkt haben.\n\nDer schließlich noch in der rechtlichen Würdigung zur Begründung des Eventualvorsatzes herangezogenen Äußerung der Angeklagten vor der Schußabgabe\n\n(ihr Freund solle zur Seite gehen) mißt das Landge-\n\nricht wiederum nur eine Bedeutung im Sinne des Bewußtseins von der Gefährlichkeit der Waffe bei,\nohne eine andere - zumindest gleichermaßen naheliegende - Deutung überhaupt in Betracht zu ziehen: Die Bemerkung kann auch den bloßen Zweck gehabt haben, die von dem vorgehaltenen Gewehr ausgehende Drohung gegenüber dem Angreifer zu verstärken; dies gilt insbesondere dann, wenn die Angeklagte - wie ausgeführt - unmittelbar vor und\nbei der Schußabgabe von einer ungeladenen Waffe\nausgegangen sein sollte. In diesem Falle wäre die\nÄußerung der Angeklagten kein geeignetes Kriterium\n\nfür den Ausschluß der bewußten Fahrlässigkeit.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung unterliegt aus diesen Gründen der Aufhebung.\nDeshalb kommt es darauf, ob die Angeklagte - wie das\nLandgericht annimmt - die Grenzen der Notwehr tatsächlich überschritten hat und ob sie sich - wozu das\nLandgericht keine Ausführungen gemacht hat - auch\n\ndessen bewußt war, nicht an.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\njedoch darauf hin, daß der Gesichtspunkt der Notwehr\n(Nothilfe) einer genaueren Überprüfung unterzogen werden muß, als dies bisher geschehen ist. Zu der Frage,\nob eine von der Angeklagten etwa ausgeübte Notwehr\nwirklich überschritten war, wird der neue Tatrichter\ndie in der Entscheidung des BGH (NStZ 1982, 285) aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen haben. Sollte\ndie neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Bejahung\neines Körperverletzungsvorsatzes gelangen, so wird auch\nzu beachten sein, daß die Annahme vorsätzlicher Körper-\n\nverletzung als Folge einer Notwehrüberschreitung die\n\n- 10 -\n\nsichere Feststellung erfordert, daß dem Täter eine\nsolche auch bewußt war; ein möglicher Irrtum\nhierüber würde den Vorsatz ausschließen (BGH bei\nHoltz MDR 1980, 453); sollte die Angeklagte bei\neiner derartigen Fallgestaltung vorwerfbar über\n\ndas Maß der erforderlichen Abwehr geirrt haben, käme\nnur fahrlässige Körperverletzung in Betracht (vgl.\nBGHSt 3, 194, 196; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986\n- 4 StR 505/86).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-20/4-str-633-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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