{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-20_4_StR_604_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-20","aktenzeichen":"4 StR 604/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 604/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Peter Jürgen P lb zus EB, geboren am\nEEE 1544 ir PO bei ca,\n\n2. Dirk 9 mb zus DEE. dort geboren\nam EEE 1955,\n\nwegen Raubes\n\n6%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 20. November 1986 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n03. Juni 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n”\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen\nzur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es einen Revolver\neingezogen. Die Angeklagten erheben mit ihren Revisionen\ndie Sachbeschwerde; der Angeklagte PD Hat außerdem\ndie Verletzung formellen Rechts gerügt, jedoch entgegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angegeben. Die Revisionen haben mit der Beanstandung, das sachliche Recht\n\nsei verletzt, Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht den Vorwurf, die Angeklagten hätten den Gastwirt Jörg SC durch Anwendung von Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung\n\nder Wegnahme von Geld und von zwei Flaschen Schnaps\ngenötigt. Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige\nHandlungen erfolgen; erforderlich ist aber, daß der\nTäter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht\n\nhat; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet,\n\nder Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden (BGHSt\n7, 252, 253). Die Strafkammer stellt dazu lediglich\nfest, daß die Angeklagten \"bewußt eine Atmosphäre der\nEinschüchterung geschaffen hatten, die dazu bestimmt\n\nund geeignet war, entsprechende Befürchtungen bei dem\nWirt zu wecken und ihn von jedem Widerstand abzuhalten.\nDen Angeklagten kann nämlich nicht entgangen sein, daß\nder Wirt aufgrund des Verriegelns der Tür und des körperlichen Angriffs des weit überlegenen Angeklagten BB\nbei dessen erstem Versuch, an die Kasse zu gelangen, davon ausgehen mußte, jeder Widerstand, den er den Angeklagten entgegensetzen würde, würde von diesen gewaltsam gebrochen werden\" (UA 10). Hierbei bleibt schon unklar, wieso dieser Vorwurf auch dem Angeklagten Pi\ngemacht wird, der sich nach den Feststellungen gegenüber\ndem Gastwirt passiv verhalten hatte. Es fehlt aber auch\nan Feststellungen dazu, ob der Angeklagte Barkow seine\nHandlungen (Verriegeln der Tür, kurzfristiges Verstellen\ndes Weges, Öffnen der Kassenschublade) deswegen vorgenommen hatte, um dem Gastwirt deutlich zu machen, jeder\nWiderstand gegen die - zu diesem Zeitpunkt schon beabsichtigte? - Wegnahme des Geldes und des Schnapses sei\nzwecklos und werde mit Gefahr für Leib oder Leben gebrochen werden. Denkbar ist auch, daß der Angeklagte Bin\ndamit gerade herausbekommen wollte, ob er ohne Gewalt und\nohne Drohungen in den Besitz des Geldes und der Schnaps-\n\nflaschen gelangen könnte.\n\n4 44\n\nEine Verurteilung des Angeklagten PD wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise würde voraussetzen, daß\ndieser von dem Mitangeklagten vorgenommene Drohungen als\neigene gewollt habe, er mit diesem also bewußt und gewollt zusammengewirkt hat. Es müßte eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die allerdings auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden\n(vgl. BGHSt 6, 248, 249; BGH, Urteil vom 24. Februar 1971\n- 3 StR 333/70 - bei Dallinger MDR 1971, 545) und wobei\ndas Einverständnis auch noch während der Tat erzielt werden kann, solange diese noch nicht beendet ist (BGHSt\n2, 344, 345). Eine einseitige Billigung oder lediglich\ndie Ausnutzung der von einem anderen geschaffenen Lage\nvermag aber das Vorliegen einer mittäterschaftlichen Mitwirkung nicht zu begründen (BGH NStZ 1985, 70, 71; 215).\n\nDie Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung\nkönnen somit mangels ausreichender Feststellungen zum\nsubjektiven Tatbestand bei beiden Angeklagten keinen Be-\n\nstand haben.\n\n2. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum\nzum Ergebnis kommen, die Angeklagten hätten den Gastwirt\nSCEEEEB durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben zur Duldung der Wegnahme von Sachen genötigt,\nkäme - wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt\nhat - nur eine Verurteilung wegen Raubes und nicht wegen\nräuberischer Erpressung in Betracht (vgl. Herdegen in\nLK, 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 21). Ist das Vorliegen\neiner Nötigung zu verneinen, käme eine Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB), der eine \"heimliche\" Begehungsweise nicht voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. Juli\n1986 - 4 StR 199/86), und hinsichtlich des Angeklagten\n\nP@EEB falls ihm eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht vorgeworfen werden kann, wegen Hehlerei\n\n(§ 259 StGB) in Frage.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung werden ferner genauere Feststellungen zur Schuldfähigkeit beider Angeklagter zu treffen sein. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1986 (unter 4.) verwiesen. Allerdings gelten diese Darlegungen nicht nur hinsichtlich\ndes Angeklagten BB; sie müssen ebenso hinsichtlich\ndes Angeklagten PB Berücksichtigung finden.\n\n4. Schließlich werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Revolvers, der nach den\nbisherigen Feststellungen mit der Tat vom 29./30. November 1985 in keinem Zusammenhang steht, näher darzu-\n\nlegen sein.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-20/4-str-604-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-20/4-str-604-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.523587+00:00"}}