{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-11-06_4_StR_580_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-11-06","aktenzeichen":"4 StR 580/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zub\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 580/86 . BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHuco WO aus Ha. seboren am GEM\nWB: 025 in Cu\n\nwegen Geldfälschung\n\nZu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 13. Juni\n1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt auf\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung hält im\nErgebnis rechtlicher Prüfung stand, wenn auch das Landgericht den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten falsch\nbestimmt hat.\n\na) Der Angeklagte wollte falsche US-Dollar-Noten\nim Nennwert von einer Million in Verkehr bringen. Im\nersten Akt verschaffte er sich drei falsche 100-US-Dollar-Noten und übergab sie einem eingeweihten Geschäftspartner. Dieser hatte inzwischen die Polizei\nunterrichtet, die das Falschgeld in Empfang nahm.\n\nDas Landgericht sieht darin, daß der Angeklagte\ndas Falschgeld seinem Geschäftspartner übergeben hat,\neinen Akt des vollendeten Inverkehrbringens von Falschgeld im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Tatsächlich\nhat der Angeklagte aber nur versucht, Falschgeld in\nVerkehr zu bringen. Zwar kann der Tatbestand des § 146\nAbs. 1 Nr. 3 StGB auch durch Übergabe an einen Eingeweihten vollendet werden (BGHSt 29, 311), dies aber nur\ndann, wenn die Übergabe an den Eingeweihten der erste\nSchritt der Weiterleitung des Falschgeldes in die Hände\nArgloser sein sollte und auch tatsächlich war (BGH, Beschluß vom 22. November 1984 - 1 StR 684/84 - insoweit\nin StV 1985, 146 nicht abgedruckt). Hier handelte der\nAngeklagte zwar in der Vorstellung, er setze die Weiterleitung an Arglose in Gang. Dies war aber nicht so, weil\nder eingeweihte Geschäftspartner von vornherein entschlossen war, das Falschgeld der vorher informierten\nPolizei auszuhändigen und diesen Entschluß auch verwirk-\n\nlichte.\n\nDennoch hat das Landgericht den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen vollendeter Geldfälschung bestraft.\nDenn der Versuch, das in der Absicht des Inverkehrbringens verschaffte Falschgeld absichtsgemäß zu verwenden,\nsetzt die vollendete Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus (BGH bei Holtz MDR 1982, 101, 102). Der Akt des Verschaffens von Falschgeld und der Versuch des Inverkehr-\n\nbringens nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellen deshalb\neinen einheitlichen - da § 146 Abs. 1, Nr. 2 StGB vollendet ist, nicht einen versuchten - Verstoß gegen § 146\nStGB dar (BGH NStZ 1986, 503).\n\nb) Im zweiten Akt der vom Angeklagten beabsichtigten Veräußerung von ‘falschen US-Dollar-Noten, der mit\ndem ersten in fortgesetzter Handlung verbunden ist, hat\nder Angeklagte damit begonnen, sich Falschgeld im Nennwert von einer ‘Million zu verschaffen. Mit den in Aussicht genommenen Lieferanten, die ihm schon die drei\nfalschen 100-US-Dollar-Noten - zur Probe - überbracht\nhatten, hat er verhandelt, einen Übergabetermin vereinbart und sich mit einem Lieferanten auch an dem verabredeten Übergabeort getroffen. Spätestens in diesem Zeitpunkt sollte nach der Vorstellung des Angeklagten sein\nBemühen um die Beschaffung von Falschgeld ohne weitere\nZwischenakte zum Erfolg führen. Er hat deshalb die Tat\nder Verschaffung von Falschgeld nicht nur vorbereitet\n(vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1985 - 2 StR 60/85), sondern\nversucht (§ 146 Abs. 1 Nr. 2, SS 22, 23 StGB).