{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-18_4_StR_583_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-18","aktenzeichen":"4 StR 583/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ven\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 583/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter K (ED zus KG - KG,\ngeboren am EEE 195. in SB,\n\nwegen Betruges u.a,\n\n-2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nDas Verfahren wird im Falle II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs, 2 StPO eingestellt,\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nIm Falle II 4 der Urteilsgründe wird die\nVerfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf\nden Teil der Tat beschränkt, den das Landgericht als Betrug (IV 4 der Urteilsgründe)\nabgeurteilt hat.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n18. Juni 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Betrugs in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung,\nwegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Mißbrauchs von Scheckund Kreditkarten in zwei Fällen verurteilt wird (§§ 263, 266 b, 267, 52,\n53 StGB),\n\nGl\n\n- 3 -\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzel- OR\nstrafen in den Fällen II 1 und 4 der\nUrteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nT—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen zweier weiterer Urkundenfälschungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch in den Fällen II 2, 3 und\n5 der Urteilsgründe und gegen die in diesen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen richtet. Im Falle II 6 der\nUrteilsgründe hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat den Wegfall der in diesem Fall ausgesprochenen Einzelstrafe zur Folge. Die Revision\nführt zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen\nII 1 und 4 der Urteilsgründe, damit auch zur Aufhebung\nder in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen; aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n-uL-\n\n1. Im Falle II 4 hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Teil der Straftat beschränkt, den die Strafkammer als Betrug abgeurteilt\nhat; aus diesem Grunde entfällt die Verurteilung wegen\nDiebstahls, Der Schuldspruch wegen Betruges kann in\ndiesem wie in dem Fall II 1 nicht bestehenbleiben, weil\nder gegenüber § 263 StGB mildere Straftatbestand des\nMißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB)\nerfüllt ist. Dieser Straftatbestand ist durch das\nZweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n(2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I 721) zum 1. August\n1986 in Kraft gesetzt worden.\n\na) Der Angeklagte hat in den Fällen II 1 und 4\nder Urteilsgründe sich Bargeld dadurch verschafft, daß\ner Kreditinstituten durch Scheckkarten garantierte\nungedeckte Schecks vorgelegt hat, Dies war, wie das\nLandgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, zur Tatzeit - vor dem 1, August 1986 - als Betrug strafbar\n(BGHSt 24, 386; 33, 24h, 248).\n\nb) Diese vor dem 1. August 1986 demnach als Betrug\nstrafbaren Handlungen sind seit dem 1, August 1986\ndurch § 266 b StGB unter Strafe gestellt. Denn der Angeklagte hat in allen Fällen die durch die Überlassung\neiner Scheckkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und\nihn dadurch geschädigt. Diese neue zur Schließung von\nStrafbarkeitslücken (vgl. BGHSt 33, 244; BT-Drucks.\n10/5058 S. 32) geschaffene Vorschrift ist in Fällen,\nin denen der Betrugstatbestand seiner bisherigen Auslegung nach Anwendung findet, lex specialis gegenüber\n§ 263 StGB (Möhrenschlager wistra 1986, 123, 153; vgl.\nauch Weber NStZ 1986, 481, 484). Die neue Strafvorschrift droht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren an\nund ist deshalb gegenüber § 263 StGB, der Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren androht, das mildere Gesetz.\n\n-5- p2\nDieses ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die Straftaten\ndes Angeklagten anzuwenden.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 der\nUrteilsgründe. Es ist nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht bei Anwendung des neuen Rechts - im Falle\nII 4 schon wegen der Verfolgungsbeschränkung - auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung dieser\nEinzelstrafen und der Wegfall der Einzelstrafe im Falle\nII 6 der Urteilsgründe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufzuheben ist,\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/4-str-583-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266b","ref_norm":"266b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-18/4-str-583-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:00.471279+00:00"}}