{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-18_4_StR_603_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-18","aktenzeichen":"4 StR 603/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 603/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz G EEE aus CB, geboren am\nGE >55 in HB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n43\n\n63\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. November 1986 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Münster vom 15. Juli 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte\nim Fall II 4 der Urteilsgründe nicht der ge-\n\nfährlichen Körperverletzung sondern der fahr-\n\nlässigen Körperverletzung schuldig ist.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften\nwird \"§ 223 a\" durch \"§ 230\" ersetzt.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall, der vor-\n\nsätzlichen Körperverletzung und der\nverletzung\" schuldig gesprochen und\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nRevolver eingezogen. Der Angeklagte\n\nvision die Verletzung formellen und\n\ngefährlichen Körpergegen ihn eine Geverhängt sowie einen\nrügt mit seiner Remateriellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist - abgesehen von der Verurtei-\n\nlung wegen gefährlicher Körperverletzung - unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nvermögen die Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Körperverletzung nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat\ndie Einlassung des Angeklagten, \"der Schuß habe sich aufgrund des Schlages des Zeugen KB gelöst\", nicht widerlegen können (UA 28/29). Dann kam aber nur eine Verurtei-\n\nlung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß 8 232 Abs. 1 StGB bejaht.\n\nDer Senat setzt für diese Straftat an Stelle der\nverhängten Einzelstrafe von sechs Monaten die gesetzliche\nMindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest. Die Verhängung\neiner Geldstrafe kommt ersichtlich nicht in Betracht (8 47\nAbs. 1 St6B). Hiervon werden die übrigen Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus,\ndaß das Landgericht bei einer Einzelstrafe von einem Monat\nstatt von sechs Monaten im Fall II 4 der Urteilsgründe auf\n\n. 63\n\neine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheits-\n\nstrafe erkannt hätte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/4-str-603-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/4-str-603-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.490441+00:00"}}