\n\nDieser mit Strafe bedrohte Versuch führte nicht\nzur Vollendung des Tatbestandes des Verschaffens von\nFalschgeld, weil der Lieferant an dem Übergabetermin\nnicht liefern konnte. Das bedeutet aber nicht, daß der\nVersuch beendet war, wie das Landgericht meint. Die Strafkammer folgt ersichtlich der früheren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, nach der die Fallgruppen des unbeendeten und beendeten Versuchs allein nach den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abzugrenzen sind. In Abkehr von dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof in den in BGHSt 31, 170, 176; 33, 295 und in\nJR 1986, 423 abgedruckten Entscheidungen auf den Stand-\n\npunkt gestellt, daß es für die Abgrenzung der genannten\n.Fallgruppen auf den \"Rücktrittshorizont\" nach Abschluß\nder letzten Ausführungshandlung ankommt. Ein Versuch ist\ndeshalb nicht schon dann beendet, wenn der Täter -. wie\nhier - die von ‚vornherein geplante Handlung ausführt,\nsondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgsein-\n\ntritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der\nHandlung für möglich hält (BGH JR 1986, 423). Eier hat\nder Angeklagte, als er sich mit dem in Aussicht genommenen Lieferanten des Falschgeldes traf, erkannt. daß\ndieser noch nicht in der Lage war zu liefern und daß er,\num sich Falschgeld zu verschaffen, einen neuen Übergabe-\n\ntermin vereinbaren mußte.\n\nEs kann nach den Feststellungen auch nicht ohne\nweiteres angenommen werden, daß der Versuch fehlgeschlagen war, wie der Generalbundesanwalt meint. Von einem\nFehlschlag wäre nur auszugehen, wenn die Tat des Verschaffens von Falschgeld nur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette hätte\nvollendet werden können (BGH JZ 1986, 963, 964). So lag\nes hier nicht. Nach den Feststellungen war die sofortige\nWeiterveräußerung des Falschgeldes an Aufkäufer beabsichtigt. Diese hatte der Angeklagte zunächst auf einen um\nvier Stunden verlegten Übergabetermin vertröstet; sodann\nhat er mit ihnen einen um zwei Wochen herausgeschobenen\nneuen Termin vereinbart, als feststand, daß der Lieferant\nzu dem zunächst in Aussicht genommenen Termin kein Falschgeld liefern konnte. Zu diesem neuen Termin hat sich der\nAngeklagte nicht eingefunden, \"angeblich\" deshalb, wie\ndas Landgericht ausführt, \"weil ihm inzwischen Bedenken\n\ngekommen waren\" (UA 5). Nach diesen Feststellungen ist\n\n-.6- HA\n\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte mit dem Liefe-\n.ranten sofort einen neuen Übergabetermin vereinbart hat,\nals feststand, daß dieser - zunächst - nicht liefern\nkonnte. Bei solcher Sachlage hätte der Angeklagte seinen\nEhtschluß, sich Falschgeld zu verschaffen, nicht aufgegeben, sondern ohne zeitliche Zäsur fortgesetzt. Es läge\nein einheitlicher - unbeendeter - Versuch vor (BGH JZ\n1986, 963, 964), von dem der Angeklagte straffrei hätte\nzurücktreten können, nämlich dadurch, daß er sich, wie\nseiner Einlassung zu entnehmen ist, freiwillig \"von dem\n\nGeschäft zurückgezogen\" hätte (UA 5).\n\nDer Senat schließt aus, daß noch Feststellungen dazu getroffen werden können, ob es so war oder ob der Versuch des Verschaffens von Falschgeld fehlgeschlagen war.\nDeshalb ist die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit\nzugrunde zu legen, nämlich, daß er vom unbeendeten Ver-\n\nsuch zurückgetreten ist.\n\n2. Der Rechtsfehler, der darin liegt, daß das Landgericht den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten falsch\nbestimmt hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDenn es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die\nStraftat als minder schweren Fall bewertet hätte, wenn\nsie erkannt hätte, daß der Akt des Inverkehrbringens noch\n\nnicht zur Vollendung gelangt ist und daß der Angeklagte,\nwovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, vom Versuch des\nVerschaffens von Falschgeld im Nennwert von 1 Million\n\nDollar zurückgetreten ist.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-11-06/4-str-580-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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